Arbeitsrecht: Die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 des Bundesurlaubsgesetzes
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Arbeitsrecht
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von: Helmer Tieben

Während des Urlaubs des Arbeitnehmers wird sein Vergütungsanspruch auch ohne die Leistung der versprochenen Arbeit aufrechterhalten.

Die Berechnung der Höhe des während des Urlaubs des Arbeitnehmers zu zahlenden Entgelts ist in § 11 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelt.

Von der Zahlung des Urlaubsentgeltes ist die Zahlung von (zusätzlichem) Urlaubsgeld (auch Urlaubsgratifikation genannt) zu unterscheiden. Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Gratifikation durch den Arbeitgeber und ist grundsätzlich eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers, während auf die Zahlung des hier behandelten Urlaubsentgeltes grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers besteht.

Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 BurlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.

Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, welche Entgeltzahlungen der Arbeitnehmer in den dreizehn Wochen tatsächlich erhalten hat, sondern darauf, welchen Arbeitsverdienst der Arbeitgeber für diesen Zeitraum schuldet.

Dies bedeutet im Umkehrschluss auch, dass der Arbeitgeber irrtümlich zu viel gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes ignorieren kann.

Wird das Arbeitsentgelt, wie in den meisten Fällen, monatlich abgerechnet, entsprechen die dreizehn Wochen des § 11 BurlG dem Arbeitsverdienst aus drei Monatsabrechnungen.

Spesen, Fahrgeld, Weihnachtsgratifikationen, Treuegeld und ähnliche Teile des Arbeitsentgelts, die unabhängig von der auf einen bestimmten Zeitabschnitt entfallenden Arbeitsleistung gewährt werden, sind grundsätzlich nicht in die Berechnungsbasis für das Urlaubsentgelt aufzunehmen.

Auch das Arbeitsentgelt für Überstunden, die der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs abgeleistet hat, ist nicht für die Berechnung des Durchschnittsentgeltes der letzten dreizehn Wochen einzubeziehen.

Nachfolgend eine Auflistung verschiedener Vergütungsarten und ihre Behandlung i. S. d. § 11 BurlG:

1.)          Akkordlohn

Akkordlohn ist eine leistungsbezogene Vergütungsform. Im Gegensatz zum Zeitlohn, bei dem der Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit der Arbeitsleistung vergütet wird, wird der Arbeitnehmer beim Akkordlohn für eine erbrachte Arbeitsmenge entlohnt (z. B. für eine Anzahl produzierter Einheiten).

Hinsichtlich des zu zahlenden Urlaubsentgeltes ist beim Akkordlohn nicht auf pauschale Durchschnittswerte an erzielbarer Leistung abzustellen, sondern auf den in den letzten dreizehn Wochen abgerechneten individuellen Akkordlohn des jeweiligen Arbeitnehmers.

2.)          Provisionsvergütung

Die Provisionsvergütung ist die am weitesten verbreitete Vergütungsform von Beratung. Sie basiert auf Anzahl bzw. Volumen der Produktverkäufe und kann entweder als ausschließliche Vergütung oder als leistungsbezogene Zusatzvergütung zu einem Gehaltsfixum ausgestaltet sein.

Grundsätzlich ist auch bei der Provisionsvergütung für die Berechnung des Urlaubsentgelts entscheidend, ob und wie viel Provisionsansprüche des Arbeitnehmers in den letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn fällig geworden sind.

Wenn die Fälligkeiten von Provisionszahlungen (zum Beispiel bei saisonabhängigen Geschäften) jährlich sehr unregelmäßig anfallen, kann dies zu unangemessenen Ergebnissen führen. In diesen Fällen, kann es angemessen sein, den Referenzzeitraum für die Bemessung des Urlaubsentgeltes auf ein Jahr auszudehnen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.12.1995, Az.: 5 AZR 237/94).

3.)          Zulagen

Oftmals werden neben dem Grundarbeitslohn auch sogenannte Zulagen gezahlt. Namentlich sind dies zum Beispiel Schichtzulagen, Gefahrenzulagen, Auslandszulagen, Bereitschaftsdienstzulagen oder sogenannte Schmutzzulagen.

Da diese Zulagen als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit gezahlt werden, werden diese als berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt gem. § 11 BurlG angesehen.

4.)          Aufwandsentschädigungen

Reine Aufwandsentschädigungen, die ausschließlich für den während der Arbeitszeit anfallenden Aufwand des Arbeitnehmers gezahlt werden, dürfen nicht für die Bemessung des Urlaubsentgeltes herangezogen werden, da sie keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen.

5.)          Sachbezüge

Sachbezüge sind alle geldwerten Leistungen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, die nicht in Geld erbracht werden, wie z. B. Stromdeputate, freie Mahlzeiten oder die private Kraftfahrzeugnutzung von Dienstwagen.

Werden diese Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgeltes gewährt, sind diese auch im Urlaub weiterzuzahlen.

Ist es dem Arbeitgeber aufgrund der Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht möglich, die Sachbezüge während des Urlaubs zu gewähren, ist der Wert der Sachbezüge angemessen in Geld abzugelten.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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Ein Kommentar

  • Hallo.
    ich arbeite im Teilzeit auf 650 Euro,aber jeden Monat kommt mehrere Überstunde,die kriege ich monatlich bezahlt.Wie werde mein Urlaubsentgelts Berechnung gemacht?
    Danke für das Antwort.

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