Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – Beschluss vom 07.11.2025 – Az. 3 O 129/25
Rechtskraft: ja
Norm: § 75 VwGO
Jahrelanges Warten auf die Einbürgerung ist unzumutbar
Viele Einbürgerungsbewerber kennen die Situation: Der Antrag ist gestellt, die Unterlagen sind vollständig, und dennoch passiert über Monate – teilweise über Jahre – nichts. Rückfragen bleiben unbeantwortet, Entscheidungen werden immer weiter in die Zukunft verschoben. Der Beschluss des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. November 2025 macht unmissverständlich deutlich, dass eine solche Praxis mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist.
Der Senat schließt sich ausdrücklich der aktuellen Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen an und stärkt damit erneut die Position von Einbürgerungsbewerbern, deren Verfahren ohne sachlichen Grund unbearbeitet bleiben.
§ 75 VwGO gilt uneingeschränkt auch im Staatsangehörigkeitsrecht
Das Gericht stellt klar, dass § 75 VwGO auch in Einbürgerungsverfahren vollumfänglich Anwendung findet. Nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn ohne zureichenden Grund keine Entscheidung ergeht.
Diese Frist ist keine bloße Formalie. Sie bringt die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass Verwaltungsverfahren zügig zu betreiben sind. Auch im Staatsangehörigkeitsrecht existiert keine Sonderregelung, die längere Wartezeiten pauschal rechtfertigen würde.
Zehnfache Überschreitung der Regelbearbeitungszeit ist nicht mehr hinnehmbar
Besonders deutlich wird das Gericht bei der Bewertung der Bearbeitungsdauer. Eine durchschnittliche Verfahrensdauer von rund 2,8 Jahren – also mehr als das Zehnfache der gesetzlichen Drei-Monats-Frist – ist nach Auffassung des Senats selbst unter Berücksichtigung der Komplexität von Einbürgerungsverfahren nicht mehr zumutbar.
Die Bedeutung der Einbürgerung für die Betroffenen ist erheblich: Sie betrifft aufenthaltsrechtliche Sicherheit, berufliche Entwicklung, politische Teilhabe und familiäre Lebensplanung. Vor diesem Hintergrund verlieren pauschale Hinweise auf Arbeitsbelastung jede rechtliche Tragfähigkeit.
Chronologische Bearbeitung ersetzt keine Sachentscheidung
Die beklagte Behörde hatte vorgetragen, dass Anträge aus Gründen der Gleichbehandlung strikt in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet würden. Das Oberverwaltungsgericht macht deutlich, dass dieses Vorgehen keine Rechtfertigung für jahrelange Untätigkeit darstellt.
Entscheidend ist nicht das interne Organisationsmodell der Verwaltung, sondern die Frage, ob ein Antrag entscheidungsreif ist. Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor und sind keine weiteren Mitwirkungshandlungen notwendig, besteht ein Anspruch auf zeitnahe Entscheidung.
Dauerhafte Überlastung ist ein Organisationsproblem der Verwaltung
Der Senat erkennt ausdrücklich an, dass Einbürgerungsbehörden in den letzten Jahren erheblichen Belastungen ausgesetzt waren. Steigende Antragszahlen, Gesetzesreformen, Umzüge und Digitalisierungsprozesse stellen zweifellos Herausforderungen dar.
Gleichwohl betont das Gericht, dass eine seit Jahren andauernde Überlastung kein vorübergehendes Ereignis mehr ist, sondern ein strukturelles Organisationsdefizit. Dieses darf nicht auf dem Rücken der Antragsteller ausgetragen werden. Personalmangel, Krankheitsausfälle oder Haushaltsengpässe sind grundsätzlich keine zureichenden Gründe im Sinne des § 75 VwGO.
Effektiver Rechtsschutz verlangt Entscheidungen innerhalb angemessener Zeit
Wie bereits andere Obergerichte knüpft auch das OVG Sachsen-Anhalt seine Entscheidung eng an Art. 19 Abs. 4 GG. Effektiver Rechtsschutz bedeutet nicht nur die formale Möglichkeit, ein Gericht anzurufen, sondern auch eine Entscheidung innerhalb angemessener Zeit.
Ein Verfahren, dessen Abschluss realistisch erst nach vielen Jahren zu erwarten ist, verfehlt diesen Anspruch. Der Senat stellt daher klar, dass eine Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO unter solchen Umständen nicht in Betracht kommt.
Bedeutung für Einbürgerungsbewerber
Der Beschluss hat erhebliche praktische Relevanz:
– Eine Untätigkeitsklage ist bereits nach drei Monaten zulässig.
– Durchschnittliche Bearbeitungszeiten von mehreren Jahren sind unzumutbar.
– Dauerhafte Überlastung rechtfertigt keine Aussetzung des Verfahrens.
– Gerichte prüfen zunehmend kritisch die tatsächliche Organisation der Behörden.
Die Entscheidung reiht sich nahtlos in eine inzwischen gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung ein.
Fazit: Die Verwaltung muss handeln, nicht vertrösten
Der Beschluss vom 7. November 2025 ist ein weiterer deutlicher Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit im Einbürgerungsrecht. Er zeigt, dass Gerichte nicht bereit sind, strukturelle Defizite der Verwaltung zu akzeptieren, wenn diese zu jahrelanger Untätigkeit führen.
Für Einbürgerungsbewerber bedeutet dies: Wer lange genug gewartet hat, muss nicht weiter warten. Das Recht auf eine Entscheidung besteht – und es lässt sich durchsetzen.