GmbH gründen in Köln: Ablauf, Kosten und typische Fehler

Eine GmbH entsteht erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister. Bis dahin sind fünf Schritte zu erledigen: Gesellschaftsvertrag, notarielle Beurkundung, Kapitaleinzahlung, Handelsregisteranmeldung und – nach der Eintragung – Gewerbe- und Steueranmeldung. Dieser Leitfaden zeigt, wie die Gründung in Köln praktisch abläuft, was sie nach den aktuellen Gebühren kostet, welche Rolle das Musterprotokoll spielt und an welchen Stellen sich Fehler später als teuer erweisen.

Auf einen Blick

  • Mindeststammkapital: 25.000 € (§ 5 GmbHG)
  • Mindesteinzahlung vor der Anmeldung: 12.500 € insgesamt, dabei auf jeden Bareinlage-Anteil mindestens 25 % (§ 7 Abs. 2 GmbHG)
  • Notarielle Beurkundung: zwingend (§ 2 GmbHG), auch per Videokonferenz (§ 2 Abs. 3 GmbHG)
  • Handelsregister-Gebühr (Bargründung): 225 € (Nr. 2100 HRegGebV, Stand 01.06.2025); bei Sacheinlage 360 € (Nr. 2101 HRegGebV)
  • Gewerbeanmeldung Köln: 33 € für die juristische Person, je weiterem gesetzlichem Vertreter zusätzlich 13 €
  • Typische Gesamtdauer: zwei bis vier Wochen; die Bearbeitung beim Amtsgericht Köln dauert in einfachen Fällen etwa eine Woche
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die GmbH-Gründung nach deutschem Recht und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Gründung – insbesondere bei Sacheinlagen, ausländischen Gesellschaftern oder Sonderkonstellationen – wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei oder an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Wann die GmbH die richtige Wahl ist

Die GmbH ist in Deutschland die mit Abstand am häufigsten gewählte Kapitalgesellschaft. Sie beschränkt die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen und lässt bei der Vertragsgestaltung genügend Spielraum, um vom Zwei-Personen-Vorhaben bis zum Familienunternehmen fast jede Struktur abzubilden.

Sinnvoll ist die GmbH typischerweise dann, wenn eine der folgenden Konstellationen zutrifft:

  • Sie wollen Ihr Privatvermögen absichern. Nach vollständiger Erbringung Ihrer Einlage haften Sie als Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Separate Haftungsrisiken bestehen unter anderem vor der Eintragung, bei persönlichen Sicherheiten und – für Geschäftsführer – bei Verletzung eigener Pflichten.
  • Sie planen mit Investoren oder späterem Verkauf. GmbH-Anteile sind in notarieller Form übertragbar, teilbar und lassen sich unterschiedlich ausgestalten – etwa mit Stimmbindungen oder Vorzugsrechten.
  • Sie brauchen eine juristische Person für Ihren Geschäftsbetrieb. Banken, Vermieter und Auftraggeber behandeln eine GmbH häufig anders als ein Einzelunternehmen; für bestimmte Geschäftsmodelle ist die Kapitalgesellschaft praktisch Voraussetzung.

Voraussetzungen für die GmbH-Gründung

Vor dem ersten Notartermin sollten drei Punkte geklärt sein: Gesellschafter und Anteile, Stammkapital und Firma. Der Notar beurkundet, was ihm vorgelegt wird – er verhandelt nicht.

Gesellschafter und Anteile

Eine GmbH kann von einer Person allein gegründet werden oder von mehreren Gesellschaftern gemeinsam; natürliche und juristische Personen kommen in Betracht, auch mit Sitz im Ausland. Streitpunkt ist selten die Anzahl, sondern die Verteilung der Anteile, die Bestellung der Geschäftsführung und die Stimmrechtsordnung. Diese Fragen gehören in den Gesellschaftsvertrag – nicht in ein späteres Nachtragsdokument.

Stammkapital: Bareinlage oder Sacheinlage

Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 € (§ 5 GmbHG). Es kann bar oder als Sacheinlage aufgebracht werden. Beide Wege unterscheiden sich deutlich:

  • Bargründung: Vor der Anmeldung zum Handelsregister müssen auf jeden Geschäftsanteil mindestens 25 % und insgesamt mindestens 12.500 € eingezahlt sein (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Der Rest bleibt geschuldet und kann später von der Gesellschaft – auch durch einen Insolvenzverwalter – eingefordert werden.
  • Sachgründung: Sacheinlagen sind vor der Anmeldung vollständig zu leisten. Zusätzlich verlangt § 5 Abs. 4 GmbHG einen Sachgründungsbericht, in dem die Werthaltigkeit nachvollziehbar dargelegt wird. Bleibt der tatsächliche Wert hinter dem angesetzten Wert zurück, greift die Differenzhaftung nach § 9 GmbHG.

Firma und Rechtsformzusatz

Die Firma muss nach § 18 HGB Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft haben und sich nach § 30 HGB von bestehenden Firmen am Ort deutlich unterscheiden. Zwingend ist der Rechtsformzusatz „GmbH“ oder „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (§ 4 GmbHG). Eine unverbindliche Vorabprüfung durch die IHK Köln ist kostenfrei und erspart die Situation, dass das Registergericht die Eintragung wegen Verwechslungsgefahr zurückweist – der Notartermin wäre dann vergebens.

Satzungssitz und inländische Geschäftsanschrift

Zwei Begriffe, die oft verwechselt werden: Der Satzungssitz (§ 4a GmbHG) ist ein deutscher Ort, den der Gesellschaftsvertrag benennt – vergleichbar mit dem juristischen „Ort der Gesellschaft“. Die inländische Geschäftsanschrift (§ 8 Abs. 4 GmbHG) ist die konkrete Adresse, unter der die Gesellschaft tatsächlich erreichbar ist; sie wird separat zum Handelsregister angemeldet und dort eingetragen. Beide müssen nicht identisch sein, sollten aber real und postalisch bedienbar sein.

Der Ablauf Schritt für Schritt

Schritt 1: Vorbereitung und Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag muss nach § 3 GmbHG mindestens Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Stammkapital und die Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile enthalten. In der Praxis regelt ein guter Vertrag deutlich mehr: Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, Zustimmungsvorbehalte, Stimmrechte, Wettbewerbsverbote, Ausscheidensregeln, Abfindungsformeln und Nachfolge im Todesfall. Wer diese Punkte vor dem Notartermin klärt, spart im Konfliktfall spürbar Zeit und Kosten.

Schritt 2: Notarielle Beurkundung

Der Gesellschaftsvertrag ist notariell zu beurkunden (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Der Notar liest den Vertrag vor, klärt Rückfragen und beurkundet die Unterschriften. Häufig werden im selben Termin die Geschäftsführer bestellt und die Handelsregisteranmeldung vorbereitet.

Online-Beurkundung. Seit dem 1. August 2022 ist die notarielle Beurkundung der GmbH-Gründung per Videokonferenz zulässig (§ 2 Abs. 3 GmbHG). Voraussetzung sind ein zugelassenes Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer und ein elektronischer Identitätsnachweis. Die Möglichkeit wurde inzwischen erheblich ausgeweitet – erfasst sind auch Mehrpersonen-Gründungen, satzungsändernde Beschlüsse und im gesetzlichen Rahmen bestimmte Sachgründungen.

Schritt 3: Einzahlung des Stammkapitals

Nach der Beurkundung eröffnen die Geschäftsführer ein Geschäftskonto auf den Namen der Gesellschaft „i. G.“ (in Gründung). Auf dieses Konto zahlen die Gesellschafter ihre Bareinlagen ein – mindestens 25 % je Geschäftsanteil und insgesamt mindestens 12.500 €. Mit der Handelsregisteranmeldung versichert der Geschäftsführer nach § 8 Abs. 2 GmbHG, dass die Einlagen zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen. In der Praxis verlangt das Notariat vor Einreichung häufig einen Kontonachweis; das Registergericht kann bei begründeten Zweifeln zusätzliche Belege anfordern.

Schritt 4: Anmeldung zum Handelsregister

Die Geschäftsführer melden die Gesellschaft zum Handelsregister an (§§ 7, 8 GmbHG). Die Anmeldung erfolgt in notariell beglaubigter Form und wird vom Notariat elektronisch beim Amtsgericht eingereicht. Beigefügt werden unter anderem der beurkundete Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und – bei Sachgründungen – der Sachgründungsbericht. Das Registergericht prüft die Anmeldung nach § 9c GmbHG und trägt die Gesellschaft ein. Mit der Eintragung entsteht die GmbH als juristische Person (§ 11 Abs. 1 GmbHG).

Schritt 5: Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung

Die Gewerbeanmeldung erfolgt bei der Stadt Köln – Amt für öffentliche Ordnung, Gewerbeabteilung. Für Kapitalgesellschaften bietet Köln ein eigenes Verfahren an, das bereits eine Anmeldung vor Handelsregistereintragung erlaubt („Gewerbeanmeldung einer Kapitalgesellschaft – noch nicht im Handelsregister eingetragen”). Maßgeblich ist der tatsächliche Beginn der gewerblichen Tätigkeit.

Parallel ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen und elektronisch über ELSTER an das Finanzamt zu übermitteln – innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit (§ 138 Abs. 1b AO). Er ist die Grundlage für die Vergabe der Steuernummer und – bei Bedarf – der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auf Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis muss nach § 14 Abs. 4 UStG entweder die Steuernummer oder die USt-IdNr. angegeben sein.

Musterprotokoll oder individueller Gesellschaftsvertrag?

Für einfache Gründungen sieht § 2 Abs. 1a GmbHG das Musterprotokoll vor: ein gesetzlich vorformuliertes Dokument, das Gesellschaftsvertrag, Bestellung des Geschäftsführers und Gesellschafterliste in einer Urkunde bündelt. Die Notarkosten fallen dadurch spürbar niedriger aus – auch, weil der sonst geltende Mindestgeschäftswert nach § 105 GNotKG hier nicht greift.

Das Musterprotokoll steht ausschließlich offen für Gründungen mit

  • höchstens drei Gesellschaftern,
  • ausschließlich einem Geschäftsführer und
  • ausschließlich Bareinlagen.

Individuelle Regelungen (etwa zu Zustimmungsvorbehalten, Wettbewerbsverboten oder Nachfolge) sind nicht möglich – hierfür ist zwingend ein individueller Gesellschaftsvertrag zu beurkunden.

Kriterium Musterprotokoll (§ 2 Abs. 1a GmbHG) Individueller Vertrag
Gesellschafter Höchstens 3 Unbegrenzt
Geschäftsführer Nur 1 Frei wählbar
Einlagenart Nur Bareinlagen Bar- und Sacheinlagen
Individuelle Klauseln Nicht zulässig Frei gestaltbar
Nachfolgeregelungen Nicht möglich Möglich
Notarkosten Reduziert (kein Mindestgeschäftswert nach § 105 GNotKG) Nach Gegenstandswert (mind. 30.000 €)
Sinnvoll für Ein-Personen-Gründungen, Standardkonstellationen Mehrere Gesellschafter, Beteiligungsstrukturen, Nachfolge

Faustregel: Sobald zwei oder mehr Gesellschafter beteiligt sind, sollte geprüft werden, ob ein individueller Vertrag den späteren Aufwand rechtfertigt. Bei einer Ein-Personen-GmbH mit Standardkonstellation ist das Musterprotokoll häufig die effizientere Wahl.

Was kostet eine GmbH-Gründung?

Die Gesamtkosten hängen vom Stammkapital, vom gewählten Vertragstyp (Musterprotokoll oder individueller Vertrag) und vom Beratungsaufwand ab. Für die drei größten Pflichtposten – Notariat, Handelsregister und Gewerbeanmeldung – lassen sich die Beträge heute recht genau angeben:

Position Rechtsgrundlage Betrag
Handelsregister-Eintragung (Bargründung) Nr. 2100 HRegGebV (Stand 01.06.2025) 225 €
Handelsregister-Eintragung (Sachgründung) Nr. 2101 HRegGebV 360 €
Gewerbeanmeldung Köln (juristische Person) Tarifstelle 12.1.3 AVwGebO NRW 33 € + 13 € je weiterem gesetzlichem Vertreter
Notarielle Beurkundung GNotKG (Gegenstandswert = Stammkapital) Musterprotokoll deutlich niedriger; individueller Vertrag nach dem Mindestgeschäftswert von 30.000 € nach § 105 GNotKG
Anwaltliche Beratung / Vertragsgestaltung RVG (nach KostBRÄG 2025) oder individuelle Vergütungsvereinbarung Häufig Pauschal- oder Stundenhonorar

Hinweis: Die exakten Notarkosten hängen vom Umfang der Urkunde, der Zahl der Vollzugsleistungen und ergänzenden Erklärungen ab. Konkrete Beträge nennt Ihnen das beauftragte Notariat vor dem Termin. Seit dem 1. Juni 2025 gelten nach dem KostBRÄG 2025 rund sechs Prozent höhere Wertgebühren im RVG. Die 190- und 250-€-Obergrenzen für die Verbraucher-Erstberatung (§ 34 RVG) sind unverändert geblieben.

Wie lange dauert die Gründung?

Von der ersten Beratung bis zur Handelsregistereintragung vergehen bei sauberer Vorbereitung zwei bis vier Wochen. Nach vollständiger Anmeldung und pünktlicher Kostenzahlung liegt die Bearbeitung beim Amtsgericht Köln in unkomplizierten Fällen bei etwa einer Woche (so auch die Angabe der IHK Köln).

Zeitliche Engpässe entstehen erfahrungsgemäß an drei Stellen:

  • Notartermin. Freie Termine sind – gerade bei individuellen Verträgen – nicht immer kurzfristig verfügbar.
  • Kontoeröffnung und Einzahlung. Ohne Nachweis der Kapitaleinzahlung lässt sich die Anmeldung nicht sinnvoll einreichen; die Kontoeröffnung „i. G.“ dauert je nach Bank wenige Tage bis mehrere Wochen.
  • Sachgründungsbericht. Bei Sacheinlagen kann die Werthaltigkeitsdokumentation zusätzlich Zeit kosten; in Zweifelsfällen fordert das Registergericht ein Sachverständigengutachten.

Welche Unterlagen Sie vorbereiten sollten

Für einen zügigen Notartermin sind folgende Angaben und Dokumente hilfreich:

  • Personalausweis oder Reisepass aller Gesellschafter und Geschäftsführer
  • Geplante Firma (idealerweise mit IHK-Vorabprüfung) und geplanter Satzungssitz
  • Unternehmensgegenstand – so konkret wie möglich formuliert
  • Höhe des Stammkapitals sowie die Verteilung der Geschäftsanteile
  • Angaben zu Bestellung und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer
  • Entwurf des Gesellschaftsvertrags oder Wahl des Musterprotokolls
  • Bei Sacheinlagen: Sachgründungsbericht und Werthaltigkeitsnachweise
  • Bei ausländischen Beteiligungen: aktueller Handelsregisterauszug bzw. Vertretungsnachweis der beteiligten Gesellschaft, gegebenenfalls mit Apostille oder Legalisation und beglaubigter Übersetzung
  • Kontoverbindung für das Geschäftskonto „i. G.“ – idealerweise mit vorab geklärter Kontoeröffnung

Typische Fehler bei der GmbH-Gründung

1. Firma nicht vorab prüfen lassen

Wird die Firma erst vom Registergericht beanstandet, verzögert sich die Eintragung – der Notartermin muss unter Umständen wiederholt werden. Die Vorabprüfung bei der IHK Köln kostet nichts und dauert wenige Tage.

2. Musterprotokoll gewählt, obwohl ein individueller Vertrag nötig gewesen wäre

Das Musterprotokoll spart Notarkosten, macht aber jede individuelle Regelung unmöglich. Streit über Stimmrechte, Ausschüttungen oder das Ausscheiden eines Gesellschafters wird dann ausschließlich nach dem Gesetz entschieden. Die spätere Umgestaltung ist regelmäßig aufwendiger als der individuelle Vertrag am Anfang gewesen wäre.

3. Sacheinlage unterschätzt

Der Sachgründungsbericht muss die Werthaltigkeit belastbar dokumentieren. Wird der Wert vom Registergericht angezweifelt oder greift später die Differenzhaftung nach § 9 GmbHG, haftet der Gesellschafter persönlich für die Differenz. Bei größeren Sacheinlagen ist ein externes Wertgutachten praktisch unerlässlich.

4. Adresse ohne Zustellungssicherheit

Die inländische Geschäftsanschrift (§ 8 Abs. 4 GmbHG) muss real erreichbar sein. Ist die Zustellung dort nicht möglich, ordnet das Gericht nach § 15a HGB die öffentliche Zustellung an – Fristen laufen dann gegen die Gesellschaft, ohne dass sie es merkt. Virtual-Office-Adressen sind zulässig, wenn Post tatsächlich bearbeitet und weitergeleitet wird; leere Briefkastenlösungen sind riskant.

5. Rechtsformzusatz vergessen

Wer im Rechtsverkehr auftritt, ohne den Zusatz „GmbH“ zu führen (§ 4 GmbHG) – auf Briefköpfen, Rechnungen, im Impressum –, kann sich einer Rechtsscheinhaftung aussetzen. Ob und in welchem Umfang eine persönliche Haftung entsteht, hängt vom Einzelfall ab.

6. Steuerliche Erfassung verschleppt

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung muss aktiv über ELSTER übermittelt werden, in der Regel binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit (§ 138 Abs. 1b AO). Wer wartet, bis das Finanzamt schreibt, verpasst diese Frist regelmäßig.

7. Transparenzregister übersehen

Die GmbH ist verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen (§ 20 GwG). Meldeverstöße können mit Bußgeldern geahndet werden – bei Vorsatz durchaus in fünfstelliger Höhe.

Was nach der Handelsregistereintragung folgt

Mit der Eintragung ist die Gesellschaft rechtlich entstanden. Der laufende Betrieb bringt eigene Pflichten mit sich:

  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (ELSTER, § 138 Abs. 1b AO): Innerhalb eines Monats elektronisch übermitteln. Danach vergibt das Finanzamt die Steuernummer und – bei Bedarf – die USt-IdNr.
  • Transparenzregister (§ 20 GwG): Die wirtschaftlich Berechtigten sind unverzüglich einzutragen und aktuell zu halten.
  • Lohnsteuer und Sozialversicherung: Sobald die GmbH Arbeitnehmer beschäftigt, sind entsprechende Anmeldungen fällig. Für angestellte Geschäftsführer hängt die Sozialversicherungspflicht vom Einzelfall ab – insbesondere von Beteiligungshöhe und Weisungsbindung. Im Zweifel ist ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll.
  • Buchführungspflicht: Als Formkaufmann (§ 6 HGB) ist die GmbH voll buchführungspflichtig; ein Steuerberater sollte früh eingebunden werden.
  • Jahresabschluss und Offenlegung: Nach §§ 242 ff. HGB zu erstellen, größenabhängig im Unternehmensregister offenzulegen.
  • Impressum: Für die Website gelten die Vorgaben nach § 5 DDG (vormals § 5 TMG); Firma, Rechtsform, Registergericht, Handelsregisternummer und Geschäftsführer sind Pflichtangaben.

GmbH-Gründung mit Gesellschaftern aus dem Ausland

Ausländische natürliche und juristische Personen können ohne besondere Zustimmung Gesellschafter einer deutschen GmbH werden. Der Gründungsakt folgt denselben Regeln, wird in der Praxis aber durch drei Themen erschwert:

  • Nachweis der Vertretungsberechtigung juristischer Personen. Ist eine ausländische Gesellschaft beteiligt, verlangt der Notar regelmäßig einen aktuellen Handelsregisterauszug und einen Nachweis der Vertretungsbefugnis, häufig mit Apostille oder konsularischer Legalisation sowie beglaubigter Übersetzung. Für natürliche Personen genügt in der Regel ein gültiger Reisepass oder Personalausweis.
  • Online-Beurkundung. § 2 Abs. 3 GmbHG erlaubt die Beurkundung per Videokonferenz. Für Gesellschafter außerhalb Deutschlands kann das den Termin erheblich vereinfachen – Voraussetzung ist ein elektronischer Identitätsnachweis, den nicht jedes ausländische Ausweisdokument bietet.
  • Kontoeröffnung. Bei ausländischer Beteiligung reagieren deutsche Banken bei der Eröffnung des Geschäftskontos „i. G.“ häufig zurückhaltend. Die Bankfrage sollte früh geklärt sein, damit die Kapitaleinzahlung nicht zum Engpass wird.

Häufige Fragen zur GmbH-Gründung

Kann ich eine GmbH allein gründen?

Ja. Die Ein-Personen-GmbH ist zulässig; der Alleingesellschafter kann zugleich Geschäftsführer sein. Für einfache Ein-Personen-Gründungen mit Bareinlage bietet sich häufig das Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a GmbHG an. Sobald individuelle Regelungen gewünscht werden – etwa besondere Nachfolgeklauseln –, führt der Weg wieder über den individuellen Gesellschaftsvertrag.

Wie viel Stammkapital muss vor der Anmeldung tatsächlich eingezahlt sein?

Bei einer Bargründung mindestens 25 % je Geschäftsanteil und insgesamt mindestens 12.500 € (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Der Rest bleibt geschuldet und kann später eingefordert werden. Sacheinlagen sind vor der Anmeldung vollständig zu leisten.

Kann ich die GmbH komplett online gründen?

Seit dem 1. August 2022 ist die notarielle Beurkundung per Videokonferenz zulässig (§ 2 Abs. 3 GmbHG). Der Anwendungsbereich wurde deutlich ausgeweitet und umfasst inzwischen auch Mehrpersonen-Gründungen und – im gesetzlichen Rahmen – bestimmte Sachgründungen. Voraussetzung ist ein zugelassenes Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer und ein elektronischer Identitätsnachweis. Für einen deutschen Personalausweis mit aktivierter eID-Funktion ist das unproblematisch; bei ausländischen Ausweisdokumenten sollte die Zulässigkeit vorab geklärt werden.

Was ist der Unterschied zwischen GmbH und UG?

Die UG (haftungsbeschränkt) nach § 5a GmbHG ist keine eigene Rechtsform, sondern eine GmbH-Variante mit reduziertem Startkapital ab 1 €. Als Preis dafür schreibt das Gesetz eine Thesaurierungspflicht vor: In eine Kapitalrücklage ist ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die Voraussetzungen für eine Kapitalerhöhung auf 25.000 € erfüllt sind. Ein automatischer Übergang zur „normalen“ GmbH erfolgt nicht – es bedarf eines förmlichen Kapitalerhöhungsbeschlusses; auch danach kann die Gesellschaft die Bezeichnung „UG“ weiterführen oder auf „GmbH“ umfirmieren.

Muss die GmbH ihren Sitz in Köln haben, wenn ich hier tätig bin?

Nein. Der Satzungssitz (§ 4a GmbHG) muss lediglich in Deutschland liegen. Die inländische Geschäftsanschrift nach § 8 Abs. 4 GmbHG ist davon getrennt und benennt die konkrete Adresse, unter der die Gesellschaft tatsächlich erreichbar ist. Auseinanderfallende Sitze sind zulässig, schaffen aber praktische Probleme mit Zustellungen und Registergerichten. Für Kölner Gründer ist der Sitz in Köln naheliegend, aber nicht zwingend.

Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

Bei einer einfachen Ein-Personen-Bargründung mit Musterprotokoll kommen viele Gründer mit dem Notariat allein aus. Anwaltliche Beratung wird spürbar wertvoller, sobald mehr als ein Gesellschafter beteiligt ist, Sacheinlagen im Spiel sind, individuelle Regelungen zu Stimmrechten, Ausschüttungen oder Nachfolge gewünscht werden oder internationale Elemente hinzukommen. In diesen Fällen ist es effizienter, den Vertrag vor dem Notartermin fertig zu haben, als später nachzubessern.

Sie planen eine GmbH-Gründung in Köln?

Wir beraten zu Rechtsformwahl, Gesellschaftsvertrag und Ablauf – von der Vorbereitung bis zur Handelsregistereintragung. Für eine erste, unverbindliche Einschätzung Ihrer Situation erreichen Sie uns telefonisch oder per E-Mail.

Rechtsanwaltskanzlei Tieben
Sachsenring 34
50677 Köln

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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die GmbH-Gründung nach deutschem Recht und ersetzt keine anwaltliche Einzelberatung. Die dargestellten Rechtsgrundlagen entsprechen dem Stand bei Veröffentlichung; nachträgliche Gesetzesänderungen können die Bewertung ändern. Für Ihre konkrete Gründung wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei oder an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

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Helmer Tieben

Ich bin Helmer Tieben, LL.M. (International Tax), Rechtsanwalt und seit 2005 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen. Ich bin auf Mietrecht, Arbeitsrecht, Migrationsrecht und Digitalrecht spezialisiert und betreue sowohl lokale als auch internationale Mandanten. Mit einem Masterabschluss der University of Melbourne und langjähriger Erfahrung in führenden Kanzleien biete ich klare und effektive Rechtslösungen. Sie können mich auch über
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