Ihre Großeltern kamen in den Neunzigern aus Kasachstan nach Deutschland. Sie selbst sind damals mitgekommen, haben hier die Schule besucht und besitzen einen deutschen Pass. Oder Sie leben noch in Russland, der Ukraine oder Kirgisistan und fragen sich, ob die deutsche Herkunft Ihrer Familie heute noch etwas bedeutet. In beiden Fällen landen Sie früher oder später bei einer Vorschrift, die für viele Familien entscheidend war: Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Dieser Artikel erklärt, was die Vorschrift sagt, wen sie erfasst und wie aus einem „Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit“ ein deutscher Staatsangehöriger wird. Er zeigt auch, wo die Rechtslage klar ist – und wo Behörden und Gerichte sie derzeit unterschiedlich auslegen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob Sie Deutscher sind oder werden können, hängt von Ihren Dokumenten, Ihrer Familiengeschichte und dem genauen Zeitpunkt einzelner Ereignisse ab. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
Der Wortlaut: Was steht in Art. 116 Abs. 1 GG?
Die Vorschrift ist ein einziger, langer Satz:
„Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“
Zerlegt man diesen Satz, ergeben sich zwei Gruppen von Deutschen:
- Deutsche Staatsangehörige. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, etwa durch Geburt oder Einbürgerung, ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes. Ob jemand die Staatsangehörigkeit tatsächlich besitzt, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) – und kann im Einzelfall durchaus eine eigene, schwierige Frage sein, etwa bei Abstammung über mehrere Generationen.
- Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit – die sogenannten Statusdeutschen. Das sind Flüchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sowie ihre Ehegatten und Abkömmlinge, sofern sie in Deutschland Aufnahme gefunden haben.
Kurz erklärt: Was ist ein „Statusdeutscher“?
Ein Statusdeutscher ist ein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, der (noch) nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Diese Rechtsstellung entsteht nicht durch Antrag auf Einbürgerung, sondern durch die Aufnahme in Deutschland als Flüchtling, Vertriebener oder Spätaussiedler deutscher Volkszugehörigkeit – oder als deren einbezogener Ehegatte oder Abkömmling. Statusdeutsche werden in vielen Bereichen wie Staatsangehörige behandelt. Heute ist dieser Status in der Regel nur noch eine kurze Übergangsphase: zwischen der Aufnahme in Deutschland und dem Erwerb der Staatsangehörigkeit.
Warum gibt es „Deutsche ohne Staatsangehörigkeit“?
Das Grundgesetz trat 1949 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt lebten in Westdeutschland Millionen Menschen, die in den Jahren zuvor aus den früheren deutschen Ostgebieten und aus Ost- und Südosteuropa geflohen oder vertrieben worden waren. Ihre staatsangehörigkeitsrechtliche Lage war höchst unterschiedlich: Manche waren deutsche Staatsangehörige, andere waren während des Krieges durch Sammeleinbürgerungen eingebürgert worden – mit teils unklarer Wirksamkeit –, wieder andere hatten die deutsche Staatsangehörigkeit nie besessen. Viele hatten ihre Heimat aber gerade deshalb verloren, weil sie Deutsche waren.
Der Verfassungsgeber wollte diese Menschen nicht als Ausländer behandeln, solange ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt war. Deshalb stellte er sie den Staatsangehörigen gleich. Statusdeutsche können sich zum Beispiel auf die Grundrechte berufen, die das Grundgesetz ausdrücklich Deutschen garantiert, etwa die Freizügigkeit (Art. 11 GG) oder die Berufsfreiheit (Art. 12 GG).
Kurz erklärt: Was bedeutet „deutsche Volkszugehörigkeit“?
Volkszugehörigkeit ist etwas anderes als Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit ist ein rechtliches Band zu einem Staat – sie steht im Pass. Die Volkszugehörigkeit beschreibt dagegen, ob jemand von Deutschen abstammt und sich zum deutschen Volkstum bekennt. Ein Mensch kann also russischer oder kasachischer Staatsangehöriger und zugleich deutscher Volkszugehöriger sein. Was dafür heute im Einzelnen verlangt wird, regelt § 6 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG).
Was bedeutet der „Stand vom 31. Dezember 1937“?
Dieses Datum sorgt regelmäßig für Missverständnisse. Es bezieht sich nicht darauf, wo Ihre Vorfahren gelebt haben. Es beschreibt das Gebiet, in dem die Aufnahme stattgefunden haben muss – das Deutsche Reich in seinen Grenzen vor den Gebietsveränderungen ab 1938.
Für heutige Verfahren heißt das: Maßgeblich ist die Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland. Wer als Nachfahre von Wolgadeutschen in Sibirien lebt, fällt nicht deshalb aus der Vorschrift heraus, weil Sibirien nie zum Deutschen Reich gehörte. Entscheidend ist, ob er im gesetzlichen Verfahren in Deutschland aufgenommen wird.
„Vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung“: Die Details stehen in BVFG und StAG
Art. 116 Abs. 1 GG ist bewusst offen formuliert. Wer genau als Vertriebener oder Spätaussiedler gilt und wie die Aufnahme abläuft, überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber. Die wichtigsten Gesetze sind:
- Das Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Es definiert, wer Vertriebener (§ 1 BVFG) und wer Spätaussiedler (§ 4 BVFG) ist, was deutsche Volkszugehörigkeit bedeutet (§ 6 BVFG), wie das Aufnahmeverfahren abläuft (§§ 26 ff. BVFG) und wann Familienangehörige einbezogen werden (§ 27 Abs. 2 BVFG). Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln.
- Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Es regelt, wie Spätaussiedler und einbezogene Angehörige die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben (§ 7 StAG), und wie Sie Ihre Staatsangehörigkeit amtlich feststellen lassen können (§ 30 StAG). Für die früheren Statusdeutschen galt außerdem eine Überleitungsvorschrift von 1999, § 40a StAG in der damaligen Fassung (a.F.).
Der Weg zur Staatsangehörigkeit in vier Schritten
Für Spätaussiedler und ihre Familien läuft das Verfahren heute typischerweise so ab:
- Aufnahmebescheid des BVA. Noch aus dem Herkunftsland stellen Sie den Aufnahmeantrag. Das BVA prüft die Voraussetzungen des § 4 BVFG und erteilt bei Erfolg den Aufnahmebescheid. Ehegatten und Abkömmlinge können nach § 27 Abs. 2 BVFG in diesen Bescheid einbezogen werden.
- Einreise und Aufnahme in Deutschland. Mit dem Aufnahmebescheid reisen Sie ein und werden aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie – wenn alle Voraussetzungen vorliegen – Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG, also Statusdeutscher.
- Bescheinigung nach § 15 BVFG. Das BVA prüft erneut und stellt Ihnen die Spätaussiedlerbescheinigung aus, einbezogenen Angehörigen eine entsprechende Bescheinigung.
- Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG. Mit der Ausstellung dieser Bescheinigung erwerben Sie kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Einen gesonderten Einbürgerungsantrag gibt es nicht.
Vom Statusdeutschen zum Staatsangehörigen: die Überleitung von 1999
Heute gibt es nur noch wenige Statusdeutsche im ursprünglichen Sinn. Der Hauptgrund ist eine Überleitungsvorschrift aus der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts von 1999.
1. August 1999: gesetzlicher Erwerb nach § 40a StAG a.F.
Nach § 40a StAG in der damals geltenden Fassung erwarben Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG, die am 1. August 1999 keine deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, an diesem Tag kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit – ohne Antrag und ohne Einbürgerung. Für Spätaussiedler und ihre in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlinge galt dies nur, wenn ihnen vor diesem Tag bereits die Bescheinigung nach § 15 BVFG erteilt worden war.
Wichtig für die Recherche: Die heutige Vorschrift mit der Nummer § 40a StAG hat mit dieser Überleitung nichts mehr zu tun. Seit der Staatsangehörigkeitsreform von 2024 enthält sie eine Übergangsregelung für laufende Einbürgerungsverfahren. Wer sich auf die Überleitung von 1999 beruft, muss deshalb die frühere Fassung (a.F.) zitieren.
Was bedeutet das konkret? Wenn Ihre Familie beispielsweise 1995 als Spätaussiedler nach Deutschland kam und die Bescheinigung vor August 1999 erhielt, besitzen Sie in aller Regel spätestens seit dem 1. August 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit – auch wenn Sie nie einen Einbürgerungsantrag gestellt haben.
Fälle nach 1999: Erwerb nach § 7 StAG
Für alle späteren Fälle ist § 7 StAG die maßgebliche Vorschrift. Er ist nicht die Fortsetzung der Überleitungsregel von 1999, sondern eine eigenständige, dauerhafte Erwerbsregel: Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen werden deutsche Staatsangehörige, sobald ihnen die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG ausgestellt wird.
Wer kann heute noch über Art. 116 Abs. 1 GG Deutscher werden?
Seit dem 1. Januar 1993 führt der Weg in aller Regel über die Aufnahme als Spätaussiedler nach § 4 BVFG, einschließlich der Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen. Das reguläre Verfahren setzt voraus, dass der Aufnahmebescheid vor der Ausreise erteilt wird. In Fällen besonderer Härte kann er ausnahmsweise auch noch nach der Übersiedlung nach Deutschland erteilt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG).
Die wichtigsten Voraussetzungen für den Spätaussiedler selbst:
- Geburt vor dem 1. Januar 1993. Wer später geboren ist, kann nicht selbst Spätaussiedler werden, aber unter Umständen als Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Elternteils einbezogen werden.
- Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Gemeint sind vor allem die Staaten der früheren Sowjetunion. Antragsteller aus anderen Aussiedlungsgebieten, etwa Polen, Rumänien oder Tschechien, müssen zusätzlich glaubhaft machen, dass sie wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Benachteiligungen oder deren Nachwirkungen ausgesetzt waren (§ 4 Abs. 2 BVFG).
- Deutsche Abstammung. Sie müssen von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen (§ 6 Abs. 2 BVFG). In der Regel belegen Geburts- und Heiratsurkunden über mehrere Generationen diese Abstammung.
- Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Typischerweise durch eine Nationalitätenerklärung „deutsch“ in amtlichen Dokumenten, etwa im Inlandspass oder in Geburtsurkunden. Das Gesetz lässt auch ein Bekenntnis „auf andere Weise“ zu – insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Ein B1-Zertifikat ist hier also ein möglicher Beleg für das Bekenntnis.
- Bestätigung durch Sprachkenntnisse. Davon zu trennen ist eine eigene Voraussetzung: Das Bekenntnis muss dadurch bestätigt werden, dass Sie im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können (§ 6 Abs. 2 BVFG). Das BVA prüft das in der Regel in einem Sprachtest an einer deutschen Auslandsvertretung. Für Menschen, die diese Fähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung nicht besitzen können, sieht das Gesetz eine Ausnahme vor.
- Kein Ausschlussgrund nach § 5 BVFG. Das Gesetz schließt bestimmte Personengruppen aus, zum Beispiel wegen herausgehobener Tätigkeiten für totalitäre Systeme oder wegen schwerer Straftaten.
Einbezogene Ehegatten und Abkömmlinge müssen nicht selbst deutsche Volkszugehörige sein. Nach § 27 Abs. 2 BVFG müssen Ehegatten und volljährige Abkömmlinge Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen (in der Praxis Niveau A1); für minderjährige Abkömmlinge gilt dieses Erfordernis nicht. Wer Grundkenntnisse wegen Krankheit oder Behinderung nicht besitzen kann, ist ebenfalls davon befreit. Bei Ehegatten muss die Ehe im Zeitpunkt der Entscheidung zudem seit mindestens drei Jahren bestehen.
Das „Gegenbekenntnis“: Reform 2023 und uneinheitliche Rechtsprechung
Über Jahre scheiterten viele Anträge an einem Detail: In einem früheren Dokument – etwa dem ersten Inlandspass – war als Nationalität „russisch“ oder „ukrainisch“ eingetragen. Behörden und Gerichte werteten das als „Gegenbekenntnis“ zu einem anderen Volkstum. Um es zu überwinden, mussten Antragsteller nach der bisherigen Rechtsprechung einen inneren Bewusstseinswandel und dessen äußere Umsetzung nachweisen – eine sehr hohe Hürde.
Der Bundestag hat § 6 Abs. 2 BVFG im November 2023 geändert (Gesetz vom 20. Dezember 2023). Seitdem gehen Nationalitätenerklärungen, die vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets nur zum deutschen Volkstum geändert wurden, früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Auch ernsthafte Bemühungen um eine solche Änderung können genügen. Nach Mitteilung von Landesinnenministerien sollen auch Verfahren, die zuvor wegen eines Gegenbekenntnisses abgelehnt wurden, wieder aufgegriffen werden können.
Wie weit diese Erleichterung reicht, legen die Gerichte allerdings unterschiedlich aus:
- OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2025 – 11 A 2449/24: Eine geänderte Nationalitätenerklärung verdrängt ein früheres Gegenbekenntnis ohne weitere Anforderungen. Eine aufwendige inhaltliche Prüfung, ob der Wechsel „echt“ war, ist nach Auffassung des Gerichts nach der Reform nicht mehr vorgesehen.
- VG Köln, Urteil vom 7. Juli 2025 – 10 K 3795/22: Das Verwaltungsgericht Köln – für Klagen gegen Entscheidungen des BVA regelmäßig die erste Instanz – verlangt weiterhin, dass in der Änderung der Nationalitätenerklärung zugleich ein ernsthaftes Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu sehen ist, und grenzt sich damit ausdrücklich vom OVG NRW ab.
- OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 2026 – 11 A 2817/24: Ist eine Änderung der Nationalitätenerklärung im Herkunftsland rechtlich gar nicht möglich – etwa weil dort keine Nationalität mehr in Personenstandsurkunden eingetragen wird –, sind vergebliche Versuche, eine solche Änderung zu erreichen, keine „ernsthaften Bemühungen“ im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Denn es stand von vornherein fest, dass sie keinen Erfolg haben konnten.
- Bundesverwaltungsgericht: Eine veröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die die neue Vorschrift abschließend klärt, gibt es bislang nicht.
Was bedeutet das für Sie? Ein früherer Eintrag „russisch“ oder „ukrainisch“ ist heute kein automatisches Aus mehr. Ob die spätere Änderung Ihrer Nationalitätenerklärung ausreicht, hängt aber vom Einzelfall ab – und davon, wie sich die Rechtsprechung weiter entwickelt. Und wenn Ihr Herkunftsland eine Änderung gar nicht zulässt, helfen formale Änderungsversuche allein nicht weiter. Wurde Ihr Antrag früher wegen eines Gegenbekenntnisses abgelehnt, lohnt sich eine genaue Prüfung des Bescheids.
Wer gehört zu welcher Gruppe? Ein Überblick
| Personengruppe | Rechtsgrundlage | Status als Deutscher? | Erwerb der Staatsangehörigkeit |
|---|---|---|---|
| Vertriebene und Flüchtlinge der Nachkriegszeit | § 1 BVFG | Ja, mit der Aufnahme | Soweit nicht schon vorher vorhanden: spätestens am 1.8.1999 (§ 40a StAG a.F.) |
| Aussiedler (Ausreise bis Ende 1992) | § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG | Ja, mit der Aufnahme | In der Regel durch Einbürgerung oder spätestens am 1.8.1999 (§ 40a StAG a.F.) |
| Spätaussiedler (seit 1.1.1993) | § 4 BVFG | Ja, mit der Aufnahme | Mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG (§ 7 StAG); vor dem 1.8.1999 bescheinigte Fälle: § 40a StAG a.F. |
| Ehegatte, in den Aufnahmebescheid einbezogen | § 27 Abs. 2 BVFG (Einbeziehung), § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG (Status) | Ja, mit der Aufnahme | Mit Ausstellung der Bescheinigung (§ 7 StAG); Voraussetzungen u. a. mindestens drei Jahre Ehe und Grundkenntnisse der deutschen Sprache |
| Abkömmling (Kind, Enkel), einbezogen | § 27 Abs. 2 BVFG (Einbeziehung), § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG (Status) | Ja, mit der Aufnahme | Mit Ausstellung der Bescheinigung (§ 7 StAG); volljährige Abkömmlinge benötigen u. a. Grundkenntnisse der deutschen Sprache, minderjährige nicht |
| Weitere Familienangehörige, nicht einbezogen | § 8 BVFG, Aufenthaltsgesetz | Nein | Kein Erwerb über das BVFG; später ggf. Einbürgerung nach dem StAG |
Die letzte Zeile ist in der Praxis besonders wichtig. Ein Schwiegersohn oder eine Ehefrau, die nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen wurden, reisen zwar gemeinsam mit der Familie ein – deutsche Staatsangehörige werden sie dadurch aber nicht.
Häufige Irrtümer rund um Art. 116 Abs. 1 GG
- „Mein Großvater war Deutscher, also bin ich es auch.“ Deutsche Vorfahren allein machen Sie nicht zum Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG – dafür braucht es eine Aufnahme in Deutschland. Ob Sie über die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen Deutscher sind, ist eine andere Frage. Sie richtet sich nach § 4 StAG und den früheren Fassungen des Staatsangehörigkeitsrechts. Mehr dazu in unserem Beitrag zur deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung.
- „Die Grenzen von 1937 betreffen den Wohnort meiner Familie.“ Nein. Das Datum beschreibt das Gebiet, in dem die Aufnahme stattfinden musste, nicht die Herkunftsregion.
- „Wer mit der Familie eingereist ist, ist automatisch Deutscher.“ Über das BVFG erwirbt nur die Staatsangehörigkeit, wer in den Aufnahmebescheid einbezogen wurde. Angehörige nach § 8 BVFG bleiben zunächst Ausländer.
- „Ohne Einbürgerungsurkunde bin ich kein Deutscher.“ Spätaussiedler und einbezogene Angehörige erwerben die Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes. Eine Einbürgerungsurkunde gibt es in diesen Fällen nicht. Der Nachweis läuft über die Bescheinigung nach § 15 BVFG oder einen Staatsangehörigkeitsausweis.
- „Art. 116 Abs. 1 und Abs. 2 GG sind dasselbe.“ Absatz 2 betrifft die Wiedereinbürgerung von Menschen, denen zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die Staatsangehörigkeit entzogen wurde, und ihrer Nachkommen. Mit deutscher Volkszugehörigkeit hat das nichts zu tun. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zu Art. 116 Abs. 2 GG und § 15 StAG.
Wie weisen Sie nach, dass Sie Deutscher sind?
Viele Familien, die in den Neunzigern gekommen sind, besitzen längst einen deutschen Personalausweis. Trotzdem kann die Frage wieder auftauchen – etwa bei einer Eheschließung, bei der Beantragung eines Passes im Ausland oder wenn Kinder im Ausland geboren werden. Für den Nachweis kommen vor allem zwei Dokumente in Betracht:
- Die Bescheinigung nach § 15 BVFG. Sie belegt den Status als Spätaussiedler oder als einbezogener Ehegatte oder Abkömmling. Weil der Erwerb nach § 7 StAG an ihre Ausstellung geknüpft ist, ist sie zugleich ein wichtiger Beleg für die Staatsangehörigkeit. Bewahren Sie das Original sorgfältig auf.
- Den Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 StAG. Er stellt verbindlich fest, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde an Ihrem Wohnort in Deutschland; wer im Ausland lebt, stellt den Antrag in der Regel über die deutsche Auslandsvertretung beim Bundesverwaltungsamt. Behörden und Gerichte verlangen dafür ein berechtigtes Interesse an der Feststellung – etwa, weil ein Pass beantragt werden soll, eine Behörde Zweifel an Ihrer Staatsangehörigkeit hat oder Ihre Kinder die Staatsangehörigkeit von Ihnen ableiten wollen. Ein reines Interesse an einer „zusätzlichen Bestätigung“ reicht in der Regel nicht.
Ein Beispiel: Ihre Eltern wurden 1996 als Spätaussiedler aufgenommen, Sie waren damals im Aufnahmebescheid einbezogen. Heute leben Sie in Kanada und beantragen für Ihr neugeborenes Kind einen deutschen Pass. Die Botschaft fragt nach dem Nachweis Ihrer eigenen Staatsangehörigkeit. Liegt die Bescheinigung nach § 15 BVFG nicht mehr vor, kann ein Feststellungsverfahren nach § 30 StAG der sicherere Weg sein – ein berechtigtes Interesse ergibt sich hier aus dem Passantrag für Ihr Kind. Welches Verfahren in welcher Situation passt, erklärt unser Beitrag § 5, § 30 oder § 14 StAG: Welches Verfahren passt? Eine erste Orientierung bietet auch unser kostenloser Staatsangehörigkeits-Check.
Wann ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll?
Viele Aufnahmeverfahren laufen ohne Anwalt – das Bundesverwaltungsamt stellt Formulare und Merkblätter bereit. Schwierig wird es an bestimmten Punkten:
- Ihr Aufnahmeantrag wurde abgelehnt, etwa wegen eines früheren „Gegenbekenntnisses“ oder wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse, und Sie überlegen, ob sich ein Widerspruch, eine Klage oder ein Antrag auf Wiederaufgreifen lohnt. Gerade beim Gegenbekenntnis kommt es derzeit stark darauf an, wie die neue Rechtslage auf Ihren Fall angewendet wird.
- Ein Familienmitglied wurde nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen, und Sie wollen wissen, ob eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG möglich ist.
- Dokumente aus der Sowjetzeit sind unvollständig, widersprüchlich oder in Archiven verschwunden.
- Sie müssen Ihre Staatsangehörigkeit Jahrzehnte nach der Einreise nachweisen und wissen nicht, welches Verfahren passt.
Rechtsanwalt Helmer Tieben berät im Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht, prüft Bescheide des Bundesverwaltungsamts und begleitet Widerspruchs-, Klage- und Feststellungsverfahren. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Köln – dort, wo auch das BVA und das für BVA-Verfahren regelmäßig zuständige Verwaltungsgericht ansässig sind. Wenn Sie wissen möchten, wie Ihre Unterlagen einzuschätzen sind, können Sie uns Ihre Situation über das Kontaktformular schildern.
Das Wichtigste in Kürze
- Art. 116 Abs. 1 GG kennt zwei Arten von Deutschen: Staatsangehörige und Statusdeutsche, also aufgenommene Flüchtlinge, Vertriebene und Spätaussiedler deutscher Volkszugehörigkeit samt einbezogenen Ehegatten und Abkömmlingen.
- Die meisten früheren Statusdeutschen haben am 1. August 1999 kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (§ 40a StAG a.F.).
- Spätaussiedler und einbezogene Familienangehörige erwerben die Staatsangehörigkeit heute mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG (§ 7 StAG).
- Die BVFG-Änderung von 2023 hat die Hürde des „Gegenbekenntnisses“ deutlich gesenkt; wie weit genau, legen die Gerichte bislang unterschiedlich aus.
- Nachweisen lässt sich die Staatsangehörigkeit über die Bescheinigung nach § 15 BVFG oder einen Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 StAG, für den ein berechtigtes Interesse erforderlich ist.
Stand: September 2026. Die Rechtslage und die Rechtsprechung können sich ändern; maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung von Grundgesetz, BVFG und StAG.


