Gegenbekenntnis bei Spätaussiedlern: Was tun nach einer Ablehnung?

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) hat Ihren Aufnahmeantrag abgelehnt, weil in einem Ihrer Dokumente eine andere Nationalität als „deutsch“ eingetragen ist? Dann kann die Änderung von § 6 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), die seit dem 23. Dezember 2023 gilt, für Sie wichtig sein. Alte Ablehnungen beseitigt sie aber nicht automatisch, und wie weit sie reicht, beurteilen die Gerichte noch unterschiedlich.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Rechtsprechung zu der neuen Vorschrift entwickelt sich noch. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Die kurze Antwort

Seit dem 23. Dezember 2023 gilt: Wer seine Nationalitätenerklärung vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets nur zum deutschen Volkstum geändert hat, dessen frühere Erklärung zu einem anderen Volkstum tritt zurück. Auch ernsthafte Bemühungen um eine solche Änderung können genügen (BGBl. 2023 I Nr. 390). Das betrifft nur die Frage, ob ein früheres Gegenbekenntnis überwunden ist. Die übrigen Voraussetzungen – deutsche Abstammung, Wohnsitzgeschichte und Sprachkenntnisse – müssen weiterhin erfüllt sein.

Eine bestandskräftige Ablehnung bleibt wirksam, bis sie im Wege des Wiederaufgreifens aufgehoben wird. Den Antrag darauf müssen Sie selbst stellen.

In welcher Situation sind Sie?

  1. Ihr Verfahren läuft noch. Leben Sie noch im Aussiedlungsgebiet und ist über Ihren Antrag nicht abschließend entschieden, ist in der Regel die neue Fassung anzuwenden; Ihre Begründung sollte sich dann auf § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG stützen. Anders kann es liegen, wenn Sie bereits in Deutschland leben: Dann kann es für die anwendbare Gesetzesfassung darauf ankommen, wann Sie Ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland begründet haben (VG Köln, Urteil vom 28.10.2025 – 7 K 853/24, Rn. 20–22). Solche Fälle müssen gesondert geprüft werden.
  2. Sie haben gerade einen Ablehnungsbescheid erhalten. Prüfen Sie zuerst die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Die dort genannte Frist – in der Regel ein Monat ab Zustellung – gilt unabhängig von der Reform.
  3. Ihre Ablehnung ist bestandskräftig. Dann kommt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz in Betracht, gestützt auf die geänderte Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Nach der Gesetzesbegründung soll das für Antragsteller gelten, die seit der Umstellung der BVA-Praxis im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2021 wegen ihres Gegenbekenntnisses abgelehnt wurden (BT-Drs. 20/8537, S. 14). Für diesen Antrag gilt nach § 27 Abs. 3 BVFG keine Frist. Er führt aber nicht automatisch zur Aufnahme: Das BVA prüft die Voraussetzungen des § 51 VwVfG und danach den Aufnahmeanspruch insgesamt. Wichtig: Stützte sich die Ablehnung auf mehrere selbständige Gründe, muss für jeden dieser Gründe ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG vorliegen. Hat das BVA etwa zusätzlich die deutsche Abstammung verneint, genügt es nicht, dass sich die Rechtslage beim Gegenbekenntnis geändert hat (BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 1.20, Rn. 20–21). Lesen Sie den alten Bescheid deshalb daraufhin, auf welche Gründe er gestützt ist.

Ein neuer Aufnahmeantrag ersetzt das Wiederaufgreifen nicht, denn er lässt den alten Bescheid nicht entfallen. Ob statt oder neben dem Wiederaufgreifen ein neuer Antrag sinnvoll ist – etwa weil sich seit der Ablehnung weitere Tatsachen geändert haben –, sollte vor der Antragstellung geklärt werden.

Was rechtlich als Gegenbekenntnis gilt

Spätaussiedler müssen sich zum deutschen Volkstum bekannt haben (§ 6 Abs. 2 BVFG). Der übliche Nachweis ist eine Nationalitätenerklärung „deutsch“ in amtlichen Dokumenten, in der früheren Sowjetunion vor allem im Inlandspass. Der Eintrag beschreibt die ethnische Zugehörigkeit, nicht die Staatsangehörigkeit.

Nach dem Bundesverwaltungsgericht liegt in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen „grundsätzlich“ ein Gegenbekenntnis (BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20, Rn. 22). Entscheidend ist, ob der Eintrag auf einer Ihnen zurechenbaren Erklärung beruht. Dass sich irgendwo ein nichtdeutscher Eintrag findet, ersetzt diese rechtliche Bewertung nicht.

Mit diesem Urteil – ergangen zur früheren Gesetzesfassung – wurde die Praxis strenger: Um von einem Gegenbekenntnis abzurücken, verlangte das Gericht äußere Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen; Deutschkenntnisse allein genügten nicht (Rn. 21–25). Das BVA stellte seine Verwaltungspraxis darauf um. Die Reform von 2023 sollte diese Hürde wieder senken.

Geänderter Eintrag, Bemühungen oder keine Änderungsmöglichkeit

Der Eintrag wurde geändert

Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG gehen Nationalitätenerklärungen, die vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets nur zum deutschen Volkstum geändert wurden, früheren Bekenntnissen vor. Das Wort „nur“ soll nach der Gesetzesbegründung klarstellen, dass alle nichtdeutschen Nationalitätenerklärungen geändert sein müssen (BT-Drs. 20/8537, S. 15).

Daraus folgt nicht zwingend, dass jedes historische, längst abgelaufene Dokument geändert werden muss. Das OVG NRW hatte einen solchen Fall: Der alte Inlandspass mit dem nichtdeutschen Eintrag war ungültig, im aktuellen Pass war ein Nationalitätseintrag nicht mehr möglich. Der Kläger hatte aber die Einträge in seiner Heiratsurkunde und in den Geburtsurkunden seiner beiden Kinder in „deutsch“ ändern lassen. Auf dieser Grundlage hatte die Klage Erfolg (OVG NRW, Urteil vom 23.05.2025 – 11 A 2449/24, Rn. 132). Der abgelaufene Pass und das fehlende Eintragsfeld allein hätten nicht genügt.

Die Änderung ist trotz Bemühungen nicht gelungen

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG können ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung im Sinne von Satz 2 genügen. Das OVG NRW verlangt, dass solche Bemühungen in Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätenerklärung entsprechen und nach außen hervortreten. Sie sind nicht schon deshalb unbeachtlich, weil sie erst deutlich nach dem Aufnahmeantrag einsetzen (OVG NRW, Urteil vom 11.06.2026 – 11 A 2817/24, Rn. 43, 51).

Eine Änderung ist im Herkunftsland nicht möglich

Im Verfahren 11 A 2817/24 lebte der Kläger in Georgien. Nach den Feststellungen des Gerichts werden dort seit einer Anordnung des Justizministeriums vom 1. Juni 2021 keine Nationalitäten mehr in Geburtsurkunden eingetragen. Seine Bemühungen ab Juni 2022 waren deshalb von vornherein aussichtslos und keine „ernsthaften Bemühungen“ (Rn. 56–57). Bemühungen, die vor einer solchen Rechtsänderung im Herkunftsland begonnen haben, können nach dem Urteil anders zu bewerten sein (Rn. 58).

Dabei sind zwei Fragen zu unterscheiden: ob das frühere Gegenbekenntnis überwunden ist, und ob ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt. Die Beseitigung des alten Eintrags kann für die erste Frage bedeutsam sein, erfüllt aber nicht automatisch die zweite.

Für das positive Bekenntnis lässt das Gesetz auch ein Bekenntnis „auf andere Weise“ zu, insbesondere durch Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Deutschkenntnisse. Nach einem ausdrücklich abgegebenen Gegenbekenntnis ist das aber keine sichere Ausweichlösung: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2021 – ergangen zur früheren Gesetzesfassung – genügten Deutschkenntnisse allein dann nicht, um von dem Gegenbekenntnis abzurücken (1 C 5.20, Leitsatz und Rn. 21–25). Wie weit das unter der neuen Fassung fortgilt, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Im georgischen Fall konnte der Kläger zudem weder B1 noch familiär vermittelte Kenntnisse nachweisen; die Mitgliedschaft in einem Kulturverein genügte nicht (Rn. 64–68).

Unabhängig vom Bekenntnis muss der Spätaussiedler zum maßgeblichen Zeitpunkt ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können. Von diesem Gesprächserfordernis sind Personen ausgenommen, die die Fähigkeit wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht besitzen können (§ 6 Abs. 2 BVFG). Die Ausnahme ersetzt nicht das gesonderte Erfordernis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum.

Verwaltungspraxis des BVA und Rechtsprechung

Für Antragsteller ist zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden. Die erste ist die Praxis des BVA: Nach seiner Mitteilung vom 26. November 2025 wendet das Bundesverwaltungsamt seit dem Inkrafttreten der Änderung Ende 2023 wieder seine frühere, antragstellerfreundlichere Verwaltungspraxis an. Über Anträge entscheidet das BVA also auf dieser Grundlage.

Die zweite Ebene sind die Gerichte. Sie werden vor allem dann maßgeblich, wenn das BVA einen Antrag dennoch ablehnt und dagegen geklagt wird. Klagen gegen das BVA verhandelt regelmäßig das Verwaltungsgericht Köln, Berufungen das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster. In der Kernfrage weichen die Entscheidungen voneinander ab:

Entscheidung Aussage Reichweite
OVG NRW, 23.05.2025 – 11 A 2449/24 Eine geänderte Nationalitätenerklärung ersetzt ein früheres Bekenntnis „ohne weitere Anforderungen“ (Leitsatz; Rn. 117–133). Das Gericht verpflichtete das BVA zur Erteilung des Aufnahmebescheids und ließ die Revision zu. „Ohne weitere Anforderungen“ bezieht sich auf die Überwindung des Gegenbekenntnisses. Abstammung, Sprachanforderung und die übrigen Aufnahmevoraussetzungen bleiben bestehen.
VG Köln (10. Kammer), 07.07.2025 – 10 K 3795/22 Auch nach der Reform ist zu prüfen, ob in der Änderung tatsächlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum liegt. Die Kammer wertete konkrete Anhaltspunkte für ein bloßes Lippenbekenntnis, etwa jahrelange Untätigkeit vor der Änderung (Rn. 25–51). Sie wich ausdrücklich vom OVG ab und ließ die Berufung zu. Eine Änderung während des Aufnahmeverfahrens ist danach nicht automatisch unwirksam, kann aber zusammen mit anderen Umständen gegen ein echtes Bekenntnis sprechen.
OVG NRW, 11.06.2026 – 11 A 2817/24 Späte Bemühungen sind nicht ausgeschlossen; von Anfang an aussichtslose Bemühungen sind keine „ernsthaften Bemühungen“. Revision nicht zugelassen. Betrifft vor allem Herkunftsstaaten, in denen Nationalitätseinträge nicht mehr möglich sind.

Das OVG NRW ist dem VG Köln im Instanzenzug übergeordnet. Eine veröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die die neue Vorschrift abschließend auslegt, war uns bei Redaktionsschluss (Oktober 2026) nicht bekannt.

Welche Unterlagen Sie bereithalten sollten

  • Bescheide und Zustellungsdaten. Ablehnungsbescheid und gegebenenfalls Widerspruchsbescheid, jeweils mit dem Datum der Zustellung. Davon hängen Fristen und die Wahl des richtigen Wegs ab.
  • Ihr Ausreisedatum. Falls Sie das Aussiedlungsgebiet bereits verlassen haben: Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG zählen nur Änderungen vor diesem Zeitpunkt.
  • Alle Dokumente mit Nationalitätseintrag. Erster und späterer Inlandspass, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden Ihrer Kinder, gegebenenfalls Militärausweis – auch abgelaufene.
  • Nachweise der Änderung. Neue Urkunden mit dem Eintrag „deutsch“ sowie Anträge, Bescheide oder Gerichtsentscheidungen, mit denen die Änderung erreicht wurde, jeweils datiert.
  • Nachweise der Bemühungen. Wenn die Änderung nicht gelungen ist: Anträge an Standesämter, Ablehnungen, Schriftverkehr, Klagen – mit dem Datum jedes Schritts.
  • Sprachnachweise. Etwa ein B1-Zertifikat, mit der oben beschriebenen Einschränkung.

Fehlende Urkunden lassen sich manchmal über Archive beschaffen; dazu unser Beitrag Warum Archive oft den entscheidenden Beweis liefern. Er behandelt vor allem Abstammungsnachweise; im BVFG-Verfahren kommt es zusätzlich auf die Nationalitätseinträge an.

Häufige Fragen

Ich lebe schon in Deutschland. Kann ich den Eintrag jetzt noch ändern?

Nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG zählen Änderungen vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets. Wer kriegsbedingt ausgereist ist, sollte seinen Fall aber gesondert prüfen lassen: Die Kriegsbedingte Wohnsitzfortgeltungsverordnung regelt, ob der Wohnsitz im Herkunftsland trotz Ausreise fortgilt. Das OVG NRW hat anerkannt, dass diese Wohnsitzfiktion die maßgeblichen Zeitpunkte beeinflussen kann, und hat Deutschkenntnisse berücksichtigt, die erst nach der Einreise erworben wurden (OVG NRW, Urteil vom 05.09.2025 – 11 A 972/23, Rn. 79, 98–99). Dass auch spätere Nationalitätsänderungen wirksam wären, folgt daraus nicht. Für die Ukraine und Russland gelten unterschiedliche Voraussetzungen und eigene Fristen (§ 1 KrWoFGV); Einzelheiten im Beitrag zum Spätaussiedler-Aufnahmeverfahren.

Betrifft das Gegenbekenntnis auch meinen Ehepartner und meine Kinder?

Ehegatten und Abkömmlinge, die in den Aufnahmebescheid einbezogen werden, müssen sich nicht selbst zum deutschen Volkstum bekennen. Ein eigener nichtdeutscher Eintrag steht ihrer Einbeziehung deshalb nicht entgegen. Maßgeblich ist das Bekenntnis des Spätaussiedlers.

In meinem heutigen Pass steht keine Nationalität. Was dann?

Dann kommt es auf ältere Dokumente und Personenstandsurkunden an. Im Fall des OVG NRW war der alte Inlandspass ungültig und im aktuellen Pass kein Nationalitätseintrag möglich. Erfolg hatte der Kläger, weil er die Einträge in seiner Heiratsurkunde und in den Geburtsurkunden seiner beiden Kinder in „deutsch“ hatte ändern lassen. Der abgelaufene Pass und das fehlende Eintragsfeld allein reichten nicht (11 A 2449/24, Rn. 132).

Wie Spätaussiedler überhaupt Deutsche im Sinne des Grundgesetzes werden, erklärt unser Beitrag Art. 116 Abs. 1 GG: Wer ist „Deutscher“?

Anwaltliche Prüfung Ihres Falls

Rechtsanwalt Helmer Tieben berät im Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht und vertritt Antragsteller gegenüber dem Bundesverwaltungsamt und vor den Verwaltungsgerichten. Senden Sie uns Ihren Ablehnungsbescheid mit Zustellungsdatum und Kopien Ihrer Dokumente mit Nationalitätseintrag über das Kontaktformular.

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die aktuelle Fassung des BVFG und die jeweils neueste Rechtsprechung.

Bild von Helmer Tieben

Helmer Tieben

Ich bin Helmer Tieben, LL.M. (International Tax), Rechtsanwalt und seit 2005 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen. Ich bin auf Mietrecht, Arbeitsrecht, Migrationsrecht und Digitalrecht spezialisiert und betreue sowohl lokale als auch internationale Mandanten. Mit einem Masterabschluss der University of Melbourne und langjähriger Erfahrung in führenden Kanzleien biete ich klare und effektive Rechtslösungen. Sie können mich auch über
Xing erreichen Helmer Tieben
sowie über X:
Helmer Tieben.

Linkedln

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert