Bundesarbeitsgericht, 22.06.2011, Az.: 8 AZR 48/10
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, des Geschlechts oder der sexuellen Identität verhindern (siehe § 1 AGG – Ziel des Gesetzes).
Insbesondere im Arbeitsleben spielt das AGG somit eine immer größer werdende Rolle. Sowohl Arbeitgeber als auch Mitarbeiter sowie Mitarbeitervertreter sollen die Einhaltung des AGG durchführen und überwachen.
Wird dennoch von einem im Arbeitsleben Beteiligten gegen das AGG verstoßen, muss dieser Ersatz für den entstandenen Schaden zu leisten. Dabei kann nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige Begehung der Benachteiligung zu Schadensersatz führen.
Der jeweilige Arbeitgeber hat dabei auch für sogenannte Erfüllungsgehilfen (z. B. gem. § 278 BGB für Vorgesetzte) und für Organvertreter (z. B. gem. § 31 BGB für Geschäftsführer) einzustehen.
Gem. § 15 Abs. 4 AGG muss ein Schadensersatzanspruch nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.
Diese Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
In dem oben genannten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob die Aufforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, dieser solle an einem Deutschkurs teilnehmen, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse zu erwerben, einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darstellt.
Hintergrund der Klage
Die Klägerin war seit 1985 in einem von der Beklagten betriebenen Schwimmbad tätig. Ihre Muttersprache war Kroatisch. Zunächst arbeitete sie als Reinigungskraft, bevor ihr vor über 14 Jahren die Befugnis erteilt wurde, auch an der Kasse zu arbeiten. Diese Position erforderte eine ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache, da sie als Vertretung der Kassenkräfte agierte.
Aufforderung zur Sprachverbesserung
Im Frühjahr 2006 forderte der Betriebsleiter der Beklagten die Klägerin auf, ihre Deutschkenntnisse durch einen kostenpflichtigen Deutschkurs außerhalb der Arbeitszeit zu verbessern. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kurskosten ab. Trotz der Aufforderung nahm die Klägerin nicht an einem solchen Kurs teil, was zu einer Abmahnung führte.
Entschädigungsforderung und Vorinstanzen
In der Folge forderte die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft. Die Klage blieb jedoch in allen Vorinstanzen erfolglos. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht erkannten keine Diskriminierung an und wiesen die Klage ab.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und lehnte ebenfalls eine Entschädigungsverpflichtung der Beklagten ab. Das Gericht argumentierte, dass der Arbeitgeber das Absolvieren von Sprachkursen verlangen kann, wenn dies für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erforderlich ist. Die Aufforderung, die Kosten selbst zu tragen und den Kurs außerhalb der Arbeitszeit zu besuchen, könnte zwar gegen den Arbeitsvertrag oder tarifliche Regelungen verstoßen. Dieser mögliche Verstoß stelle jedoch keine unzulässige Diskriminierung dar, die Entschädigungsansprüche auslösen würde.
Quelle: Bundesarbeitsgericht
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