Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, also nach dem 23.05.1949, geboren wurden, können seit dem 20.08.2021 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 5 StAG durch Erklärung erwerben.
Somit soll nun auch denjenigen Personen die Möglichkeit zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gegeben werden, denen ein Geburtserwerb aufgrund geschlechterdiskriminierender Ungleichbehandlungen im Staatsangehörigkeitsrecht bis dahin versagt worden ist.
Das Wichtigste in 12 Zeilen
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Der Erklärungserwerb nach § 5 StAG besteht seit 20.08.2021.
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Berechtigt sind nur Personen, die nach dem 23.05.1949 geboren wurden.
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Es gibt vier Fallgruppen: (1) Kind eines deutschen Elternteils ohne Geburtserwerb, (2) Kind einer Mutter mit Heiratsverlust vor Geburt, (3) Verlust durch Legitimation, (4) Abkömmlinge.
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Maßgeblich sind mehrere Stichtage, insbesondere 01.04.1953, 01.01.1975, 01.07.1993.
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Die Erklärung muss spätestens bis 19.08.2031 wirksam eingegangen sein (entscheidend ist der Eingang).
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Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist regelmäßig das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig.
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Sie erwerben die Staatsangehörigkeit mit Eingang der Erklärung bei der zuständigen Behörde (nicht erst mit Aushändigung der Urkunde).
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Es gibt Ausschlussgründe, u. a. schwere Straftaten, extremistische Bestrebungen und bestimmte Fälle eines späteren Erwerbs/Verlusts.
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§ 5 StAG ist keine Einbürgerung „wie üblich“, sondern ein besonderer Wiedergutmachungsweg.
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Mehrstaatigkeit ist beim Erklärungserwerb grundsätzlich zulässig; ob Ihre andere Staatsangehörigkeit betroffen ist, entscheidet das Recht Ihres Heimatstaates.
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Seit 27.06.2024 wird Mehrstaatigkeit auch bei der regulären Einbürgerung in Deutschland grundsätzlich hingenommen; zudem entfiel die frühere Beibehaltungsgenehmigung.
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Seit 30.10.2025 gibt es keine „Turbo-Einbürgerung“ nach drei Jahren mehr; die Anspruchseinbürgerung setzt grundsätzlich mindestens fünf Jahre voraus.
1) Was bedeutet „Erklärungserwerb“ nach § 5 StAG?
Der Erklärungserwerb nach § 5 StAG ist ein gesetzlicher Sonderweg, der eine frühere, heute als ungleich und diskriminierend bewertete Rechtslage korrigiert. Das Staatsangehörigkeitsrecht behandelte über Jahrzehnte hinweg bestimmte Familienkonstellationen unterschiedlich – insbesondere abhängig davon, ob der deutsche Elternteil die Mutter oder der Vater war und ob das Kind ehelich oder nichtehelich geboren wurde.
§ 5 StAG soll diesen Betroffenen (und ihren Nachkommen) die Möglichkeit geben, ohne Integrationsprüfung und ohne Wohnsitz in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben – allein durch eine Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen sind.
Wichtig: Der Erklärungserwerb ist keine „automatische“ Heilung. Es handelt sich um ein aktives Verfahren, das eine saubere Dokumentation erfordert.
2) Für wen ist § 5 StAG besonders relevant – und warum gerade im Ausland?
§ 5 StAG betrifft in der Praxis sehr häufig Familien, die seit Jahrzehnten im Ausland leben – etwa in den USA oder Israel – und bei denen deutsche Vorfahren vorhanden sind, aber ein Geburtserwerb in der Vergangenheit rechtlich ausgeschlossen war.
Typische Ausgangslagen im Ausland:
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Auswanderung nach 1945, Eheschließungen mit ausländischen Ehepartnern
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uneheliche Geburten mit deutschem Vater (vor dem Stichtag 01.07.1993)
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Familien mit deutscher Mutter und ausländischem Vater, bei denen Kinder vor 1975 geboren wurden
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unklare oder lückenhafte Dokumente, Namensänderungen (USA), unterschiedliche Urkunden- und Registersysteme
Gerade weil im Ausland häufig Dokumente fehlen oder Rechtsfragen „über Generationen“ weitergetragen werden, ist § 5 StAG oft der entscheidende Schlüssel.
3) Die vier Fallgruppen des § 5 StAG – verständlich und prüfbar
Im Kern fragt § 5 StAG: Gehören Sie zu einer gesetzlich begünstigten Gruppe, und können Sie dies beweisen?
Fallgruppe 1: Kind eines deutschen Elternteils – aber kein Erwerb durch Geburt
Sie sind begünstigt, wenn Sie Kind eines deutschen Elternteils sind, die deutsche Staatsangehörigkeit aber nach damaligem Recht nicht durch Geburt erwerben konnten.
Praktisch besonders häufig:
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Eheliche Geburt vor 01.01.1975: deutsche Mutter + ausländischer Vater
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Nichteheliche Geburt vor 01.07.1993: deutscher Vater + ausländische Mutter
Merksatz: In der Vergangenheit konnte die Mutter in bestimmten Konstellationen nicht „vererben“, und der Vater konnte bei nichtehelicher Geburt häufig nicht „vererben“. § 5 StAG schafft hierfür heute einen Ausgleich.
Fallgruppe 2: Mutter verlor vor der Geburt durch Heirat die deutsche Staatsangehörigkeit (bis 01.04.1953)
Sie sind begünstigt, wenn Ihre Mutter ihre deutsche Staatsangehörigkeit vor Ihrer Geburt allein durch Eheschließung mit einem Ausländer verlor – und zwar in der Zeit, in der dieses Ergebnis gesetzlich vorgesehen war (Stichtag 01.04.1953).
Hier geht es typischerweise um die Generation der frühen 1950er Jahre: Heirat im Ausland, Staatsangehörigkeitsverlust kraft Gesetz, spätere Geburt des Kindes im Ausland.
Fallgruppe 3: Verlust durch Legitimation (bis 01.04.1953)
Diese Fallgruppe ist selten, aber wichtig: Sie betrifft Personen, die bei Geburt deutsch waren, die deutsche Staatsangehörigkeit aber verloren, weil die deutsche Mutter nach der Geburt den ausländischen Vater heiratete und dadurch eine rechtlich relevante Legitimation eintrat (nach damaliger Rechtslage).
Wichtig in der Praxis: Nicht jeder Fall einer späteren Eheschließung der Eltern führt automatisch zu einem Verlust. Die genaue rechtliche Bewertung hängt von historischen Normen und der konkreten Wirksamkeit der Legitimation ab. Diese Fälle sollten sehr sorgfältig rekonstruiert werden.
Fallgruppe 4: Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) der Fallgruppen 1–3
Sie sind ebenfalls begünstigt, wenn Sie Abkömmling einer Person sind, die unter Fallgruppe 1 bis 3 fällt.
Ein großer Vorteil: Der Vorfahre muss die Erklärung nicht selbst abgegeben haben. Auch wenn der betroffene Elternteil oder Großelternteil bereits verstorben ist, kann der Abkömmling berechtigt sein – entscheidend ist die Abstammungslinie und die Zuordnung zu den Fallgruppen.
4) Die wichtigsten Stichtage – als klare Merkliste
Für eine schnelle Vorprüfung sind diese Daten zentral:
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23.05.1949: Nur wer nach diesem Datum geboren ist, kommt grundsätzlich in Betracht.
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01.04.1953: Schlüsselstichtag für Fallgruppe 2 und 3 (Heiratsverlust/Legitimation).
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01.01.1975: Stichtag für den Geburtserwerb über die Mutter bei ehelicher Geburt.
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01.07.1993: Stichtag für den Geburtserwerb über den Vater bei nichtehelicher Geburt.
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20.08.2021: Start des zehnjährigen Erklärungszeitraums.
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19.08.2031: Späteste Frist – danach eingehende Erklärungen sind unwirksam.
Praxis-Hinweis: Für die Frist ist nicht entscheidend, wann Sie beginnen oder wann Sie beim Konsulat unterschreiben, sondern wann die Erklärung bei der zuständigen Behörde wirksam eingeht.
5) Ausschlussgründe: Wann scheitert § 5 StAG?
Auch wenn § 5 StAG einen klaren gesetzlichen Anspruch eröffnet, ist der Erwerb nicht grenzenlos. Typische Ausschluss- oder Problemfelder sind:
1) Schwere Straftaten / Sicherheitsgründe
Wer zu erheblichen Freiheits- oder Jugendstrafen verurteilt wurde oder bei dem besondere sicherheitsrechtliche Ausschlussgründe greifen, kann ausgeschlossen sein. Hier findet eine behördliche Prüfung statt.
2) Zwischenzeitlicher Erwerb und späterer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
§ 5 StAG soll historische Diskriminierung korrigieren, aber nicht dazu dienen, spätere, eigenständige Verlustentscheidungen „rückgängig“ zu machen. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit später auf anderem Weg erworben und danach wieder verloren hat, kann nach den gesetzlichen Vorgaben ausgeschlossen sein – teils auch mit Auswirkungen auf Abkömmlinge, je nach Zeitpunkt der Geburt.
3) „Generationenschnitt“ bei im Ausland geborenen Kindern
Bei bestimmten im Ausland geborenen Generationen kann es Konstellationen geben, in denen § 5 StAG nicht dazu genutzt werden kann, versäumte fristgebundene Meldungen zu „ersetzen“. Diese Fälle sind selten, sollten aber in Familienketten mit Geburten nach 2000 sorgfältig geprüft werden.
6) Zuständigkeit und Ablauf für Mandanten im Ausland (USA, Israel, weltweit)
Wer im Ausland lebt, stellt sich meist zuerst diese Frage: Wo gebe ich die Erklärung ab – und wer entscheidet?
Zuständigkeit
Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist regelmäßig das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig. Die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) kann in vielen Fällen bei der Einreichung unterstützen oder Unterlagen entgegennehmen.
Schritt-für-Schritt Ablauf
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Vorprüfung der Fallgruppe (1–4) anhand Ihrer Familienkonstellation
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Dokumentensammlung (Identität, Abstammung, Personenstand, Staatsangehörigkeitsnachweise)
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Ausfüllen der Erklärungsvordrucke (ggf. mit Anlagen zu Vorfahren)
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Einreichung (über Auslandsvertretung oder direkt, je nach Fall)
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Behördliche Prüfung (Nachweise, Plausibilität, ggf. Rückfragen)
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Erwerbzeitpunkt: mit Eingang der Erklärung bei der zuständigen Behörde, sofern alle Voraussetzungen vorliegen
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Urkunde als Nachweis (bitte dauerhaft aufbewahren)
Praxis-Hinweis zur Frist: Wer nahe an der Frist arbeitet, sollte die Logistik so planen, dass der rechtzeitige Eingang gesichert ist.
7) Unterlagen: Was Sie typischerweise brauchen (Auslandsfälle)
§ 5 StAG ist ein Nachweisverfahren. Viele Fälle scheitern nicht am Gesetz, sondern an fehlenden Dokumenten. Bewährt hat sich die Arbeit in vier Dokument-Blöcken:
A) Identität und aktueller Personenstand
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Reisepass/ID (Kopie)
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Geburtsurkunde (möglichst vollständige/langformatige Ausfertigung)
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ggf. Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Namensänderungsnachweise
USA-Praxis: Namensänderungen kommen häufig bei Heirat oder im Rahmen einer Naturalization vor; diese müssen konsistent dokumentiert werden.
B) Nachweis des deutschen Elternteils bzw. deutschen Vorfahren
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deutscher Pass/Personalausweis (auch historisch)
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deutsche Geburtsurkunden / Registerauszüge
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alte Meldebescheinigungen, Heimat-/Staatsangehörigkeitsnachweise, ggf. Staatsangehörigkeitsausweis
Wichtig: „Geboren in Deutschland“ ist kein Staatsangehörigkeitsnachweis. Entscheidend ist die rechtliche Staatsangehörigkeit.
C) Nachweis der anspruchsbegründenden Konstellation (Fallgruppe 1–3)
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Nachweis eheliche/nichteheliche Geburt (Geburtsurkunde, ggf. Anerkennung der Vaterschaft, gerichtliche Feststellung)
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Heiratsurkunden (insbesondere bei Fallgruppe 2 und 3)
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ggf. Nachweise zu Legitimation und deren Wirksamkeit
D) Strafregisterauszüge (falls verlangt oder erforderlich)
Bei Auslandsfällen wird häufig ein landesweit gültiger Strafregisterauszug verlangt. Für in den USA lebende Personen wird in der Praxis regelmäßig eine bundesweite Auskunft benötigt (nicht nur einzelstaatliche Auszüge).
8) Mehrstaatigkeit: Was gilt im Januar 2026 wirklich?
A) Beim Erklärungserwerb nach § 5 StAG
Der Erklärungserwerb erfordert grundsätzlich keine Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit. Ob Sie Ihre aktuelle Staatsangehörigkeit behalten, hängt vom Recht des jeweiligen Staates ab.
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USA: Mehrstaatigkeit ist praktisch möglich; ein automatischer Verlust der US-Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit tritt in der Regel nicht allein deswegen ein.
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Israel: Mehrstaatigkeit ist ebenfalls grundsätzlich möglich.
Wichtig: Das deutsche Recht ist hier nur eine Seite. Für die andere Seite ist allein das Recht Ihres Heimatstaates maßgeblich.
B) Abgrenzung zur Einbürgerung: Seit 2024 grundsätzlich Mehrstaatigkeit
Früher musste man bei der Anspruchseinbürgerung in Deutschland häufig damit rechnen, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben ist oder jedenfalls komplizierte Ausnahmen nötig werden. Diese Grundannahme gilt seit der Reform 2024 so nicht mehr: Mehrstaatigkeit wird im Grundsatz hingenommen.
C) Wegfall der Beibehaltungsgenehmigung seit 2024
Seit 2024 ist außerdem die frühere Beibehaltungsgenehmigung im Regelfall entfallen. Das ist für Personen relevant, die als Deutsche im Ausland eine weitere Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben möchten, ohne die deutsche zu verlieren.
9) Abgrenzung: § 5 StAG vs. Staatsangehörigkeitsfeststellung vs. andere Sonderwege
Viele Mandanten im Ausland verwechseln drei völlig unterschiedliche Verfahren:
1) § 5 StAG (Erklärungserwerb)
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Sie waren nicht deutsch (oder verloren es) wegen diskriminierender Altregeln
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Sie erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit erst durch Erklärung (Erwerbzeitpunkt: Eingang)
2) Staatsangehörigkeitsfeststellung („Ich bin bereits Deutscher“)
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Sie behaupten keinen Erwerb, sondern weisen nach, dass Sie schon immer Deutscher waren (z. B. durch Abstammung)
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Das Verfahren ist reines Nachweisverfahren, häufig bei unklarer Dokumentenlage
3) Einbürgerung (in Deutschland oder aus dem Ausland in Ausnahmen)
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Regelmäßig Integrationseinbürgerung mit Aufenthaltsvoraussetzungen in Deutschland
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Für Auslandsfälle nur in besonderen Ausnahmekonstellationen vorgesehen
4) Wiedererwerb für ehemalige Deutsche (§ 13 StAG)
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Für Personen, die früher Deutsche waren und sie verloren haben, kann § 13 StAG eine Rolle spielen, wenn weiter enge Bindungen an Deutschland bestehen (eine andere Baustelle als § 5, aber in Auslandsfällen praktisch relevant).
10) Fallbeispiele USA (praxisnah und dokumentenorientiert)
USA-Fall 1: Eheliche Geburt 1968 – deutsche Mutter, US-Vater
Konstellation: Sie sind 1968 in den USA ehelich geboren. Ihre Mutter ist Deutsche, Ihr Vater US-Amerikaner.
Problem damals: Geburtserwerb über die Mutter war in dieser Konstellation damals nicht möglich.
Heute: Erklärung nach § 5 StAG (Fallgruppe 1).
Typische Dokumente: US-Geburtsurkunde (mit Elternangaben), Heiratsurkunde der Eltern, deutscher Staatsangehörigkeitsnachweis der Mutter.
USA-Fall 2: Nichteheliche Geburt 1982 – deutscher Vater, US-Mutter
Konstellation: 1982 geboren, Eltern unverheiratet, Vater Deutscher.
Problem damals: Kein Geburtserwerb über den Vater bei nichtehelicher Geburt vor 01.07.1993.
Heute: Erklärung nach § 5 StAG (Fallgruppe 1).
Typische Dokumente: Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Feststellung, Staatsangehörigkeitsnachweis des Vaters, Nachweise zu Namensführung.
USA-Fall 3: Großmutter verliert Staatsangehörigkeit durch Heirat – Enkel erklärt 2026
Konstellation: Deutsche Großmutter heiratet in den frühen 1950er Jahren einen Ausländer und verliert nach damaliger Rechtslage die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Kind wird danach geboren und ist nicht deutsch; der Enkel (heute in den USA lebend) will erklären.
Heute: Fallgruppe 2 (für das Kind) und Fallgruppe 4 (für den Enkel).
Typische Dokumente: Heiratsurkunde der Großmutter (mit Datum), Nachweis, dass sie vor der Ehe Deutsche war, Geburtsurkunde des Kindes, Geburtsurkunde des Enkels, ggf. Naturalization-Unterlagen.
USA-Fall 4: Namensänderung durch Naturalization – Nachweisprobleme
Konstellation: Der deutsche Elternteil wurde in den USA eingebürgert und hat im Zuge dessen seinen Namen geändert; in älteren deutschen Dokumenten steht ein anderer Name.
Praxisproblem: Identität und Namenskette müssen lückenlos erklärt werden.
Lösung: Dokumentenkette (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Naturalization Certificate/Name Change, ggf. Gerichtsbeschluss) sauber aufbauen.
11) Fallbeispiele Israel (praxisnah und dokumentenorientiert)
Israel-Fall 1: Nichteheliche Geburt 1990 – deutscher Vater, israelische Mutter
Konstellation: 1990 in Israel geboren, Eltern unverheiratet, Vater Deutscher.
Problem damals: Kein Geburtserwerb über den Vater bei nichtehelicher Geburt vor 01.07.1993.
Heute: Erklärung nach § 5 StAG (Fallgruppe 1).
Dokumentenkern: Nachweis der Vaterschaft (insbesondere, wenn der Vater nicht von Anfang an im Register eingetragen war), Nachweise zur deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters.
Israel-Fall 2: Deutsche Mutter – Kind 1972 ehelich nicht deutsch – Enkel erklärt 2026
Konstellation: Deutsche Mutter, ausländischer Vater, Kind 1972 ehelich geboren (nicht deutsch); Enkel lebt in Israel und möchte erklären.
Heute: Das Kind fällt unter Fallgruppe 1; der Enkel ist Fallgruppe 4.
Dokumentenkern: Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit der Großmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes und die lückenlose Abstammungslinie.
Israel-Fall 3: Komplexe Personenstandsführung (Religionsrecht, Registerauszüge, Namensführung)
Konstellation: Heirat/Abstammung wurde in Israel zunächst religiös dokumentiert, später staatlich registriert; Namen wurden nach unterschiedlichen Systemen transkribiert.
Praxisproblem: Konsistente Transkriptionen und Identitätsnachweise sind entscheidend.
Lösung: Registerauszüge, amtliche Übersetzungen und ein plausibler „Namenspfad“ (Transkriptionserklärungen) sind häufig notwendig.
12) Typische Fehler in § 5 StAG-Verfahren – und wie Sie sie vermeiden
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Stichtage werden falsch eingeordnet (z. B. „vor 1993“ oder „vor 1975“ nicht sauber geprüft).
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Vaterschaftsnachweis fehlt oder ist nicht eindeutig (besonders in Auslandsfällen).
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„Deutscher Vorfahre“ wird nur behauptet, nicht bewiesen (Geburtsort ≠ Staatsangehörigkeit).
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Namens- und Identitätskette ist lückenhaft (USA häufig).
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Frist wird unterschätzt: Nicht das Datum Ihrer Unterschrift zählt, sondern der rechtzeitige Eingang der Erklärung.
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Kinder werden „automatisch mitgedacht“: Jedes Familienmitglied muss eigenständig erklären; Kinder sind nicht automatisch deutsch, nur weil der Elternteil später durch Erklärung Deutscher wird.
13) Kurze FAQ (für schnelle Orientierung)
Muss ich in Deutschland leben?
Nein, § 5 StAG ist gerade für Auslandsfälle konzipiert.
Muss ich Deutsch sprechen oder einen Test machen?
Für den Erklärungserwerb stehen die gesetzlichen Fallgruppen und die Nachweise im Vordergrund; ein Einbürgerungstest ist hier nicht das zentrale Kriterium.
Wann bin ich Deutscher?
Mit dem Eingang der Erklärung bei der zuständigen Behörde, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Muss ich meine US- oder israelische Staatsangehörigkeit abgeben?
Aus deutscher Sicht grundsätzlich nicht. Ob Ihr Heimatstaat Auswirkungen anordnet, richtet sich ausschließlich nach dessen Recht.
Bis wann muss ich handeln?
Spätestens bis 19.08.2031 muss die Erklärung wirksam eingegangen sein.
14) Rechercheleitfaden: So finden Sie fehlende Nachweise
Wer sich auf § 5 StAG beruft, muss häufig in Archiven und Registern recherchieren. Bewährt hat sich diese Reihenfolge:
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Deutsche Personenstandsregister (Geburten, Heiraten, Sterbefälle)
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Melderegisterauskünfte (Wohnsitz, Staatsangehörigkeitseinträge, Zuzug/Abmeldung)
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Alte Pass- und Ausweisdokumente (auch Kopien in Familienunterlagen)
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Ausländische Personenstandsurkunden (USA: vital records, Israel: Registerauszüge)
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Naturalization- und Einwanderungsunterlagen (USA: NARA/USCIS, Gerichte)
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Transkriptions- und Namensführungsketten (besonders bei unterschiedlichen Schreibweisen)
Gerade im Ausland lohnt es sich, „rückwärts“ zu arbeiten: vom Antragsteller zum Elternteil zum Großelternteil – und erst dann die deutsche Behördenspur aufzubauen.
Schlusshinweis (Köln / Bundesverwaltungsamt)
Dieser Beitrag ist als allgemeine, juristische Information für Mandanten mit Wohnsitz im Ausland (Stand: Januar 2026) verfasst und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Ich bin Rechtsanwalt in Köln; das Bundesverwaltungsamt, das für viele Staatsangehörigkeitsverfahren von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zuständig ist, hat ebenfalls seinen Sitz in Köln.
Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de
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