Seit dem 27. Juni 2024 erlaubt Deutschland die doppelte Staatsbürgerschaft. Wer sich einbürgern lässt, muss die bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Wer als Deutscher eine andere Staatsangehörigkeit annimmt, verliert die deutsche nicht mehr. Das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit, über Jahrzehnte ein Eckpfeiler des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts, ist aufgegeben worden.
Aber die Frage „Erlaubt Deutschland die doppelte Staatsbürgerschaft?” ist mit einem schlichten Ja nur halb beantwortet. In der Praxis hängt alles davon ab, auf welchem Weg die doppelte Staatsangehörigkeit entsteht – und welcher dieser Wege auf Ihre konkrete Situation passt. Dieser Artikel erklärt die geltende Rechtslage nach dem reformierten Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) und geht dabei gezielt auf vier Wege ein: die Einbürgerung nach § 10 StAG, den Erklärungserwerb nach § 5 StAG, den Erwerb durch Geburt in Deutschland und die Besonderheiten für US-Bürger.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Das Staatsangehörigkeitsrecht ist ein Bereich, in dem individuelle Umstände – Aufenthaltsdauer, Familiengeschichte, Vorstrafen, Aufenthaltstitel – den Ausschlag geben. Lassen Sie sich zu Ihrer Situation von einem Fachanwalt für Ausländerrecht beraten.
Die Reform 2024: Was sich geändert hat
Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG, BGBl. 2024 I Nr. 104) trat am 27. Juni 2024 in Kraft. Die Änderungen sind tiefgreifend und betreffen nicht nur die Mehrstaatigkeit.
| Regelung | Bis 26.06.2024 | Ab 27.06.2024 |
|---|---|---|
| Mehrstaatigkeit bei Einbürgerung | Grundsätzlich nicht akzeptiert; Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich (Ausnahmen: EU/EWR, Härtefälle) | Grundsätzlich akzeptiert; keine Aufgabe mehr erforderlich |
| Verlust bei Annahme fremder Staatsangehörigkeit | Deutsche Staatsangehörigkeit ging verloren (§ 25 StAG a.F.), sofern keine Beibehaltungsgenehmigung vorlag | Kein automatischer Verlust mehr; § 25 StAG a.F. aufgehoben |
| Mindestaufenthalt für Einbürgerung (§ 10 StAG) | 8 Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt | 5 Jahre; bei besonderen Integrationsleistungen 3 Jahre |
| Ius soli: Aufenthalt der Eltern (§ 4 Abs. 3 StAG) | 8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt + unbefristetes Aufenthaltsrecht | 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt + unbefristetes Aufenthaltsrecht |
| Optionspflicht (§ 29 StAG a.F.) | In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern mussten sich bis zum 23. Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden | Ersatzlos gestrichen; beide Staatsangehörigkeiten bleiben dauerhaft |
| Gastarbeitergeneration | Keine besonderen Erleichterungen | Erleichterte Einbürgerung: Verzicht auf Sprachnachweis und Lebensunterhaltssicherung möglich |
Die Zahlen zeigen, was sich schon vor der Reform verändert hatte: Nach Angaben des Mikrozensus 2022 lebten in Deutschland rund 2,74 Millionen Menschen mit doppelter (deutscher und ausländischer) Staatsangehörigkeit. Der Zensus 2022 kommt auf eine deutlich höhere Zahl von rund 5,83 Millionen. Die häufigsten Zweit-Staatsangehörigkeiten: Polen, Russische Föderation, Türkei, Italien, Rumänien. Mehr als die Hälfte der Doppelstaater war unter 35 Jahre alt. Die Tendenz war schon lange steigend – die Reform 2024 wird diesen Trend beschleunigen, insbesondere bei Menschen aus Drittstaaten wie der Türkei, denen der Doppelpass bisher weitgehend verwehrt war.
Einbürgerung nach § 10 StAG – der Regelfall
Die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG ist der häufigste Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit für dauerhaft in Deutschland lebende Ausländer. Seit der Reform ist es auch der häufigste Weg zur doppelten Staatsbürgerschaft, weil die bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgegeben werden muss.
Die Voraussetzungen im Einzelnen:
- Aufenthaltsdauer: Mindestens fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland. Zeiten mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Blauer Karte EU zählen. Bei besonderen Integrationsleistungen (Sprachniveau B2, nachweisliches ehrenamtliches Engagement) kann die Frist auf drei Jahre verkürzt werden.
- Aufenthaltstitel: Zum Zeitpunkt der Einbürgerung brauchen Sie eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder ein unbefristetes Freizügigkeitsrecht.
- Sprachkenntnisse: Nachweis auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER). Akzeptiert werden das Zertifikat Deutsch, der DTZ (Deutsch-Test für Zuwanderer) oder ein gleichwertiges Zertifikat.
- Einbürgerungstest: 33 Fragen, mindestens 17 richtige Antworten. Gebühr: 25 Euro.
- Lebensunterhalt: Eigenständige Sicherung ohne Inanspruchnahme von Bürgergeld oder Sozialhilfe. Ausnahmen bestehen unter anderem für Personen, die die Hilfebedürftigkeit nicht zu vertreten haben, und – seit der Reform – für die sogenannte Gastarbeitergeneration.
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Loyalitätserklärung.
- Straffreiheit: Geringfügige Verurteilungen (Geldstrafen bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafen bis 3 Monate auf Bewährung) bleiben nach § 12a StAG außer Betracht.
Zu unterscheiden ist die Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) von der Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG). Bei § 10 haben Sie einen Rechtsanspruch: Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Behörde einbürgern. Bei § 8 kann sie es, muss es aber nicht. Für die weitaus meisten Antragsteller ist § 10 der richtige Ausgangspunkt.
Praxis: Verfahrensdauer und häufige Probleme
Was in der Theorie klar geregelt ist, sieht in der Praxis anders aus. Die Bearbeitungszeiten bei den Einbürgerungsbehörden lagen schon vor der Reform bei 6 bis 18 Monaten — je nach Bundesland und Kommune. Seit Inkrafttreten der Reform ist die Zahl der Anträge sprunghaft gestiegen, was in vielen Städten zu deutlich längeren Wartezeiten geführt hat. In einzelnen Großstädten berichten Antragsteller von Wartezeiten von über zwei Jahren.
Die häufigsten Verzögerungen entstehen durch fehlende oder unvollständige Unterlagen, Schwierigkeiten bei der Identitätsklärung (insbesondere bei Antragstellern aus Staaten mit instabilen Personenstandsregistern), ausstehende Auskünfte vom Bundeszentralregister oder vom Verfassungsschutz, und schlicht durch Personalmangel bei den Behörden.
Ein Punkt, der oft unterschätzt wird: Wenn die Bearbeitung länger als sechs Monate dauert, ohne dass die Behörde einen sachlichen Grund mitteilt, können Sie schriftlich eine Auskunft zum Bearbeitungsstand verlangen. In bestimmten Fällen kommt auch eine Untätigkeitsklage in Betracht.
Erklärungserwerb nach § 5 StAG – deutsche Staatsbürgerschaft durch Erklärung
Dieser Weg ist vielen Betroffenen nicht bekannt — obwohl er für Hunderttausende relevant sein könnte, vor allem in den USA, in Israel, in Australien und in Südamerika.
§ 5 StAG existiert seit dem 20. August 2021. Er korrigiert eine historische Ungerechtigkeit: Über Jahrzehnte galten im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht Regelungen, die Frauen bei der Weitergabe der Staatsangehörigkeit an ihre Kinder systematisch benachteiligten. Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters konnten bis 1974 die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben, wenn die Eltern verheiratet waren. Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter erhielten sie hingegen automatisch. Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters waren bis 1993 ebenfalls ausgeschlossen.
§ 5 StAG gibt diesen Menschen — und ihren Nachkommen — die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit nachträglich zu erwerben. Und zwar durch eine einfache Erklärung, nicht durch ein Einbürgerungsverfahren. Kein Einbürgerungstest. Kein Sprachnachweis. Kein Wohnsitz in Deutschland erforderlich.
Wer ist berechtigt?
Die Erklärung nach § 5 StAG steht Personen offen, die nach dem 23. Mai 1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geboren sind und in eine der folgenden Fallgruppen fallen:
- Fallgruppe 1 (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG): Kind eines deutschen Elternteils, das die deutsche Staatsangehörigkeit wegen geschlechtsdiskriminierender Regelungen nicht durch Geburt erwerben konnte. Betroffen sind insbesondere eheliche Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters, die vor dem 1. Januar 1975 geboren wurden.
- Fallgruppe 2 (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG): Kind einer deutschen Mutter, die ihre Staatsangehörigkeit vor der Geburt des Kindes durch Heirat mit einem Ausländer vor dem 1. April 1953 nach dem damals geltenden § 17 Nr. 6 RuStAG verloren hat.
- Fallgruppe 3 (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG): Kind, das die durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation durch einen ausländischen Vater vor dem 1. April 1953 wieder verloren hat.
- Fallgruppe 4 (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG): Nachkommen einer Person, die in eine der Fallgruppen 1 bis 3 fällt — also Kinder, Enkel, Urenkel in direkter Linie. Entscheidend: Der Vorfahre muss die Voraussetzungen erfüllen, er muss die Erklärung aber nicht selbst abgegeben haben. Es reicht, dass er berechtigt gewesen wäre.
Frist: 19. August 2031
Das Erklärungsrecht ist auf zehn Jahre befristet. Die Erklärung muss spätestens am 19. August 2031 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln eingegangen sein. Maßgeblich ist der Eingang, nicht das Absendedatum. Wer im Ausland lebt, kann die Erklärung über die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) einreichen.
Warum § 5 StAG für die doppelte Staatsbürgerschaft relevant ist
Der Erklärungserwerb nach § 5 StAG führt in aller Regel zur doppelten Staatsbürgerschaft. Die betroffenen Personen leben typischerweise im Ausland – in den USA, in Israel, in Großbritannien, in Australien – und besitzen die Staatsangehörigkeit ihres Aufenthaltslandes. Durch die Erklärung erwerben sie die deutsche Staatsangehörigkeit hinzu, ohne die andere aufgeben zu müssen (jedenfalls von deutscher Seite). Ob auch der andere Staat die doppelte Staatsangehörigkeit akzeptiert, richtet sich nach dessen Recht.
In der Praxis betrifft § 5 StAG vor allem Familien, die seit Jahrzehnten im Ausland leben und deren Verbindung zu Deutschland über die deutsche Mutter oder Großmutter läuft – eine Verbindung, die das alte Recht ignoriert hat. Für diese Familien ist § 5 StAG keine abstrakte Regelung, sondern die Korrektur einer persönlich erlebten Ungerechtigkeit.
Wenn Sie prüfen möchten, ob der Erklärungserwerb nach § 5 StAG für Sie in Frage kommt, können Sie Ihre Berechtigung hier vorab prüfen.
Doppelte Staatsbürgerschaft durch Geburt in Deutschland
Neben der Einbürgerung und dem Erklärungserwerb gibt es einen dritten Weg, der automatisch zur doppelten Staatsbürgerschaft führt: die Geburt in Deutschland.
Kinder mit einem deutschen Elternteil (§ 4 Abs. 1 StAG)
Hat mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit, erwirbt das Kind sie durch Geburt — unabhängig vom Geburtsort. Hat der andere Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit und gibt sie nach dem Recht seines Staates weiter, besitzt das Kind von Geburt an zwei Staatsangehörigkeiten. Eine Pflicht zur Entscheidung hat es für diese Kinder in Deutschland nie gegeben. Zwischen 2000 und 2022 wurden in Deutschland schätzungsweise 1,87 Millionen Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil geboren.
Kinder zweier ausländischer Eltern – das Geburtsortsprinzip (§ 4 Abs. 3 StAG)
Seit dem 1. Januar 2000 gilt in Deutschland neben dem Abstammungsprinzip auch das Geburtsortsprinzip (ius soli). Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland, wenn zum Zeitpunkt der Geburt mindestens ein Elternteil
- seit fünf Jahren (bis Juni 2024: acht Jahren) rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, und
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (z.B. Niederlassungserlaubnis).
Das Kind erhält dann die deutsche Staatsangehörigkeit zusätzlich zur Staatsangehörigkeit der Eltern. Zwischen 2000 und 2022 haben auf diesem Weg rund 851.000 Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit erworben — jährlich schwankte die Zahl zwischen ca. 29.000 und 41.000.
Die Absenkung der Aufenthaltsdauer der Eltern von acht auf fünf Jahre durch die Reform 2024 ist dabei besonders bedeutsam. Sie betrifft viele Nachkommen von Geflüchteten, bei denen die Eltern selbst die Einbürgerungsvoraussetzungen möglicherweise noch nicht erfüllen, aber bereits lang genug in Deutschland leben, damit ihre hier geborenen Kinder automatisch Deutsche werden.
Optionspflicht abgeschafft
Die bisherige Optionspflicht nach § 29 StAG a.F. verpflichtete ius soli-Kinder, sich bis zum 23. Lebensjahr zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Diese Pflicht war allerdings schon seit Ende 2014 nur noch auf Kinder angewandt worden, die nicht in Deutschland aufgewachsen waren. Mit der Reform 2024 ist sie ersatzlos gestrichen worden. Alle ius soli-Kinder behalten beide Staatsangehörigkeiten dauerhaft — auch diejenigen, deren Optionsverfahren am 27. Juni 2024 noch nicht abgeschlossen war.
Wiedergutmachungseinbürgerung: Art. 116 Abs. 2 GG und § 15 StAG
Nachkommen von Verfolgten des NS-Regimes haben einen eigenständigen Einbürgerungsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergibt (Art. 116 Abs. 2 GG). Betroffen sind Personen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde, sowie deren Nachkommen. § 15 StAG erweitert diesen Kreis seit der Reform auch auf Personen, die von den Nationalsozialisten zur Emigration gezwungen wurden oder denen eine beantragte Einbürgerung aus diskriminierenden Gründen verweigert worden war.
Dieser Weg setzt weder Aufenthalt in Deutschland noch Sprachkenntnisse noch einen Einbürgerungstest voraus. Die Beantragung erfolgt über das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln, auch vom Ausland aus. Da die Betroffenen in aller Regel eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, entsteht mit der Einbürgerung automatisch eine doppelte Staatsbürgerschaft.
Ob die Wiedergutmachungseinbürgerung oder der Erklärungserwerb nach § 5 StAG der richtige Weg ist, hängt von der konkreten Familiengeschichte ab. Beide Wege können im Einzelfall parallel bestehen. Wenn Sie glauben, dass einer dieser Wege auf Sie zutrifft, können Sie Ihre Berechtigung hier prüfen.
Doppelte Staatsbürgerschaft Deutschland und USA
Die Kombination Deutschland-USA ist einer der häufigsten Fälle doppelter Staatsbürgerschaft — allein schon wegen der großen Zahl von Menschen mit deutschen Wurzeln in den USA und der vielen US-Bürger, die dauerhaft in Deutschland leben und arbeiten.
Beide Staaten erlauben die doppelte Staatsbürgerschaft. Auf US-Seite hat der Supreme Court in Afroyim v. Rusk (1967) klargestellt, dass eine US-Staatsbürgerschaft nicht allein wegen der Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit entzogen werden kann. Auf deutscher Seite ist seit der Reform 2024 keine Beschränkung mehr vorhanden.
Im Einzelnen:
- US-Bürger, die sich in Deutschland einbürgern lassen, behalten ihre amerikanische Staatsangehörigkeit.
- Deutsche, die die US-Staatsbürgerschaft annehmen, behalten seit dem 27. Juni 2024 die deutsche. Vor der Reform war eine Beibehaltungsgenehmigung (BBG) erforderlich.
- Kinder mit einem deutschen und einem amerikanischen Elternteil erwerben in der Regel beide Staatsangehörigkeiten von Geburt an. In den USA geborene Kinder erwerben die US-Staatsbürgerschaft ohnehin durch das dort geltende Geburtsortsprinzip.
Steuer: Die USA besteuern ihre Staatsbürger weltweit, unabhängig vom Wohnsitz. Wer in Deutschland lebt und US-Bürger ist, muss weiterhin jährlich eine US-Steuererklärung abgeben. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA verhindert in der Regel eine tatsächliche Doppelbelastung, aber die FATCA-Meldepflichten und FBAR-Berichte (FinCEN Form 114) gegenüber dem IRS gelten uneingeschränkt.
Reisepässe: In jedes Land reisen Sie mit dem Pass dieses Landes ein. In die USA mit dem US-Pass, nach Deutschland mit dem deutschen Pass. Das funktioniert im Alltag reibungslos, setzt aber voraus, dass beide Pässe gültig sind.
Welche Länder erlaubt Deutschland bei der doppelten Staatsbürgerschaft?
Seit der Reform 2024: alle — ohne Einschränkung. Es gibt keine Länderliste, keine Sonderregelungen nach Herkunftsstaat. Egal ob Türkei, Indien, Brasilien, Japan, Nigeria oder irgendein anderer Staat: Wer eingebürgert wird, behält die bisherige Staatsangehörigkeit.
Vor der Reform lag die sogenannte Beibehaltungsquote bei Einbürgerungen im Durchschnitt bei 54 Prozent – mehr als die Hälfte konnte also auch unter dem alten Recht die bisherige Staatsangehörigkeit behalten, vor allem EU-Bürger und Geflüchtete aus Syrien, Afghanistan, Irak und Iran (Beibehaltungsquote nahezu 100 Prozent). Bei türkischen, kosovarischen und indischen Staatsangehörigen hingegen lag die Quote unter zehn Prozent – sie mussten ihre alte Staatsangehörigkeit aufgeben. Gerade für diese Gruppen wird die Reform den größten Unterschied machen.
Entscheidend ist allerdings auch die Rechtslage im Herkunftsstaat. Deutschland garantiert nur die deutsche Seite. Manche Staaten – Österreich, Japan, China, teilweise Indien – erkennen ihrerseits die doppelte Staatsbürgerschaft nicht an und entziehen die eigene Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer fremden. Lassen Sie sich dazu vor der Antragstellung informieren – entweder bei der Botschaft Ihres Herkunftslandes oder in einer ausländerrechtlichen Beratung.
Ausschlussgründe nach § 11 StAG
Nicht jeder, der die Voraussetzungen formal erfüllt, wird tatsächlich eingebürgert. § 11 StAG nennt Gründe, die der Einbürgerung entgegenstehen:
Ausgeschlossen ist die Einbürgerung bei tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen (darunter Mitgliedschaft in als extremistisch eingestuften Organisationen), bei erheblichen strafrechtlichen Verurteilungen, bei Mehrehe (§ 11 Satz 1 Nr. 2 StAG) und bei fehlender Identitätsklärung.
Seit der Reform 2024 gilt zusätzlich: Wer wegen einer antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder menschenverachtenden Tat verurteilt wurde und dieses Motiv in der Urteilsbegründung festgestellt worden ist, wird nicht eingebürgert — unabhängig von der Höhe der Strafe.
Die Einbürgerungsbehörde prüft diese Punkte im Verfahren. Standardmäßig werden Auskünfte beim Bundeszentralregister, beim Verfassungsschutz und bei der Polizei eingeholt. Wenn in Ihrem Fall Vorstrafen oder andere Umstände vorliegen, die Probleme verursachen könnten, lohnt sich eine anwaltliche Beratung vor der Antragstellung — nicht erst, wenn der Ablehnungsbescheid im Briefkasten liegt.
Häufige Fragen zur doppelten Staatsbürgerschaft in Deutschland
Erlaubt Deutschland die doppelte Staatsbürgerschaft?
Ja, seit dem 27. Juni 2024 grundsätzlich und ohne Länderbeschränkung. Der jahrzehntelang geltende Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist aufgegeben worden. Rechtsgrundlage: Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG, BGBl. 2024 I Nr. 104).
Was ist der Erklärungserwerb nach § 5 StAG – und bin ich berechtigt?
Der Erklärungserwerb ermöglicht es Personen, die wegen geschlechtsdiskriminierender Regelungen im früheren Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben konnten, diese nachträglich durch Erklärung zu erhalten. Das betrifft vor allem eheliche Kinder deutscher Mütter, die vor 1975 geboren wurden, nichteheliche Kinder deutscher Väter vor 1993, sowie die Nachkommen dieser Personen. Kein Einbürgerungstest, kein Sprachnachweis, kein Wohnsitz in Deutschland erforderlich. Frist: 19. August 2031.
Können US-Bürger die doppelte Staatsbürgerschaft Deutschland-USA haben?
Ja. Die USA verbieten ihren Bürgern den Besitz einer zweiten Staatsangehörigkeit nicht, und Deutschland verlangt bei der Einbürgerung seit 2024 keine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit mehr. Zu beachten: US-Bürger bleiben weltweit steuerpflichtig und müssen jährlich eine US-Steuererklärung abgeben — auch wenn sie dauerhaft in Deutschland leben.
Welche Länder erlaubt Deutschland bei der doppelten Staatsbürgerschaft?
Alle. Seit 2024 gibt es keine Beschränkung nach Herkunftsstaat mehr. Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit tatsächlich behalten, hängt aber auch vom Recht Ihres Herkunftslandes ab.
Braucht man noch eine Beibehaltungsgenehmigung?
Für Neuanträge praktisch nicht mehr. Der Verlustgrund des § 25 StAG a.F. (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen) ist mit der Reform gestrichen worden. Für laufende Altverfahren kann die BBG im Einzelfall noch eine Rolle spielen.
Bis wann muss die Erklärung nach § 5 StAG eingereicht werden?
Bis spätestens 19. August 2031 – Eingang beim Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Wer im Ausland lebt, kann die Erklärung über die deutsche Botschaft oder ein Konsulat einreichen. Zu beachten ist außerdem der Generationenschnitt (§ 4 Abs. 4 StAG): Die erste im Ausland geborene Generation nach dem 31. Dezember 1999 ist die letzte, für die der Erwerb möglich ist.
Was kostet die Einbürgerung?
Die Verwaltungsgebühr beträgt 255 Euro pro Person. Für minderjährige Kinder, die zusammen mit einem Elternteil eingebürgert werden: 51 Euro. Hinzu kommen 25 Euro für den Einbürgerungstest und gegebenenfalls Kosten für Sprachzertifikate und beglaubigte Urkundenübersetzungen. Für das Erklärungsverfahren nach § 5 StAG fällt keine Verwaltungsgebühr an, lediglich gegebenenfalls Kosten für die Beglaubigung von Dokumenten bei der Auslandsvertretung.
Ihre Situation prüfen lassen
Die doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland ist seit der Reform 2024 in weit mehr Fällen möglich als zuvor. Welcher Weg der richtige ist – Einbürgerung nach § 10 StAG, Erklärungserwerb nach § 5 StAG, Wiedergutmachungseinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG – das hängt von Ihrer Aufenthaltsdauer, Ihrem Aufenthaltstitel, Ihrer Familiengeschichte und manchmal von Fristen ab, die nicht unbegrenzt offen stehen.
Wenn Sie Fragen haben, die über die allgemeine Information dieses Artikels hinausgehen, wenden Sie sich an unsere Kanzlei im Bereich Ausländerrecht. Wer aus dem Ausland prüfen möchte, ob ein Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit besteht, kann die Vorabprüfung hier starten.