Warum der BGH eine häufig verwendete Klauselkombination für unwirksam erklärt hat und was das für Gewerbemieter bedeutet. Stand: April 2026
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gewerbemietverträge sind individuell; die Reichweite des Konkurrenzschutzes hängt immer vom konkreten Vertrag und der konkreten Situation ab.
Ihr Geschäft läuft. Dann eröffnet zwei Ladenlokale weiter ein Konkurrent mit fast identischem Sortiment. Der Vermieter hat die Räume an ihn vermietet. Ihre Umsätze sinken. Und in Ihrem Mietvertrag steht: Betriebspflicht. Sie müssen offen halten, dürfen Ihr Sortiment nicht ändern, können aber nichts gegen die Konkurrenz tun.
So sieht die Realität für viele Gewerbemieter in Einkaufszentren und Geschäftshäusern aus. Der BGH hat mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26. Februar 2020 (XII ZR 51/19) genau diese Konstellation für unwirksam erklärt. Dieser Artikel erklärt, was das für bestehende Verträge bedeutet, welche Rechte Sie als Mieter haben und wann Mietminderung oder Kündigung in Betracht kommen.
Der Fall des BGH: In einem Einkaufszentrum hatte ein Mieter ein Fastfood-Restaurant mit Kartoffelspeisen als Kernangebot angemietet. Sein Formularvertrag sah eine Betriebspflicht mit Sortimentsbindung vor und schloss gleichzeitig Konkurrenz-, Sortiments- und Branchenschutz aus. Im Laufe des Mietverhältnisses eröffneten in unmittelbarer Nähe weitere Anbieter von Kartoffelgerichten. Der Mieter kündigte fristlos. Der BGH gab ihm im Ergebnis Recht: Die Klauselkombination ist unwirksam.
Einen Überblick über weitere typische Fehler in Gewerbemietverträgen finden Sie in unserem Beitrag zu den häufigsten Fehlern und Risiken im Gewerbemietvertrag.
Was ist Konkurrenzschutz im Gewerbemietrecht?
Konkurrenzschutz bedeutet: Der Vermieter darf auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer Nähe keine Räume an einen direkten Konkurrenten des Mieters vermieten. Die Idee dahinter: Wer Räume zu Geschäftszwecken anmietet, darf erwarten, dass der Vermieter ihm nicht selbst die Kunden abgräbt.
Dieser Schutz existiert in zwei Formen:
Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz
Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag besteht ein Konkurrenzschutz. Er wird aus der Pflicht des Vermieters abgeleitet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen (§ 535 BGB). Der BGH hat das früh anerkannt (BGH, NJW 1979, 1404): Wer Räume zum Betrieb eines bestimmten Geschäfts vermietet, darf in anderen Räumen desselben Hauses oder auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken kein Konkurrenzunternehmen zulassen.
Voraussetzung: Ein bestimmter Geschäftszweck muss Vertragsgegenstand geworden sein. Wenn der Mietvertrag lediglich „Geschäftsräume“ ohne nähere Zweckbestimmung benennt, ist der vertragsimmanente Schutz schwächer. Je präziser der Vertragszweck definiert ist („Betrieb einer Orthopädiepraxis“, „Einzelhandel mit Sportartikeln“), desto stärker ist der Schutz.
Vertraglicher Konkurrenzschutz
Der Konkurrenzschutz kann im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Dann gelten die konkreten Regelungen des Vertrags: welche Sortimente geschützt sind, auf welche Flächen sich der Schutz erstreckt, ob bestimmte Ausnahmen gelten. Vertraglicher Konkurrenzschutz geht in seinem Umfang häufig über den vertragsimmanenten Schutz hinaus.
Ebenso kann der Konkurrenzschutz vertraglich ausgeschlossen werden. Und genau hier beginnt das Problem.
| Vertragsimmanent | Vertraglich vereinbart | |
| Grundlage | § 535 BGB, BGH-Rechtsprechung | Ausdrückliche Klausel im Mietvertrag |
| Voraussetzung | Geschäftszweck muss Vertragsgegenstand sein | Keine besonderen Voraussetzungen |
| Reichweite | Gleiches Grundstück und unmittelbar angrenzende Grundstücke des Vermieters | Wie im Vertrag definiert (kann weiter gehen) |
| Ausschluss möglich? | Ja, auch durch AGB (aber nicht in Kombination mit Betriebspflicht + Sortimentsbindung) | Ja, durch individuelle Vereinbarung oder AGB (mit Grenzen) |
Betriebspflicht: Was sie bedeutet und wann sie gilt
Eine gesetzliche Pflicht, ein gemietetes Ladenlokal tatsächlich zu betreiben, gibt es nicht. Der Mieter hat ein Nutzungsrecht, aber keine Nutzungspflicht. Die Betriebspflicht existiert nur, wenn sie vertraglich vereinbart wurde (BGH, 04.04.1979, VIII ZR 118/78).
In Einkaufszentren ist die Betriebspflicht Standard. Der Mieter verpflichtet sich, sein Geschäft zu den Kernöffnungszeiten des Centers geöffnet zu halten und ein vertragskonformes Sortiment anzubieten. Typische Formulierung: „Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt montags bis samstags von 9 bis 20 Uhr im Rahmen des vereinbarten Geschäftszwecks zu betreiben und geöffnet zu halten.“
Warum Vermieter auf der Betriebspflicht bestehen
Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, dass Ladenlokale geöffnet sind. Jeder Leerstand senkt die Attraktivität des gesamten Einkaufszentrums. Weniger Publikumsverkehr bedeutet weniger Umsatz für alle Mieter. In Einkaufszentren mit umsatzabhängiger Miete verliert auch der Vermieter direkt.
Konsequenzen bei Verstoß
Ein Verstoß gegen die Betriebspflicht ist eine Vertragsverletzung. Der Vermieter kann:
- die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen (notfalls durch Klage),
- Schadensersatz fordern (z. B. entgangene umsatzabhängige Miete),
- eine vereinbarte Vertragsstrafe geltend machen,
- nach Abmahnung die fristlose Kündigung aussprechen (BGH, 29.04.1992, XII ZR 221/90).
Mangelnder Umsatz oder schlechte Ertragslage ändern daran nichts. Das unternehmerische Risiko liegt beim Mieter (BGH, XII ZR 252/98). Selbst wenn im Einkaufszentrum bereits mehrere Ladenlokale leer stehen, berechtigt das den Mieter grundsätzlich nicht, seine Betriebspflicht einzustellen.
Eine Ausnahme: Wenn das Einkaufszentrum weitgehend leer steht und eine Rücksichtnahme auf andere Mieter nicht mehr erforderlich ist, kann die Durchsetzung der Betriebspflicht durch den Vermieter treuwidrig sein (§ 242 BGB).
Betriebspflicht und Corona
Die Pandemie hat die Frage der Betriebspflicht in ein neues Licht gerückt. Viele Gewerbemieter mussten ihre Ladenlokale behördlich bedingt schließen. In diesen Fällen war die Betriebspflicht wegen Unmöglichkeit suspendiert: Was gesetzlich verboten ist, kann vertraglich nicht geschuldet werden. Aber sobald die behördliche Anordnung aufgehoben wurde, lebte die Betriebspflicht wieder auf.
Die Rechtsprechung hat in der Folge verschiedene Fälle entschieden, in denen Mieter auch nach Ende der Lockdowns den Betrieb nicht wieder aufgenommen hatten. Die Gerichte waren hier streng: Wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der Pandemie befreien nicht von der Betriebspflicht.
Die dreifache Falle: Warum die Kombination unwirksam ist
Hier wird es konkret. In vielen Gewerbemietverträgen für Einkaufszentren finden sich drei Klauseln gleichzeitig:
- Betriebspflicht: Der Mieter muss sein Geschäft zu den Kernöffnungszeiten betreiben.
- Sortimentsbindung: Der Mieter muss ein bestimmtes Waren- oder Dienstleistungssortiment anbieten.
- Ausschluss des Konkurrenzschutzes: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Konkurrenz fernzuhalten.
Jede dieser Klauseln ist für sich genommen grundsätzlich wirksam. Das hat der BGH ausdrücklich bestätigt. Aber die Kombination aller drei Klauseln ist als AGB-Klausel unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB). Das hat der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 26. Februar 2020 (XII ZR 51/19) entschieden.
Warum? Die Logik des BGH
Die Begründung ist nachvollziehbar: Der Mieter sitzt in einer Falle, aus der er nicht entkommen kann.
- Konkurrenz kommt: Der Vermieter darf Wettbewerber in unmittelbarer Nähe ansiedeln. Der Mieter kann sich nicht wehren.
- Sortiment anpassen? Geht nicht. Die Sortimentsbindung verbietet es. Der Mieter kann sein Angebot nicht verändern, um der Konkurrenz auszuweichen.
- Kosten sparen? Auch nicht. Die Betriebspflicht verhindert, dass der Mieter die Öffnungszeiten reduziert oder vorübergehend schließt.
Der Mieter trägt das volle wirtschaftliche Risiko der Konkurrenz, hat aber kein einziges Instrument, um darauf zu reagieren. Das ist eine unangemessene Benachteiligung.
Was bedeutet „unwirksam“ konkret?
Die unwirksamen Klauseln gelten als nicht vorhanden. Der Vertrag wird im Übrigen fortgesetzt. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt: Die Unwirksamkeit dieser Klauselkombination allein begründet keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung. Der Vertrag läuft weiter.
Aber: Ohne die unwirksamen Klauseln lebt der vertragsimmanente Konkurrenzschutz wieder auf. Wenn der Vermieter tatsächlich Konkurrenz im Einkaufszentrum zugelassen hat, kann darin eine Verletzung des Konkurrenzschutzes liegen. Und diese Verletzung kann ein Kündigungsgrund sein.
Was bedeutet das für bestehende Verträge?
Die BGH-Entscheidung bestätigt, dass die unwirksame Klauselkombination auch in bereits laufenden Formularverträgen keine Wirkung entfaltet. Wer einen solchen Vertrag unterschrieben hat, muss die unwirksamen Klauseln nicht befolgen.
Vermieter sollten ihre Musterverträge anpassen. Zwei Optionen: Entweder den Konkurrenzschutzausschluss streichen (dann gelten Betriebspflicht und Sortimentsbindung weiter) oder die Betriebspflicht und Sortimentsbindung streichen (dann bleibt der Konkurrenzschutzausschluss wirksam). Die Kombination aller drei Klauseln bleibt unwirksam.
Für Mieter eröffnet die Entscheidung Möglichkeiten: Wer einen Vertrag mit der unwirksamen Klauseltrias hat und unter Konkurrenz leidet, kann sich auf den wiederauflebenden Konkurrenzschutz berufen. Das sollte aber nicht im Alleingang geschehen. Lassen Sie den Vertrag prüfen, bevor Sie die Miete mindern oder eine Kündigung aussprechen.
Was passiert, wenn der Vermieter Konkurrenz zulässt?
Ein Verstoß gegen den Konkurrenzschutz (ob vertragsimmanent oder vertraglich vereinbart) ist ein Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB. Das hat der BGH mit Urteil vom 10.10.2012 (XII ZR 117/10) klargestellt.
Die Rechtsfolgen:
| Rechtsfolge | Erläuterung |
| Mietminderung | Tritt kraft Gesetzes ein (§ 536 BGB). Die Höhe hängt vom konkreten Grad der Beeinträchtigung ab. Maßgeblich ist der Gewinnverlust durch die Konkurrenzsituation. |
| Beseitigung | Der Mieter kann verlangen, dass der Vermieter die Konkurrenzsituation beseitigt, z. B. durch Kündigung des Konkurrenten (soweit möglich). |
| Schadensersatz | Wenn der Vermieter die Konkurrenz verschuldet hat (z. B. bewusst weiteren Mietvertrag geschlossen), hat der Mieter Schadensersatzansprüche. |
| Fristlose Kündigung | Wenn die Konkurrenz das Geschäft des Mieters erheblich beeinträchtigt und der Vermieter trotz Abmahnung nichts unternimmt (§ 543 Abs. 2 BGB). |
Entscheidend: Nicht jede Sortimentsüberschneidung ist eine Verletzung. Der Vermieter muss nicht jeglichen fühlbaren Wettbewerb fernhalten. In einem Einkaufszentrum sind gewisse Überschneidungen üblich und gehören zum Konzept („Konkurrenz belebt das Geschäft“). Die Grenze liegt dort, wo das wirtschaftliche Überleben des Mieters gefährdet wird.
Wie hoch kann die Mietminderung ausfallen?
Pauschale Prozentsätze gibt es nicht. Der BGH stellt auf den konkreten Gewinnverlust ab, der durch die Konkurrenzsituation eingetreten ist. In dem Fall der Orthopädiepraxis machte der Mieter eine Mietminderung von 50 Prozent geltend (XII ZR 117/10). Ob dieses Maß gerechtfertigt war, ließ der BGH vom Berufungsgericht prüfen.
Relevant für die Berechnung sind: der Umsatzrückgang nach Eröffnung des Konkurrenten, die Vergleichbarkeit der Sortimente, die räumliche Nähe und die Dauer der Beeinträchtigung. Je enger die Konkurrenz, desto höher die Minderung. Ein Schuhgeschäft, das Umsatzeinbußen von 30 Prozent nachweisen kann, seit ein zweites Schuhgeschäft drei Türen weiter eröffnet hat, steht in einer deutlich besseren Position als ein Mieter, der einen vagen „Wettbewerbsdruck“ beklagt, ohne Zahlen vorlegen zu können.
Tipp: Führen Sie Buch über Ihre Umsätze. Wenn ein Konkurrent in Ihrer Nähe eröffnet, brauchen Sie belastbare Zahlen für die Vorher-Nachher-Betrachtung.
Besonderheiten in Einkaufszentren
In Einkaufszentren gelten die gleichen Regeln, aber die Abwägung fällt anders aus als bei einem freistehenden Ladenlokal.
Der BGH hat bestätigt, dass auch in Einkaufszentren ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz besteht. Allerdings ist der Maßstab enger: Ein gewisses Maß an Sortimentsüberschneidungen gehört zum Konzept eines Centers. Ein italienisches Restaurant neben einem griechischen ist keine Verletzung. Zwei Geschäfte mit nahezu identischem Sortiment (z. B. zwei Kartoffelspeisen-Restaurants) können es sein.
Ob eine Verletzung vorliegt, hängt von der Einzelfallbetrachtung ab: Wie groß ist das Center? Wie viele Mieter gibt es? Wie stark überschneiden sich die Sortimente? Richtet sich das Angebot an denselben Kundenkreis? Wie stark ist die wirtschaftliche Beeinträchtigung des betroffenen Mieters?
Zur Veranschaulichung: Die Rechtsprechung hat einen Anspruch auf Konkurrenzschutz bejaht, wenn eine Imbisstube und eine Pizzeria denselben Kundenkreis zur selben Tageszeit ansprechen. Verneint wurde der Schutz dagegen, wenn ein Bekleidungsgeschäft für Damenmode und eines für Herrenmode nebeneinander liegen: gleiche Branche, aber unterschiedlicher Kundenkreis. Die Grenze verläuft also nicht entlang der Branche, sondern entlang der tatsächlichen Wettbewerbssituation.
Werbegemeinschaft und Betriebspflicht
In den meisten Einkaufszentren müssen Mieter einer Werbegemeinschaft beitreten und Beiträge zur gemeinsamen Werbung und Veranstaltungen zahlen. Das ist grundsätzlich zulässig. Allerdings muss die Höhe der Beiträge nachvollziehbar und die Mittelverwendung transparent sein. Unangemessen hohe oder intransparente Werbekostenbeiträge können unwirksam sein.
Die Werbegemeinschaft steht in engem Zusammenhang mit dem Konkurrenzschutz: Ein Mieter, der zur Finanzierung der Gemeinschaftswerbung beiträgt, profitiert von der Attraktivität des Centers. Wird diese Attraktivität durch die Ansiedlung direkter Konkurrenz geschmälert, liegt darin ein zusätzliches Argument für den Konkurrenzschutz.
Umsatzmiete und Konkurrenzschutz
In Einkaufszentren wird häufig eine Mischung aus Grundmiete und umsatzabhängiger Miete vereinbart. Das macht den Konkurrenzschutz für den Vermieter zum zweischneidigen Schwert: Einerseits will er das Center durch Vielfalt attraktiv halten. Andererseits sinkt bei zu starker Konkurrenz der Umsatz des einzelnen Mieters und damit auch der variable Mietanteil.
Für den Mieter bedeutet die Umsatzmiete gleichzeitig, dass ein Verlust durch Konkurrenz leichter nachweisbar ist. Die Umsatzentwicklung vor und nach Einzug des Konkurrenten ist häufig der zentrale Beweis für die Höhe der Mietminderung.
Was Gewerbemieter tun sollten
Vor Vertragsschluss
- Vertragszweck präzise formulieren: Je genauer der Geschäftszweck im Vertrag definiert ist, desto stärker ist Ihr Konkurrenzschutz. „Betrieb eines Fachgeschäfts für Kinderkleidung“ ist besser als „Einzelhandel“.
- Konkurrenzschutzklausel verhandeln: Lassen Sie sich den Konkurrenzschutz ausdrücklich zusichern. Definieren Sie, welche Branchen und Sortimente geschützt sind und auf welchen Radius sich der Schutz erstreckt.
- Klauselkombination prüfen: Enthält der Vertrag gleichzeitig Betriebspflicht, Sortimentsbindung und einen Ausschluss des Konkurrenzschutzes? Dann ist die Kombination nach der BGH-Rechtsprechung unwirksam. Aber besser, Sie verhandeln das vor Vertragsschluss, als sich später auf die Unwirksamkeit berufen zu müssen.
- Vertragsstrafe beachten: Viele Verträge sehen Vertragsstrafen bei Verstoß gegen die Betriebspflicht vor. Prüfen Sie die Höhe und die Voraussetzungen.
Im laufenden Mietverhältnis
- Konkurrenz dokumentieren: Wenn ein Wettbewerber in Ihrer Nähe eröffnet, dokumentieren Sie das sofort: Fotos, Sortimentsvergleich, Umsatzentwicklung vor und nach der Eröffnung.
- Vermieter schriftlich abmahnen: Informieren Sie den Vermieter über die Verletzung des Konkurrenzschutzes und fordern Sie ihn zur Beseitigung auf. Setzen Sie eine angemessene Frist.
- Mietminderung prüfen: Eine Mietminderung wegen Verletzung des Konkurrenzschutzes tritt kraft Gesetzes ein. Aber die Höhe muss angemessen sein. Setzen Sie die Miete nicht eigenmächtig herab, ohne den Umfang der Beeinträchtigung belegen zu können.
- Klauselkombination prüfen lassen: Wenn Ihr Vertrag die unwirksame Klauseltrias enthält, lassen Sie den gesamten Vertrag anwaltlich prüfen. Die Rechtsfolgen betreffen nicht nur den Konkurrenzschutz, sondern auch die Betriebspflicht und die Sortimentsbindung.
Ausführliche Informationen zu den Rechten bei Beendigung des Mietverhältnisses finden Sie in unserem Beitrag zur Kündigung von Gewerbemietverträgen.
Konkurrenzschutz auch für Freiberufler und Ärzte?
Ja. Der Konkurrenzschutz gilt nicht nur für Einzelhändler und Gastronomen, sondern auch für Freiberufler: Ärzte, Steuerberater, Physiotherapeuten, Rechtsanwälte und andere Praxen, die Räume zu gewerblichen Zwecken anmieten.
Der BGH hat den vertragsimmanenten Konkurrenzschutz für Arztpraxen ausdrücklich anerkannt. In einem Fall, in dem ein Vermieter einem Orthopäden Konkurrenzschutz vertraglich zugesichert und dann eine Gemeinschaftspraxis mit überschneidender Fachrichtung im selben Objekt zugelassen hatte, bejahte der BGH den Mietmangel (BGH, XII ZR 117/10). Der Mieter hatte eine Mietminderung von 50 Prozent geltend gemacht; ob diese Höhe gerechtfertigt war, verwies der BGH zur Prüfung an das Berufungsgericht.
Das Argument: Ein niedergelassener Arzt ist auf seine Patienten aus dem direkten Umfeld angewiesen. Eine Konkurrenzsituation im selben Haus beeinträchtigt den vertragsgemäßen Gebrauch unmittelbar.
Häufige Fragen
Habe ich Konkurrenzschutz, obwohl nichts im Vertrag steht?
Grundsätzlich ja. Der vertragsimmanente Konkurrenzschutz besteht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung, solange ein bestimmter Geschäftszweck Vertragsgegenstand geworden ist (§ 535 BGB, BGH NJW 1979, 1404). Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag erkennen lässt, welches Geschäft Sie betreiben.
Darf der Vermieter den Konkurrenzschutz im Vertrag ausschließen?
Grundsätzlich ja, auch in AGB. Aber der Ausschluss darf nicht mit einer Betriebspflicht und Sortimentsbindung kombiniert werden. Diese Kombination ist unwirksam (BGH, XII ZR 51/19). Der Ausschluss allein ist wirksam.
Kann ich die Miete mindern, wenn Konkurrenz in mein Haus einzieht?
Wenn der Vermieter den Konkurrenzschutz verletzt hat: ja. Die Verletzung ist ein Mietmangel (§ 536 BGB). Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein. Die Höhe richtet sich nach dem Gewinnverlust durch die Konkurrenzsituation. Dokumentieren Sie Ihren Umsatzrückgang.
Muss ich mein Geschäft auch bei Verlusten offen halten?
Wenn eine wirksame Betriebspflicht vereinbart ist: ja. Mangelnder Umsatz ist kein Grund, die Betriebspflicht zu verletzen. Das unternehmerische Risiko liegt beim Mieter. Ausnahme: Wenn das Einkaufszentrum weitgehend leer steht und eine Durchsetzung der Betriebspflicht treuwidrig wäre.
Wann kann ich fristlos kündigen?
Eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB kommt in Betracht, wenn der Vermieter den Konkurrenzschutz verletzt, Sie ihn abgemahnt haben und er die Situation nicht beseitigt hat. Außerdem muss die Konkurrenz Ihr Geschäft erheblich beeinträchtigen. Die bloße Tatsache, dass Klauseln im Vertrag unwirksam sind, reicht für eine Kündigung allein nicht aus.
Was genau ist eine Sortimentsbindung?
Die Sortimentsbindung verpflichtet den Mieter, ein im Vertrag definiertes Waren- oder Dienstleistungsangebot aufrechtzuerhalten. Sie darf nicht mit einem Konkurrenzschutzausschluss und einer Betriebspflicht kombiniert werden. Für sich genommen ist sie als AGB wirksam.
Gilt der Konkurrenzschutz auch gegenüber Nachbargebäuden?
Der vertragsimmanente Konkurrenzschutz erstreckt sich auf dasselbe Grundstück und unmittelbar angrenzende Grundstücke des Vermieters. Er gilt nicht gegenüber Grundstücken fremder Eigentümer. Der vertragliche Konkurrenzschutz kann weiter gefasst werden.
Mein Vertrag enthält die unwirksame Klauselkombination. Was soll ich tun?
Den Vertrag anwaltlich prüfen lassen. Dann mit dem Vermieter eine Vertragsanpassung verhandeln. Viele Vermieter haben ein eigenes Interesse an einer Bereinigung, etwa bei einem Eigentümerwechsel oder einer Refinanzierung. Wenn der Vermieter tatsächlich Konkurrenz zugelassen hat, können Sie Mietminderung, Schadensersatz oder im Extremfall die Kündigung prüfen.
Erweitert sich mein Konkurrenzschutz, wenn ich mein Sortiment erweitere?
Nein. Der BGH hat klargestellt, dass sich der Konkurrenzschutz nicht dadurch erweitert, dass der Mieter nachträglich vertragswidrig sein Sortiment ändert. Maßgeblich ist der vertraglich vereinbarte Geschäftszweck, nicht das tatsächlich geführte Sortiment. Wenn Sie Ihr Angebot erweitern möchten, sollten Sie das mit dem Vermieter abstimmen und den Vertrag entsprechend anpassen.
Schützt der Konkurrenzschutz auch vor Online-Konkurrenz?
Nein. Der mietvertragliche Konkurrenzschutz betrifft nur die Vermietung von Räumen durch den Vermieter an Konkurrenten in räumlicher Nähe. Online-Wettbewerb ist vom Konkurrenzschutz nicht erfasst.
Was gilt bei einem Eigentümerwechsel?
Der Konkurrenzschutz geht bei einem Eigentümerwechsel gemäß § 566 BGB auf den neuen Vermieter über. Der neue Eigentümer tritt in die Rechte und Pflichten des Mietvertrags ein, einschließlich des Konkurrenzschutzes. Das gilt sowohl für vertragliche als auch für vertragsimmanente Schutzpflichten. Mehr zur Schriftform und ihren Folgen bei Eigentümerwechsel finden Sie in unserem Beitrag zur Schriftformheilungsklausel.
Wir prüfen Ihren Gewerbemietvertrag
Ob vor Vertragsschluss oder im laufenden Mietverhältnis: Wir prüfen Ihren Gewerbemietvertrag auf unwirksame Klauseln, verhandeln Vertragsänderungen mit dem Vermieter und vertreten Sie bei Mietminderung, Schadensersatzforderungen oder Kündigungsstreitigkeiten vor dem Landgericht Köln.