Deutsche Staatsangehörigkeit aus dem Ausland prüfen (§5 StAG / Abstammung) – Vorprüfung 2026

Das Staatsangehörigkeitsrecht ist komplex – und viele Menschen wissen nicht, ob ihnen ein Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit zusteht, weil die Frage nie jemand sorgfältig geprüft hat. Dieses Formular soll dabei eine erste Orientierung geben. Es wertet Ihre Angaben automatisiert aus und zeigt, ob eine der relevanten Rechtsgrundlagen – etwa Abstammung, historische Benachteiligung oder NS-Verfolgung – für Ihre Situation in Frage kommen könnte. Das erspart Ihnen den Aufwand einer vollständigen anwaltlichen Prüfung, solange noch gar nicht klar ist, ob überhaupt ein Ansatz besteht.

Das Ergebnis ist unverbindlich und dient ausschließlich der ersten Einschätzung. Was es bedeutet und welche Grenzen es hat, erklären die folgenden Hinweise.

Vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

German Citizenship Eligibility Check DE (#15)

Dieses Ergebnis stellt eine automatisierte, unverbindliche Ersteinschätzung dar und basiert ausschließlich auf den von Ihnen eingegebenen Informationen.

Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung und es ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung.

Durch die Nutzung dieses Tools wird kein Mandatsverhältnis begründet.

Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Ihr Fall erfordert eine weitergehende Prüfung.

Auf Grundlage Ihrer Angaben konnte kein eindeutiger automatischer Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung festgestellt werden. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass eine Einbürgerung ausgeschlossen ist. Nach § 14 StAG (Ermessenseinbürgerung) kann eine Einbürgerung in Betracht kommen, wenn eine enge Verbundenheit mit Deutschland nachgewiesen werden kann, etwa durch deutsche Sprachkenntnisse, regelmäßige Aufenthalte, familiäre Bindungen oder kulturelles Engagement.

Es handelt sich hierbei nicht um einen Rechtsanspruch, sondern um eine behördliche Ermessensentscheidung. Gleichwohl stellt dies einen realen gesetzlichen Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit dar.

Bitte übermitteln Sie uns nachfolgend Ihre Kontaktdaten, damit unser juristisches Team Ihre individuelle Situation prüfen kann.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Auf Grundlage Ihrer Angaben hat Ihre Mutter vor Ihrer Geburt die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes angenommen oder ihre deutsche Staatsangehörigkeit auf andere Weise verloren (z. B. durch Eheschließung mit einem Nichtdeutschen vor dem 1. April 1953). Nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht führt dies grundsätzlich zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und unterbricht die Abstammungskette.

Es bestehen jedoch wichtige Ausnahmen:

1. Art. 116 Abs. 2 GG (NS-Verfolgung)
Wurde Ihre Mutter (oder deren Vorfahren) zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Deutschland verfolgt und zur Flucht gezwungen, kann ein Anspruch auf Wiedereinbürgerung bestehen.

2. § 5 StAG (Erwerb durch Erklärung)
Hat Ihre Mutter ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem ausländischen Staatsangehörigen vor dem 1. April 1953 verloren, kann unter Umständen ein Anspruch auf Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Erklärung bestehen (Frist: 19. August 2031).

3. § 14 StAG (Ermessenseinbürgerung)
Unabhängig davon kann eine Einbürgerung im Ermessen der Behörden möglich sein, wenn eine enge Verbundenheit mit Deutschland nachgewiesen werden kann.

Bitte übermitteln Sie uns nachfolgend Ihre Kontaktdaten, damit unser juristisches Team Ihren individuellen Fall prüfen kann.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Die Feststellung, ob und wann Ihre Mutter die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes angenommen hat, ist der entscheidende Schritt in diesem Verfahren. Erfolgt die Einbürgerung vor Ihrer Geburt, kann dies die deutsche Staatsangehörigkeitskette unterbrochen haben.

Bitte übermitteln Sie uns nachfolgend Ihre Angaben, damit unser juristisches Team die entsprechenden historischen Unterlagen prüfen kann. Selbst wenn eine Einbürgerung erfolgt ist, können Art. 116 Abs. 2 GG oder § 14 StAG unter Umständen dennoch einen rechtlichen Weg eröffnen.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Gute Nachrichten!

Da Sie nach dem 1. Januar 1975 geboren wurden und Ihre Mutter zum Zeitpunkt Ihrer Geburt deutsche Staatsangehörige war und keine andere Staatsangehörigkeit angenommen hatte, haben Sie gemäß § 4 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt erworben.

Sie müssen diese nicht „beantragen“, sondern lediglich ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchführen, um Ihre deutsche Staatsangehörigkeit offiziell bestätigen zu lassen und anschließend einen deutschen Reisepass zu erhalten.

Hinweis: Seit dem 27. Juni 2024 ist die doppelte Staatsangehörigkeit uneingeschränkt zulässig. Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit daher nicht aufgeben.

Bitte übermitteln Sie uns nachfolgend Ihre Kontaktdaten. Unser juristisches Team begleitet Sie gerne durch das weitere Verfahren.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Gute Nachrichten.

Nach der früheren Rechtslage konnten deutsche Mütter die Staatsangehörigkeit bei ehelicher Geburt vor 1975 grundsätzlich nicht an ihre Kinder weitergeben. Nach der heutigen Regelung des § 5 StAG haben Sie jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung.

Seit dem 27. Juni 2024 ist die doppelte Staatsangehörigkeit uneingeschränkt zulässig. Sie müssen Ihre derzeitige Staatsangehörigkeit daher nicht aufgeben.

Wichtig: Dieses Erklärungsrecht ist bis zum 19. August 2031 befristet.

Bitte übermitteln Sie uns nachfolgend Ihre Angaben, damit wir das Verfahren für Sie einleiten können.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Gute Nachrichten!

Da Ihre Eltern zum Zeitpunkt Ihrer Geburt nicht miteinander verheiratet waren, findet die frühere gesetzliche Einschränkung, wonach deutsche Mütter bei ehelicher Geburt vor 1975 die Staatsangehörigkeit nicht weitergeben konnten, auf Ihren Fall keine Anwendung.

Ihre deutsche Mutter hat Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit daher automatisch mit Geburt übertragen.

Hinweis: Seit dem 27. Juni 2024 ist die doppelte Staatsangehörigkeit uneingeschränkt zulässig. Sie müssen Ihre derzeitige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben.

You need to undergo a Determination of Citizenship procedure. Please submit your details below.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Da Sie vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 geboren wurden, fällt Ihr Fall nicht unter die regulären Erklärungsregelungen des § 5 StAG zur Beseitigung früherer geschlechtsbedingter Benachteiligungen.

Gleichwohl können für Sie und Ihre Abkömmlinge weiterhin folgende Möglichkeiten bestehen:

1. § 14 StAG (Ermessenseinbürgerung)
Eine Einbürgerung kann im Ermessen der zuständigen Behörde erfolgen, wenn eine enge Verbundenheit mit Deutschland nachgewiesen werden kann.

2. Art. 116 Abs. 2 GG (Wiedergutmachung bei NS-Verfolgung)
Sofern Ihre Familie zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verfolgt wurde, kann ein Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen.

Bitte übermitteln Sie uns nachfolgend Ihre Angaben, damit wir eine vertiefte rechtliche Prüfung Ihres Falls vornehmen können.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Gute Nachrichten!

Da Ihre Eltern zum Zeitpunkt Ihrer Geburt nicht miteinander verheiratet waren, hat Ihre deutsche Mutter Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt übertragen – unabhängig von Ihrem Geburtsdatum. Die frühere Einschränkung betraf ausschließlich Kinder, die in einer Ehe geboren wurden.

Hinweis: Seit dem 27. Juni 2024 ist die doppelte Staatsangehörigkeit uneingeschränkt zulässig. Sie müssen Ihre derzeitige Staatsangehörigkeit daher nicht aufgeben.

Zur offiziellen Bestätigung ist ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren erforderlich.

Bitte übermitteln Sie uns nachfolgend Ihre Angaben, damit wir das Verfahren für Sie einleiten können.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Auf Grundlage Ihrer Angaben hat Ihr Vater vor Ihrer Geburt die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes angenommen oder seine deutsche Staatsangehörigkeit auf andere Weise verloren. Nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht führt dies grundsätzlich zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und unterbricht die Abstammungskette.

Es bestehen jedoch wichtige Ausnahmen:

1. Art. 116 Abs. 2 GG (Wiedergutmachung bei NS-Verfolgung)
Wurde Ihr Vater (oder dessen Vorfahren) zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verfolgt und zur Flucht gezwungen, kann ein Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen.

2. § 14 StAG (Ermessenseinbürgerung)
Auch ohne Verfolgung kann eine Einbürgerung im Ermessen der zuständigen Behörde möglich sein, wenn eine enge Verbundenheit mit Deutschland nachgewiesen werden kann.

Bitte übermitteln Sie uns nachfolgend Ihre Angaben, damit wir Ihren Fall rechtlich prüfen können.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Die Feststellung, ob und wann Ihr Vater die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes angenommen hat, ist der entscheidende Schritt in diesem Verfahren. Erfolgt die Einbürgerung vor Ihrer Geburt, kann dies die deutsche Staatsangehörigkeitskette unterbrochen haben.

Bitte übermitteln Sie uns nachfolgend Ihre Angaben, damit unser juristisches Team die entsprechenden Sachverhalte prüfen und Sie bei der weiteren Klärung unterstützen kann. Selbst wenn eine Einbürgerung erfolgt ist, können Art. 116 Abs. 2 GG oder § 14 StAG unter Umständen dennoch einen rechtlichen Weg eröffnen.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Gute Nachrichten!

Da Sie ehelich geboren wurden und Ihr Vater zum Zeitpunkt Ihrer Geburt deutscher Staatsangehöriger war und keine andere Staatsangehörigkeit angenommen hatte, haben Sie gemäß § 4 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt erworben.

In der Regel ist lediglich ein formelles Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren erforderlich, um den Erwerb offiziell bestätigen zu lassen.

Hinweis: Seit dem 27. Juni 2024 ist die doppelte Staatsangehörigkeit uneingeschränkt zulässig. Sie müssen Ihre derzeitige Staatsangehörigkeit daher nicht aufgeben.

Please submit your details below.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Gute Nachrichten!

Da Sie nach dem 1. Juli 1993 geboren wurden, können deutsche Väter die Staatsangehörigkeit auch an außerhalb einer Ehe geborene Kinder weitergeben, sofern die rechtliche Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam festgestellt wurde (z. B. durch Vaterschaftsanerkennung oder Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vor Vollendung des 23. Lebensjahres).

Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit daher automatisch mit Geburt erworben.

Hinweis: Seit dem 27. Juni 2024 ist die doppelte Staatsangehörigkeit uneingeschränkt zulässig. Sie müssen Ihre derzeitige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben.

Bitte übermitteln Sie uns nachfolgend Ihre Angaben.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Gute Nachrichten.

Nach der früheren Rechtslage konnten unverheiratete deutsche Väter die Staatsangehörigkeit nicht an Kinder weitergeben, die vor dem 1. Juli 1993 geboren wurden. Nach der heutigen Regelung des § 5 StAG haben Sie jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung.

Seit dem 27. Juni 2024 ist die doppelte Staatsangehörigkeit uneingeschränkt zulässig. Sie müssen Ihre derzeitige Staatsangehörigkeit daher nicht aufgeben.

Wichtig: Dieses Erklärungsrecht ist bis zum 19. August 2031 befristet.

Bitte übermitteln Sie uns nachfolgend Ihre Angaben, damit wir das Verfahren für Sie einleiten können.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Da Sie vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 außerhalb einer Ehe von einem deutschen Vater geboren wurden, fällt Ihr Fall nicht unter die regulären Erklärungsregelungen des § 5 StAG.

Gleichwohl können folgende Möglichkeiten in Betracht kommen:

1. § 14 StAG (Ermessenseinbürgerung)
Eine Einbürgerung kann im Ermessen der zuständigen Behörde erfolgen, sofern eine enge Verbundenheit mit Deutschland nachgewiesen werden kann.

2. Art. 116 Abs. 2 GG (Wiedergutmachung bei NS-Verfolgung)
Sofern Ihre Familie zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verfolgt wurde, kann ein Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen.

Bitte übermitteln Sie uns nachfolgend Ihre Angaben, damit wir Ihren Fall im Detail prüfen können.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Ausgezeichnete Nachrichten!

Da mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt Ihrer Geburt noch deutscher Staatsangehöriger war, haben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt erworben. Frühere geschlechtsbezogene Einschränkungen sind in Ihrem Fall nicht relevant.

Hinweis: Seit dem 27. Juni 2024 ist die doppelte Staatsangehörigkeit uneingeschränkt zulässig. Sie müssen Ihre derzeitige Staatsangehörigkeit daher nicht aufgeben.

Es ist lediglich ein formelles Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren erforderlich.

Bitte übermitteln Sie uns nachfolgend Ihre Angaben, damit wir das Verfahren für Sie einleiten können.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Wenn beide Elternteile vor Ihrer Geburt die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes angenommen oder ihre deutsche Staatsangehörigkeit auf andere Weise verloren haben, ist die deutsche Staatsangehörigkeitskette grundsätzlich unterbrochen.

Es bestehen jedoch wichtige Ausnahmen:

1. Art. 116 Abs. 2 GG (Wiedergutmachung bei NS-Verfolgung)
Wurden Ihre Eltern zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verfolgt und zur Flucht gezwungen, kann ein Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen.

2. § 5 StAG (Erwerb durch Erklärung)
Hat eine deutsche Mutter ihre Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem ausländischen Staatsangehörigen vor dem 1. April 1953 verloren, kann unter Umständen ein Anspruch auf Erwerb durch Erklärung bestehen (Frist: 19. August 2031).

3. § 14 StAG (Ermessenseinbürgerung)
Unabhängig davon kann eine Einbürgerung im Ermessen der zuständigen Behörde möglich sein, sofern eine enge Verbundenheit mit Deutschland nachgewiesen werden kann.

Bitte übermitteln Sie uns nachfolgend Ihre Angaben, damit wir Ihren Fall rechtlich prüfen können.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Leider gilt Folgendes:

Da Ihr Vorfahre Deutschland vor 1904 verlassen hat und sich innerhalb der ersten zehn Jahre im Ausland (und vor dem 1. Januar 1914) weder bei einem deutschen Konsulat registrieren ließ noch einen deutschen Reisepass beantragte oder verlängerte, verlor er nach der damaligen sogenannten „Zehnjahresregel“ (§ 21 RuStAG) seine deutsche Staatsangehörigkeit. Dadurch wurde die staatsangehörigkeitsrechtliche Abstammungskette grundsätzlich unterbrochen.

Dennoch kann § 14 StAG (Ermessenseinbürgerung) eine Möglichkeit darstellen, sofern Sie eine enge Verbundenheit mit Deutschland nachweisen können, etwa durch Sprachkenntnisse, regelmäßige Aufenthalte, familiäre Bindungen oder kulturelles Engagement. Es handelt sich hierbei nicht um einen Rechtsanspruch, jedoch um einen realen gesetzlichen Weg.

Bitte übermitteln Sie uns nachfolgend Ihre Angaben, damit wir Ihren Fall individuell prüfen können.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Ob Ihr Vorfahre seine Registrierung bei einem deutschen Konsulat aufrechterhalten oder seinen deutschen Reisepass rechtzeitig verlängert hat, ist eine entscheidende Frage. Wurde die Registrierung oder Verlängerung innerhalb der maßgeblichen Frist vorgenommen, findet die sogenannte Zehnjahresregel keine Anwendung und die staatsangehörigkeitsrechtliche Abstammungskette kann fortbestehen. Erfolgt dies nicht, trat nach damaligem Recht grundsätzlich ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein.

Unser juristisches Team kann Sie bei der Prüfung historischer Konsulats- und Passunterlagen unterstützen. Selbst wenn ein Verlust eingetreten sein sollte, kann § 14 StAG (Ermessenseinbürgerung) unter Umständen einen alternativen rechtlichen Weg eröffnen.

Bitte übermitteln Sie uns nachfolgend Ihre Angaben, damit wir Ihren Fall eingehend prüfen können.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Sie können einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG haben.

Auch wenn Ihr Vorfahre vor der Geburt der nächsten Generation eine andere Staatsangehörigkeit angenommen oder die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, greifen die üblichen Unterbrechungsregeln hier nicht, sofern der Verlust im Zusammenhang mit nationalsozialistischer Verfolgung stand. Nach deutschem Recht (Art. 116 Abs. 2 GG sowie § 15 StAG) haben Sie und Ihre Abkömmlinge einen Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Für diesen Anspruch besteht keine Frist.

Hinweis: Seit dem 27. Juni 2024 ist die doppelte Staatsangehörigkeit uneingeschränkt zulässig. Sie müssen Ihre derzeitige Staatsangehörigkeit daher nicht aufgeben.

Bitte übermitteln Sie uns nachfolgend Ihre Angaben, damit unser juristisches Team Sie durch das Verfahren begleiten kann.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Da Ihr deutscher Vorfahre vor der Geburt der nächsten Generation die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes angenommen hat, hat er nach damaligem Recht grundsätzlich automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Eine Weitergabe an die Kinder war damit nicht mehr möglich; die staatsangehörigkeitsrechtliche Abstammungskette wurde unterbrochen.

Gleichwohl kann § 14 StAG (Ermessenseinbürgerung) eine Option darstellen, sofern Sie eine enge Verbundenheit mit Deutschland nachweisen können (z. B. durch Sprachkenntnisse, regelmäßige Aufenthalte, familiäre Bindungen oder kulturelles Engagement).

Sollten besondere rechtliche Umstände vorliegen, übermitteln Sie uns bitte nachfolgend Ihre Angaben, damit wir Ihren Fall individuell prüfen können.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Ob Ihr Vorfahre vor der Geburt der nächsten Generation eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hat, ist eine entscheidende Frage für die Beurteilung, ob die staatsangehörigkeitsrechtliche Abstammungskette fortbestand oder unterbrochen wurde.

Unser juristisches Team kann Sie bei der Prüfung historischer Einbürgerungsunterlagen unterstützen. Selbst wenn eine Einbürgerung erfolgt ist, können Art. 116 Abs. 2 GG (NS-Verfolgung) oder § 14 StAG (Ermessenseinbürgerung) unter Umständen dennoch einen rechtlichen Weg eröffnen.

Bitte übermitteln Sie uns nachfolgend Ihre Angaben, damit wir Ihren Fall eingehend prüfen können.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Sie könnten Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetz haben.

Auch wenn Ihr Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hat, gilt: Wenn der Verlust im Zusammenhang mit nationalsozialistischer Verfolgung (1933–1945) stand, greift eine besondere Schutzregelung.

Nach Artikel 116 Absatz 2 GG sowie §15 Staatsangehörigkeitsgesetz haben Sie einen Rechtsanspruch auf Wiederherstellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Für diesen Anspruch besteht keine Frist.

Wichtiger Hinweis:
Seit dem 27. Juni 2024 ist Mehrstaatigkeit vollständig erlaubt. Sie müssen Ihre aktuelle Staatsangehörigkeit nicht aufgeben.

Bitte übermitteln Sie uns Ihre Angaben, damit unser Rechtsteam Sie durch den weiteren Ablauf begleiten kann.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Leider wurde die Staatsangehörigkeitskette auf Elternebene unterbrochen, da Ihr Elternteil vor Ihrer Geburt eine andere Staatsangehörigkeit angenommen oder die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat — auch wenn die Staatsangehörigkeit Ihres Vorfahren zuvor noch intakt war.

Damit konnte die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch an Sie weitergegeben werden.

Es besteht jedoch weiterhin eine mögliche Option über §14 des Staatsangehörigkeitsgesetz (Ermessenseinbürgerung). Diese kommt in Betracht, wenn Sie nachweislich enge Bindungen zu Deutschland haben, zum Beispiel:

  • Deutschkenntnisse

  • Regelmäßige Aufenthalte in Deutschland

  • Familiäre Beziehungen

  • Kulturelles oder gesellschaftliches Engagement mit Deutschland

Bitte übermitteln Sie uns Ihre Angaben zur individuellen Prüfung Ihres Falls.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Das sind sehr gute Nachrichten! Beide Glieder Ihrer Abstammungskette scheinen intakt zu sein — Ihr deutscher Vorfahr hat seine Staatsangehörigkeit behalten, und auch Ihr Elternteil war zum Zeitpunkt Ihrer Geburt noch deutscher Staatsangehöriger.

Allerdings haben sich die deutschen Staatsangehörigkeitsregelungen im Laufe der Zeit mehrfach geändert — insbesondere:

  • die Reform von 1975 (Gleichstellung von Müttern bei der Weitergabe der Staatsangehörigkeit)

  • die Reform von 1993 (Anpassungen zur Vaterschaft bei nichtehelichen Kindern)

Deshalb muss unser Rechtsteam die konkreten Daten und familiären Umstände individuell prüfen, um festzustellen, welcher Rechtsweg in Ihrem Fall zutrifft:

  • §4 des Staatsangehörigkeitsgesetz (Abstammung)

  • §5 des Staatsangehörigkeitsgesetz (Erklärung bei früherer geschlechtsbezogener Benachteiligung)

  • oder ein anderer möglicher Anspruch

Bitte übermitteln Sie uns Ihre Angaben, damit wir Ihre Anspruchsberechtigung verbindlich prüfen können.


Ihr vorläufiges Ergebnis (unverbindlich)

Die Abstammungskette auf Vorfahrenebene scheint intakt zu sein — das ist ein positives Zeichen.

Nun muss jedoch geprüft werden, ob Ihr Elternteil zum Zeitpunkt Ihrer Geburt noch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.

Unser juristisches Team unterstützt Sie gerne bei der Klärung dieser Frage, insbesondere durch die Prüfung historischer Einbürgerungs- oder Verlusttatbestände. Selbst wenn Ihr Elternteil die Staatsangehörigkeit verloren haben sollte, können Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetz (bei NS-Verfolgung) oder §14 des Staatsangehörigkeitsgesetz (Ermessenseinbürgerung) unter Umständen dennoch einen möglichen Rechtsweg eröffnen.

Bitte übermitteln Sie uns Ihre Angaben, damit wir Ihren Fall individuell prüfen können.


Diese automatisierte Ersteinschätzung dient ausschließlich Informationszwecken. Sie beruht ausschließlich auf den vom Nutzer gemachten Angaben und stellt keine Rechtsberatung im Sinne der einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften dar.

Durch die Nutzung dieses Tools wird weder ein Mandat erteilt noch ein Mandatsverhältnis begründet. Eine rechtlich verbindliche Beurteilung setzt stets eine individuelle Prüfung sowie eine schriftliche Mandatierung voraus.

Hinweise zur Nutzung dieses Formulars

Bitte lesen Sie diese Hinweise vor dem Absenden sorgfältig durch.

Was dieses Formular leistet – und was nicht

Dieses Formular dient der ersten Orientierung. Es wertet Ihre Angaben automatisiert aus und zeigt, ob eine der in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Ihre Situation zutreffen könnte. Eine individuelle rechtliche Prüfung findet dabei nicht statt.

Als Rechtsgrundlagen kommen insbesondere in Betracht:

  • § 4 StAG – Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Abstammung von einem deutschen Elternteil. Ob die Kette unterbrochen ist, lässt sich anhand von Formulareingaben allein nicht abschließend beurteilen. Mehr dazu im Leitfaden zur deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung.
  • § 5 StAG – Erklärungserwerb bei früherer geschlechtsbezogener Benachteiligung, etwa wenn die Staatsangehörigkeit wegen einer deutschen Mutter (vor 1975) oder eines nichtehelichen deutschen Vaters (vor 1993) nicht weitergegeben wurde. Diese Möglichkeit gilt nur bis zum 19. August 2031.
  • § 14 StAG – Ermessenseinbürgerung bei besonderer Verbundenheit mit Deutschland, auch ohne dauerhaften Aufenthalt im Inland. Voraussetzung ist unter anderem ein nachgewiesenes öffentliches Interesse.
  • Art. 116 Abs. 2 GG – Wiedergutmachung für Personen, die zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen ausgebürgert wurden, sowie für deren Nachkommen.

Das vorläufige Ergebnis

Das angezeigte Ergebnis ist eine automatisierte Ersteinschätzung – nicht mehr und nicht weniger. Es beruht ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben. Urkunden, Geburts- oder Heiratsregister, historische Archivunterlagen oder behördliche Nachweise werden dabei nicht geprüft.

Schon kleine zeitliche Verschiebungen – etwa das genaue Geburtsdatum eines Elternteils, das Datum einer Einbürgerung im Ausland oder die Reihenfolge von Ehe und Geburt – können darüber entscheiden, ob ein Anspruch besteht oder nicht. Das Formular kann diese Präzision nicht ersetzen.

Formulierungen wie „Sie könnten möglicherweise anspruchsberechtigt sein” oder „Eine vertiefte rechtliche Prüfung ist empfehlenswert” sind keine Absicherungsfloskeln – sie geben den tatsächlichen Stand der Prüfung wieder. Das Staatsangehörigkeitsrecht enthält zahlreiche historische Sonderregelungen und Übergangsvorschriften, die eine automatisierte Abfrage nicht vollständig erfassen kann.

Keine Rechtsberatung

Die Nutzung dieses Formulars ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Eine rechtssichere Beurteilung setzt die Prüfung aller relevanten Dokumente und konkreten Umstände durch einen zugelassenen Rechtsanwalt voraus.

Informationen zum Tätigkeitsbereich Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht sowie zur Person von Rechtsanwalt Helmer Tieben finden Sie auf den entsprechenden Seiten dieser Website.

Kein Mandatsverhältnis

Das Ausfüllen und Absenden dieses Formulars begründet kein Mandatsverhältnis. Ein solches entsteht erst dann, wenn

  1. eine ausdrückliche Beauftragung erfolgt ist und
  2. diese schriftlich bestätigt wurde.

Bis dahin ist jede Kommunikation unverbindlich.

Ihre Bestätigung vor dem Absenden

Bevor Ihre Angaben übermittelt werden, ist eine Bestätigung erforderlich. Mit ihr erklären Sie, dass Sie Folgendes zur Kenntnis genommen haben:

  • Das Ergebnis ist eine unverbindliche Ersteinschätzung auf Grundlage Ihrer eigenen Angaben.
  • Eine Rechtsberatung findet nicht statt.
  • Ein Mandatsverhältnis kommt durch die Formularbenutzung nicht zustande.

Diese Bestätigung dient der Klarheit – für Sie und für uns.

Ergänzender rechtlicher Hinweis

Unterhalb des Formulars finden Sie einen gesonderten Hinweis zu Haftung und Reichweite der automatisierten Vorprüfung. Bitte lesen Sie ihn ebenfalls.

Dieses Formular bietet eine erste Orientierung. Eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation ist nur im Rahmen einer individuellen Prüfung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt möglich.

Wenn das Ergebnis der Vorprüfung Fragen aufwirft oder Sie eine verbindliche Einschätzung wünschen, können Sie direkt einen Beratungstermin vereinbaren.

Bild von Helmer Tieben

Helmer Tieben

Ich bin Helmer Tieben, LL.M. (International Tax), Rechtsanwalt und seit 2005 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen. Ich bin auf Mietrecht, Arbeitsrecht, Migrationsrecht und Digitalrecht spezialisiert und betreue sowohl lokale als auch internationale Mandanten. Mit einem Masterabschluss der University of Melbourne und langjähriger Erfahrung in führenden Kanzleien biete ich klare und effektive Rechtslösungen. Sie können mich auch über
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sowie über X:
Helmer Tieben.

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