Gibt der Abgemahnte, der kein Impressum bei Xing hat, keine Unterlassungserklärung ab, kann dieser Anspruch per Unterlassungsklage oder im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemacht werrden.
Wenn Unternehmen oder Freiberufler ein Profil in Social Media Auftritten bereithalten, über welches sie selbst bestimmen können, muss dieses Profil auch ein Impressum, oder zumindest einen leicht zugänglichen und erkennbaren Verweis auf ein Impressum enthalten. Ansonsten kann es zu teuren Abmahnungen durch Mitbewerber kommen.
Werden im Impressum keine Angaben zur Aufsichtsbehörde gemacht, kann ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3, 4 Nr. 11 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG bestehen.
Im Impressum können auch mehrere E-Mail-Adressen, etwa für unterschiedliche Geschäftsfelder, angegeben werden. Es muss sich aber um eine oder mehrere E-Mail-Adressen handeln, nicht ausreichend ist der Verweis auf Online-Kontaktformulare.