Rechtsformen im Vergleich: Welche passt zu Ihrer Gründung?

Die Wahl der Rechtsform ist eine der ersten – und wirtschaftlich langfristig wichtigsten – Entscheidungen bei einer Gründung. Sie bestimmt Ihre persönliche Haftung, den nötigen Kapitaleinsatz, die Steuerlast, die Publizitätspflichten und Ihre Attraktivität für Investoren. Dieser Beitrag stellt die sechs Rechtsformen, die für neue Unternehmen in Deutschland praktisch relevant sind, nüchtern gegenüber: Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG, UG (haftungsbeschränkt) und GmbH. Am Ende finden Sie eine Entscheidungshilfe mit typischen Konstellationen.

Auf einen Blick

  • Personenunternehmen (Einzelunternehmen) und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG): kein Mindestkapital, gründungsfreundlich, aber unbeschränkte persönliche Haftung – bei der KG mit Ausnahme des Kommanditisten.
  • Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG): Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (nach Eintragung im Handelsregister). Dafür Notarpflicht, Handelsregister und Buchführungspflicht als Formkaufmann (§ 6 HGB).
  • Mindestkapital: Einzelunternehmen/GbR/OHG/KG kein Mindestkapital; UG ab 1 €; GmbH 25.000 € (§ 5 GmbHG); AG 50.000 € (§ 7 AktG).
  • Steuerlich: Kapitalgesellschaften unterliegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; bei Personenunternehmen und Personengesellschaften werden die Gewinne den Trägern bzw. Gesellschaftern für die Einkommensteuer direkt zugerechnet. OHG, KG, PartG und eGbR können nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optieren. Welche Struktur günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab – die Antwort gehört zum Steuerberater.
  • MoPeG-Reform seit 1. Januar 2024: Die GbR ist rechtsfähig, kann Grundstücke und Marken im eigenen Namen halten und sich als eGbR in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen.
Dieser Beitrag gibt einen strukturellen Überblick über die wichtigsten Rechtsformen und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Die Rechtsformwahl hat rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Folgen; wir empfehlen, sie gemeinsam mit Anwalt und Steuerberater zu treffen.

Personenunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft

Das deutsche Wirtschaftsrecht kennt drei Grundtypen, die sich in Haftung, Gründungsaufwand und laufenden Pflichten deutlich unterscheiden.

Das Einzelunternehmen ist keine Gesellschaft, sondern eine natürliche Person, die selbst am Markt auftritt. Die Gründung ist formlos, die Struktur schlank – und die Haftung ist unbeschränkt persönlich.

Bei den Personengesellschaften (GbR, OHG, KG und die Sonderformen PartG und PartG mbB) steht die Person der Gesellschafter im Vordergrund: Sie führen die Geschäfte und haften – regelmäßig persönlich und unbeschränkt – für die Verbindlichkeiten. Ausnahme ist der Kommanditist in der KG, dessen Haftung auf die eingetragene Haftsumme beschränkt ist (§ 171 HGB).

Bei den Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG) tritt die Gesellschaft als eigenständige juristische Person auf. Sie haftet mit ihrem eigenen Vermögen; die Gesellschafter selbst haften nach der Eintragung im Handelsregister grundsätzlich nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Wer vor der Eintragung für die Gesellschaft handelt, kann dagegen persönlich einstehen müssen (§ 11 GmbHG). Kapitalgesellschaften unterliegen dafür strengeren Gründungs- und Buchführungsvorschriften: notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, Eintragung im Handelsregister, Kapitalaufbringung und Buchführungspflichten.

Die Rechtsformen im Detail

Einzelunternehmen

Wer allein und selbständig ein Gewerbe betreibt, ist Einzelunternehmer. Die Gründung ist formlos – es genügt die Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO, bei Freiberuflern die Meldung beim Finanzamt. Kaufmann im handelsrechtlichen Sinn (§ 1 HGB) wird man erst, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert; kleinere Betriebe bleiben Kleingewerbetreibende ohne Handelsregisterpflicht. Für die Verbindlichkeiten haftet der Inhaber persönlich und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.

GbR und eGbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB entsteht, sobald sich zwei oder mehr Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen – ein schriftlicher Vertrag ist nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen. Ein Mindestkapital gibt es nicht. Die Gesellschafter haften den Gläubigern gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen.

Seit dem 1. Januar 2024 hat das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) die GbR neu geordnet: Sie ist rechtsfähig, kann Grundstücke, Marken und Beteiligungen im eigenen Namen halten und sich freiwillig ins neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen. Die eingetragene Variante trägt den Zusatz „eGbR“. Für bestimmte Vorgänge ist die Eintragung faktisch Voraussetzung – insbesondere für Grundbucheintragungen (§ 47 Abs. 2 GBO) und den Erwerb von GmbH-Anteilen (§ 40 GmbHG). Die eGbR ist eintragene Personengesellschaft; damit unterliegt sie auch der Pflicht zur Mitteilung wirtschaftlich Berechtigter an das Transparenzregister (§ 20 GwG).

OHG

Die offene Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. HGB) ist die kaufmännische Personengesellschaft: eintragungspflichtig, ohne Mindestkapital, mit unbeschränkter gesamtschuldnerischer Haftung aller Gesellschafter.

KG und GmbH & Co. KG

Die Kommanditgesellschaft (§§ 161 ff. HGB) kennt zwei Gesellschaftertypen: den Komplementär, der unbeschränkt haftet und die Geschäfte führt, und den Kommanditisten, der auf eine im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt haftet. Ist die Einlage vollständig geleistet, entfällt die unmittelbare Haftung gegenüber Gläubigern (§ 171 HGB).

Praktisch bedeutsam ist die GmbH & Co. KG: Der Komplementär ist keine natürliche Person, sondern eine GmbH. Damit haftet im Ergebnis keine natürliche Person unbeschränkt. Diese Konstruktion verbindet die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft mit den strukturellen und steuerlichen Möglichkeiten der Personengesellschaft, verlangt aber getrennte Buchführung und getrennte Jahresabschlüsse für die KG und für die Komplementär-GmbH. Fehlt eine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter, greift zudem die kapitalgesellschaftliche Offenlegungspflicht (§ 264a HGB).

UG (haftungsbeschränkt)

Die Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG ist keine eigene Rechtsform, sondern eine GmbH-Variante mit reduziertem Startkapital ab 1 €. Wegen des geringeren Stammkapitals gelten besondere Rücklagenregeln: In eine gesetzliche Kapitalrücklage ist ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses einzustellen. Die Rücklagenpflicht endet nicht mit dem Erreichen einer bestimmten Rücklagenhöhe, sondern erst mit der Eintragung einer förmlichen Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 € im Handelsregister (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Danach kann die Gesellschaft die Bezeichnung „UG (haftungsbeschränkt)“ beibehalten oder auf „GmbH“ umfirmieren.

GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die am häufigsten gewählte Kapitalgesellschaft. Mindeststammkapital: 25.000 € (§ 5 GmbHG), von denen bei Bargründung vor der Anmeldung mindestens 25 % je Geschäftsanteil und insgesamt mindestens 12.500 € einzuzahlen sind (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Die Gesellschafter haften nach Eintragung im Handelsregister grundsätzlich nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ausführlich behandeln wir Ablauf, Kosten und Musterprotokoll im Beitrag GmbH gründen in Köln.

AG

Die Aktiengesellschaft ist die Rechtsform für kapitalintensive Vorhaben, unterschiedliche Aktiengattungen oder den Zugang zum Kapitalmarkt. Mindestgrundkapital: 50.000 € (§ 7 AktG). Die Struktur ist dreistufig (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung), und die Satzung ist durch den Gesetzgeber stark vorgeprägt (Satzungsstrenge, § 23 Abs. 5 AktG). Für die Mehrzahl mittelständischer Vorhaben ist die AG überdimensioniert und wird hier nur kurz berücksichtigt.

Direkter Vergleich in der Tabelle

Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale zusammen. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, hilft aber, die Richtung einzugrenzen.

Rechtsformen im Vergleich: Einzelunternehmen, GbR/eGbR, OHG, KG, UG und GmbH
Merkmal Einzel­unternehmen GbR / eGbR OHG KG UG GmbH
Mindestkapital Kein Kein Kein Kein (Haftsumme frei) Ab 1 € 25.000 €
Haftung Persönlich unbegrenzt Persönlich unbegrenzt Persönlich unbegrenzt Komplementär unbegrenzt; Kommanditist bis Haftsumme (§ 171 HGB) Gesellschafts­vermögen Gesellschafts­vermögen
Gesellschaftsvertrag notariell? Nicht anwendbar Nein Nein Nein Ja Ja
Registeranmeldung (öffentliche Form) Nur bei Kaufmanns­eigenschaft Bei eGbR: ja (§ 707b BGB) Ja (§ 12 HGB) Ja (§ 12 HGB) Ja Ja
Gründungsaufwand Sehr gering Gering Moderat Moderat Höher (Notar + HR) Höher (Notar + HR)
Geschäftsführung Inhaber allein Alle Gesellschafter gemeinsam (§ 715 BGB) Alle Gesellschafter (§ 114 HGB) Komplementär Geschäftsführer Geschäftsführer
Buchführung nach HGB Nur als Kaufmann Nein (steuerliche EÜR) Ja Ja Ja Ja
Publizität / Offenlegung Nein Nein Grundsätzlich nein; ja bei fehlender natürlicher Person als voll haftendem Gesellschafter (§ 264a HGB) Grundsätzlich nein; ja bei GmbH & Co. KG (§ 264a HGB) Ja (Jahres­abschluss) Ja (Jahres­abschluss)
Anteilsübertragung Nicht anwendbar Nach Vertrag Nach Vertrag Nach Vertrag Notariell (§ 15 GmbHG) Notariell (§ 15 GmbHG)
Steuerliche Grundstruktur Einkommen­steuer beim Inhaber Einkommen­steuer bei Gesellschaftern Einkommen­steuer bei Gesellschaftern (Optionsmodell § 1a KStG) Einkommen­steuer bei Gesellschaftern (Optionsmodell § 1a KStG) Körperschaft­steuer + GewSt Körperschaft­steuer + GewSt
Typische Eignung Solo, geringes Risiko Freiberufler-Kooperation, Immobilien-GbR (dann eGbR) Kaufmännische Personen­gesellschaft (heute selten neu gewählt) Familien­unternehmen, Beteiligungs­strukturen Kapitalschwache Gründungen, Solo-GmbH Mittelstand, Investoren­runden

Hinweis zur Offenlegung: Die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister nach §§ 325 ff. HGB betrifft Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne unbeschränkt haftende natürliche Person (§ 264a HGB). Der Umfang richtet sich nach der Größenklasse nach § 267 HGB – kleine und Kleinstgesellschaften genießen erhebliche Erleichterungen.

Steuerliche Behandlung im Überblick

Die steuerliche Belastung gehört zu den wichtigsten Faktoren der Rechtsformwahl und zu den komplexesten. Der folgende Überblick beschränkt sich auf die Grundstruktur; die konkrete Rechnung gehört zwingend zum Steuerberater.

Kapitalgesellschaften: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

UG, GmbH und AG unterliegen der Körperschaftsteuer nach dem KStG (aktuell 15 %) zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % darauf sowie der Gewerbesteuer. Der Gesetzgeber hat einen schrittweisen Abbau des Körperschaftsteuersatzes beschlossen: 15 % bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2027, danach jährlich absinkend bis auf 10 % ab 2032 (§ 23 KStG in der Fassung nach dem Wachstumsförderungsgesetz).

Die Gewerbesteuer knüpft an die Betriebsstätte an, nicht an den Satzungssitz (§ 4 GewStG). Für Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Köln ist der städtische Hebesatz von aktuell 475 % in die Rechnung einzubeziehen; er liegt deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Sind mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden vorhanden, wird der Gewerbeertrag zerlegt (§§ 28 ff. GewStG).

Werden Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet, greift eine zweite Ebene: Bei natürlichen Personen entweder die Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Soli) oder – auf Antrag – das Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG. Das Antragsrecht setzt eine Beteiligung von mindestens 25 % voraus oder – bei mindestens 1 % – eine berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft, die maßgeblichen unternehmerischen Einfluss vermittelt. Die Gesamtbelastung hängt vom individuellen Steuersatz der Gesellschafter ab.

Personenunternehmen und Personengesellschaften: transparente Besteuerung

Einzelunternehmen, GbR, OHG und KG sind für die Ertragsteuern steuerlich transparent: Die Gewinne werden den Trägern beziehungsweise Gesellschaftern anteilig zugerechnet und dort mit der persönlichen Einkommensteuer belastet (progressiv bis 45 %, zuzüglich Soli, gegebenenfalls Kirchensteuer). Für die Gewerbesteuer gilt eine wichtige Ausnahme: Bei gewerblich tätigen Personengesellschaften ist die Gesellschaft selbst Schuldnerin der Gewerbesteuer (§ 5 GewStG). Sie wird auf Ebene der Gesellschafter über § 35 EStG teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet; bei den derzeitigen Kölner Hebesätzen bleibt die Anrechnung häufig hinter der tatsächlichen Belastung zurück.

Seit 2022 können OHG, KG, PartG und – nach der MoPeG-Reform – auch die eGbR nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optieren. Die Option wandelt die steuerliche Behandlung, nicht die zivilrechtliche Rechtsform um. Für Personenunternehmen bietet zusätzlich § 34a EStG ein Thesaurierungsprivileg an, das die Steuerbelastung nicht entnommener Gewinne teilweise absenkt.

Welche Form ist steuerlich günstiger?

Eine allgemeine Antwort gibt es nicht. Als Anhaltspunkt: Wer Gewinne im Unternehmen belässt (thesauriert), fährt mit einer Kapitalgesellschaft häufig günstiger; wer die Gewinne laufend privat entnimmt und einen niedrigen persönlichen Einkommensteuersatz hat, kann mit einem Personenunternehmen günstiger stehen. Die konkrete Rechnung hängt von Gewinnhöhe, Entnahmen, Anteilseignerkonstellation, Standort der Betriebsstätte und einer möglichen Option nach § 1a KStG ab.

Welche Rechtsform passt zu welchem Vorhaben?

Typische Konstellationen ordnen sich häufig einer der folgenden Gruppen zu. Die Empfehlungen sind Richtwerte; die Details eines konkreten Vorhabens können in eine andere Richtung weisen.

Solo-Gründung mit geringem Startkapital und begrenztem Risiko

Wenn die Tätigkeit überschaubar ist und das Haftungsrisiko gering (etwa Beratung, IT, Handel mit niedrigen Warenwerten), kommen Einzelunternehmen oder UG (haftungsbeschränkt) in Betracht. Die UG bietet die Haftungsbeschränkung nach Eintragung im Handelsregister, verlangt dafür aber die Rücklagenpflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG und den Formaufwand einer Kapitalgesellschaft.

Zwei bis drei Gründer mit gemeinsamem Vorhaben

Bei mehreren Personen mit gemeinsamer Geschäftsführung, Investitionen und wechselseitigem Vertrauen ist häufig die GmbH mit individuellem Gesellschaftsvertrag geeignet. Der Vertrag sollte Stimmrechte, Zustimmungsvorbehalte, Ausscheidensregeln und Abfindungsformeln im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich regeln – nachträgliche Änderungen sind aufwendig und im Konfliktfall teuer.

Freiberufliche Kooperation

Für Zusammenschlüsse von Freiberuflern (Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten) sind die GbR oder – mit Haftungsbeschränkung für berufliche Fehler – die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) gebräuchlich. Beide Formen verzichten auf ein Mindestkapital und passen zu Berufen, die keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des HGB ausüben. Die PartG mbB begrenzt die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen, sofern die gesetzliche Berufshaftpflichtversicherung besteht (§ 8 Abs. 4 PartGG); andere Verbindlichkeiten – etwa Miete oder Löhne – bleiben unbegrenzt.

Familienunternehmen mit Nachfolgeperspektive

Wo Nachfolgeplanung wichtig ist, wird die GmbH & Co. KG häufig gewählt. Sie verbindet die Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft mit der Flexibilität der Personengesellschaft – zum Preis einer komplexeren Struktur mit zwei Gesellschaften und getrennter Buchführung.

Kapitalintensives Vorhaben, Investorenrunden geplant

Für Vorhaben mit externem Kapital, unterschiedlichen Anteilsklassen oder perspektivischem Börsengang ist die GmbH gebräuchlich; für sehr große Vorhaben mit Kapitalmarktzugang die AG. Beide Formen verlangen strukturierte Governance, ein professionelles Rechnungswesen und regelmäßige Offenlegung.

Nebenberufliche Tätigkeit mit geringem Umsatz

Ein Einzelunternehmen oder Kleingewerbe genügt hier häufig. Unabhängig von der Rechtsform kann die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG greifen: Umsätze eines Kleinunternehmers sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Vorjahresumsatz 25.000 € und der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt (Grenzen seit 1. Januar 2025). Die Kleinunternehmerregelung ist keine Rechtsform, sondern ein umsatzsteuerrechtlicher Status; sie steht auch Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften offen.

Für internationale Gründer

Ausländische natürliche und juristische Personen können in Deutschland ohne besondere Zustimmung Gesellschafter aller genannten Rechtsformen werden. Wichtig sind zwei Klarstellungen: Die Wahl der Rechtsform begründet für sich genommen kein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Wer als Gründer selbst nach Deutschland ziehen möchte, benötigt einen entsprechenden Aufenthaltstitel – für selbständige Tätigkeiten regelmäßig nach § 21 AufenthG mit eigener Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit. Und: Ausländische juristische Personen als Gesellschafter benötigen für den Notar regelmäßig einen aktuellen Registerauszug und einen Nachweis der Vertretungsbefugnis, häufig mit Apostille oder konsularischer Legalisation und beglaubigter Übersetzung.

Weiterführend: Unternehmensgründung in Deutschland – Gründungsbegleitung, auch für internationale Mandanten.

Typische Fehler bei der Rechtsformwahl

1. Nur nach Kosten entscheiden

Die geringeren Gründungskosten eines Einzelunternehmens oder einer GbR müssen gegen das persönliche Haftungsrisiko abgewogen werden. Die richtige Vergleichsgröße ist die Summe aus Gründungsaufwand, laufenden Kosten und Haftungsrisiko über die geplante Nutzungsdauer, nicht die reine Gründungsgebühr.

2. Musterprotokoll gewählt, obwohl die Konstellation individuell ist

Das Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a GmbHG steht offen für höchstens drei Gesellschafter, einen Geschäftsführer und ausschließlich Bareinlagen. Individuelle Regelungen sind ausgeschlossen. Wer diese Beschränkungen im ersten Schritt akzeptiert und später doch anderes regeln möchte, muss die Satzung ändern lassen – der Aufwand übersteigt regelmäßig die anfängliche Ersparnis.

3. GbR-Vertrag nicht schriftlich fixieren

Die GbR entsteht formlos – ohne schriftlichen Vertrag greifen die dispositiven Regeln des BGB. Diese passen selten zu dem, was die Gesellschafter tatsächlich wollten. Ein knapper, aber schriftlich fixierter Gesellschaftsvertrag reduziert spätere Auslegungs- und Beweisprobleme.

4. eGbR-Eintragung übersehen

Wenn die GbR Grundstücke halten oder GmbH-Anteile erwerben soll, verlangt das Gesetz seit dem 1. Januar 2024 die Eintragung als eGbR (§ 47 Abs. 2 GBO, § 40 GmbHG). Die klassische, nicht eingetragene GbR ist in diesen Vorgängen faktisch handlungsunfähig.

5. Steuerliche Perspektive ausklammern

Die zivilrechtliche Rechtsform bestimmt den Rahmen, die konkrete Steuerlast aber wird von Gewinnhöhe, Entnahmen und dem Gemeindehebesatz der Betriebsstätte mitgeprägt. Eine Rechtsformentscheidung ohne Steuerberater riskiert eine Struktur, die zivilrechtlich sauber, steuerlich aber ungünstig ist – oder umgekehrt.

Späterer Rechtsformwechsel

Ein späterer Rechtsformwechsel ist möglich, hängt aber von der bisherigen Rechtsform ab. Das Umwandlungsgesetz kennt vier Umwandlungsarten: Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel. Nicht jeder Rechtsträger kann jede Umwandlung durchführen – die Kataloge in § 3 UmwG (Verschmelzung), § 124 UmwG (Spaltung) und § 191 UmwG (Formwechsel) sind abschließend.

Ein Einzelunternehmen ist nach dem UmwG kein formwechselnder Rechtsträger. Wer sein Einzelunternehmen in eine GmbH überführen möchte, kann als eingetragener Einzelkaufmann (e. K.) die Ausgliederung nach dem UmwG nutzen; andernfalls kommen ein Betriebsübertragungsvertrag oder eine Sacheinlage in eine neu gegründete GmbH in Betracht. Bei der GbR ist ausschließlich die eingetragene GbR (eGbR) formwechselnder Rechtsträger im Sinne des UmwG (§ 191 Abs. 1, § 152 UmwG); die nicht eingetragene GbR muss dafür zuvor eingetragen werden oder einen anderen Weg wählen.

Steuerlich sind die Vorgaben des Umwandlungssteuergesetzes zu beachten, das unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerneutrale Umwandlung ermöglicht. Kosten und Aufwand eines Rechtsformwechsels sind nicht unerheblich – die Wahl der Ausgangsform sollte deshalb mit Blick auf absehbare Entwicklungen des Unternehmens getroffen werden.

Häufige Fragen

UG oder GmbH – was ist besser für den Start?

Die UG erlaubt den Start mit deutlich weniger Kapital (ab 1 €), verlangt dafür aber die Rücklagenpflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG: In eine gesetzliche Kapitalrücklage ist ein Viertel des um Verlustvorträge geminderten Jahresüberschusses einzustellen; die Pflicht endet erst mit Eintragung einer förmlichen Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 €. Wer das Startkapital nicht sofort aufbringen kann, ist mit der UG gut beraten; wer es aufbringen kann, spart sich die dauerhafte Rücklagenpflicht und wirkt am Markt seriöser. Notarkosten und laufender Aufwand sind bei UG und GmbH grundsätzlich ähnlich strukturiert; für Standard-Konstellationen unter Musterprotokoll ist der Unterschied überschaubar.

Muss die GbR ins Gesellschaftsregister eingetragen werden?

Grundsätzlich nein – die Eintragung ist freiwillig. Sie wird aber faktisch verpflichtend, wenn die GbR bestimmte Vorgänge durchführen möchte: Erwerb oder Verkauf von Grundstücken (§ 47 Abs. 2 GBO), Erwerb von GmbH-Anteilen (§ 40 GmbHG), Beteiligung an anderen registerpflichtigen Gesellschaften. Für Immobilien-GbR und Beteiligungs-GbR ist die eGbR daher in der Praxis Standard.

Ich bin Freiberufler – brauche ich eine besondere Rechtsform?

Nein, aber es gibt Optionen. Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten und weitere) sind grundsätzlich als Einzelunternehmen oder in Personengesellschaften tätig. Für den Zusammenschluss mehrerer Berufsträger bietet sich die Partnerschaftsgesellschaft an; die PartG mbB begrenzt die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen, wenn eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung besteht (§ 8 Abs. 4 PartGG). Andere Verbindlichkeiten – etwa Miete oder Löhne – bleiben unbegrenzt.

Können Personengesellschaften wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden?

Ja. Seit 2022 können OHG, KG und PartG – seit MoPeG auch die eGbR – nach § 1a KStG dazu optieren, für ertragsteuerliche Zwecke wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Die Option wandelt die steuerliche Behandlung um, nicht die zivilrechtliche Rechtsform. Ob die Option sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab und gehört in die Steuerberatung.

Wie schnell kann ich die Rechtsform später ändern?

Ein Rechtsformwechsel ist rechtlich möglich, aber weder trivial noch für jede Ausgangsform gleich einfach. Das UmwG legt den Katalog der formwechselnden Rechtsträger fest (§ 191 UmwG); Einzelunternehmen und nicht eingetragene GbR sind kein formwechselnder Rechtsträger und müssen einen anderen Weg wählen (Ausgliederung, Betriebsübertragung, Sacheinlage). Kosten und Aufwand sollten in die Rechtsformentscheidung von Anfang an eingerechnet werden.

Reicht die Beratung durch den Steuerberater aus?

Bei einfachen Konstellationen häufig ja. Sobald mehrere Gesellschafter beteiligt sind, individuelle Vertragsklauseln gewünscht werden oder internationale Elemente hinzukommen, ergänzt anwaltliche Beratung die steuerliche sinnvoll: Der Steuerberater optimiert die Steuerlast, der Anwalt gestaltet den Vertrag so, dass Geschäftsführung, Ausscheiden und Konfliktfälle eindeutig geregelt sind.

Bild von Helmer Tieben

Helmer Tieben

Ich bin Helmer Tieben, LL.M. (International Tax), Rechtsanwalt und seit 2005 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen. Ich bin auf Mietrecht, Arbeitsrecht, Migrationsrecht und Digitalrecht spezialisiert und betreue sowohl lokale als auch internationale Mandanten. Mit einem Masterabschluss der University of Melbourne und langjähriger Erfahrung in führenden Kanzleien biete ich klare und effektive Rechtslösungen. Sie können mich auch über
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