Rechtsanwalt Helmer Tieben, Köln · Stand: September 2026
Wer im Ausland lebt und deutsche Vorfahren hat, stößt beim Bundesverwaltungsamt (BVA) auf drei Verfahren: die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 StAG, den Erklärungserwerb nach § 5 StAG und die Einbürgerung aus dem Ausland nach § 14 StAG. Die Formulare ähneln sich. Rechtlich beantworten die Verfahren aber unterschiedliche Fragen.
Welches Verfahren in Betracht kommt, hängt von überprüfbaren Tatsachen ab: von Geburts-, Heirats- und Einbürgerungsdaten in jeder Generation und von der Gesetzesfassung, die zum jeweiligen Zeitpunkt galt. Dieser Beitrag vergleicht die drei Wege, schlägt eine Prüfreihenfolge vor und zeigt an vereinfachten Beispielen, an welchen Stellen die Einordnung schwierig wird.
Der Beitrag richtet sich an Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Für sie ist in der Regel das BVA zuständig. Wer in Deutschland lebt, wendet sich an die Staatsangehörigkeitsbehörde am Wohnort.
Die drei Verfahren im Vergleich
Feststellung (§ 30 StAG) klärt verbindlich, ob jemand die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Sie macht niemanden deutsch, sondern bestätigt einen bestehenden Status.
Erklärungserwerb (§ 5 StAG) ist ein gesetzlicher Anspruch für Personen, die wegen früherer geschlechterdiskriminierender Vorschriften nicht deutsch wurden oder die Staatsangehörigkeit dadurch verloren haben, sowie für ihre Abkömmlinge.
Einbürgerung aus dem Ausland (§ 14 StAG) ist eine Ermessensentscheidung der Behörde. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.
| Merkmal | § 30 StAG – Feststellung | § 5 StAG – Erklärungserwerb | § 14 StAG – Einbürgerung |
|---|---|---|---|
| Kernfrage | Besitze ich die deutsche Staatsangehörigkeit bereits? | Kann ich einen diskriminierungsbedingten Ausschluss durch Erklärung ausgleichen? | Kann ich ausnahmsweise eingebürgert werden? |
| Rechtsnatur | Feststellung eines bestehenden Status | Gesetzlicher Anspruch | Ermessen, kein Anspruch |
| Zentrale Voraussetzungen | Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses; Nachweis von Erwerb und Fortbestand | Zugehörigkeit zu einer berechtigten Gruppe; kein gesetzlicher Ausschlussgrund | Bindungen an Deutschland, öffentliches Interesse, Lebensunterhalt, Straffreiheit u. a. |
| Sprachkenntnisse | Nicht erforderlich | Nicht erforderlich | In der Regel B1; Einbürgerungstest kann erforderlich sein |
| Frist | Keine | Erklärung muss bis 19.08.2031 eingegangen sein | Keine |
| Ab wann deutsch? | Seit dem ursprünglichen Erwerb, etwa der Geburt | Mit Eingang der wirksamen Erklärung, wenn die Voraussetzungen vorliegen | Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde |
| Gebühr beim BVA | 51 € (Ablehnung 25–51 €) | Gebührenfrei | 255 €; 51 € für ein miteingebürgertes minderjähriges Kind ohne eigene Einkünfte |
In keinem der drei Verfahren verlangt das deutsche Recht die Aufgabe einer anderen Staatsangehörigkeit. Ob Sie diese behalten, bestimmt allein das Recht des anderen Staates.
Neben diesen drei Wegen gibt es weitere, die vorab zu prüfen sind: die Wiedergutmachungseinbürgerung für Menschen, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren, und ihre Abkömmlinge (Art. 116 Abs. 2 GG, § 15 StAG) sowie die Einbürgerung ehemaliger Deutscher nach § 13 StAG.
In welcher Reihenfolge prüfen?
Die Wege schließen sich nicht in jedem Fall gegenseitig aus, bauen aber logisch aufeinander auf. Folgende Reihenfolge hat sich bewährt:
- Wiedergutmachung für NS-Unrecht. Art. 116 Abs. 2 GG betrifft Personen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde, und ihre Abkömmlinge. § 15 StAG reicht deutlich weiter. Er erfasst Menschen, die im Zusammenhang mit solchen Verfolgungsmaßnahmen
- die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26. Februar 1955 aufgegeben oder verloren haben, etwa durch Einbürgerung im Ausland, Entlassung oder Heirat mit einem Ausländer;
- von einem gesetzlichen Erwerb durch Heirat, Legitimation oder Sammeleinbürgerung ausgeschlossen waren;
- trotz Antrags nicht eingebürgert wurden oder von einer sonst möglichen Einbürgerung ausgeschlossen waren;
- ihren schon vor dem 30. Januar 1933 begründeten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben (bei Kindern auch einen später begründeten).
Der Anspruch besteht jeweils auch für die Abkömmlinge. Diese Wege stehen am Anfang, weil für sie eigene Regeln gelten; so ist der Generationenschnitt des § 4 Abs. 4 StAG für sie unbeachtlich. Gibt es in der Familiengeschichte Hinweise auf Verfolgung oder verfolgungsbedingte Emigration, sollten sie vor jedem anderen Antrag geprüft werden.
- Bestehende Staatsangehörigkeit. Wurde die Staatsangehörigkeit bis zu Ihnen wirksam weitergegeben und besteht sie noch, ist nichts zu erwerben. Dann geht es um die Feststellung nach § 30.
- Erklärungserwerb. Beruht die Unterbrechung auf einer der in § 5 genannten geschlechterdiskriminierenden Regeln und ist die betroffene Person nach dem 23. Mai 1949 geboren, kommt § 5 in Betracht.
- Einbürgerung ehemaliger Deutscher. Wer selbst früher deutsch war, kann zusammen mit seinen minderjährigen Kindern nach § 13 eingebürgert werden. Für spätere Generationen, die nie deutsch waren, gilt § 13 nicht.
- Ermessenseinbürgerung. Greift keiner dieser Wege, kann eine Einbürgerung nach § 14 zu prüfen sein. Deutsche Vorfahren allein begründen dafür noch keine realistische Aussicht. Für bestimmte vor 1949 geborene Nachkommen gilt der Abstammungserlass des Bundesinnenministeriums.
Als Arbeitshilfe empfiehlt sich eine Chronologie. Legen Sie für jede Generation eine Zeile an: Geburtsdatum, Familienstand der Eltern, deutscher Elternteil, etwaige Einbürgerung im Ausland mit Datum und Art des Erwerbs sowie die vorhandenen Nachweise.
§ 30 StAG: Feststellung einer bestehenden Staatsangehörigkeit
Zweck und Voraussetzungen
Im Feststellungsverfahren ermittelt das BVA, wann und wodurch jemand die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und ob er sie heute noch besitzt. Ist das der Fall, stellt es einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Dieser wird unbefristet ausgestellt.
Das Verfahren ist nicht auf eine lückenlose Abstammungskette beschränkt. Es klärt auch den Status von Personen, die die Staatsangehörigkeit etwa verloren und später wieder erworben haben.
Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse. Nach § 30 Abs. 1 StAG in der seit dem 20. August 2021 geltenden Fassung wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Nach der Gesetzesbegründung liegt es in der Regel vor, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft ist oder eine deutsche oder ausländische Stelle einen urkundlichen Nachweis verlangt (BT-Drucksache 19/28674). Beschreiben Sie im Antrag deshalb konkret, wozu Sie die Feststellung benötigen, zum Beispiel für den ersten deutschen Reisepass nach langem Auslandsaufenthalt, und fügen Sie ein entsprechendes Schreiben der anfordernden Stelle bei, wenn Sie eines haben.
Für den Nachweis genügt es nach § 30 Abs. 2 StAG, wenn Urkunden, Auszüge aus Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel den Erwerb und den Fortbestand der Staatsangehörigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegen. Eine vollständige Urkundenreihe ist hilfreich, aber nicht in jedem Fall zwingend.
Erwerb durch Abstammung: Was galt wann?
- Eheliche Kinder. Bis zum 31. Dezember 1974 erwarben sie die Staatsangehörigkeit grundsätzlich nur vom deutschen Vater. Seit dem 1. Januar 1975 genügt ein deutscher Elternteil, Vater oder Mutter.
- Nichteheliche Kinder. Sie erwarben die Staatsangehörigkeit von der deutschen Mutter. Vom deutschen Vater erwerben sie sie erst bei Geburt ab dem 1. Juli 1993. Voraussetzung ist eine nach deutschem Recht wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennung muss erklärt oder das Feststellungsverfahren eingeleitet worden sein, bevor das Kind 23 Jahre alt wurde.
- Erklärung aus den Jahren 1975 bis 1977. Eheliche Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter, die vor 1975 geboren und deshalb vom Geburtserwerb ausgeschlossen waren, konnten die Staatsangehörigkeit befristet auf drei Jahre durch Erklärung erwerben. Für bis zum 31. März 1953 Geborene galt diese Möglichkeit nicht. Wurde die Erklärung damals abgegeben, ist die Person seitdem deutsch und § 30 ist der passende Weg.
- Generationenschnitt. Seit 2000 erwirbt ein im Ausland geborenes Kind die Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht durch Geburt, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das gilt nicht, wenn das Kind sonst staatenlos würde oder wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister gestellt wird; auch der fristgerechte Eingang bei der Auslandsvertretung genügt. Sind beide Eltern deutsch, tritt die Rechtsfolge nur ein, wenn beide die Voraussetzungen erfüllen. Hier geht es um einen Nichterwerb bei Geburt, nicht um den Verlust einer bestehenden Staatsangehörigkeit.
Verlustgründe in früheren Generationen
Die folgende Übersicht ist nicht abschließend. Sie deckt aber die Tatbestände ab, die in Auswandererfamilien am häufigsten eine Rolle spielen.
- Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag. Vor dem 27. Juni 2024 ging die deutsche Staatsangehörigkeit dadurch regelmäßig verloren, sofern nicht zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden war. Die Rechtslage hat sich mehrfach geändert:
- Bis 31. Dezember 1999: Der Verlust betraf im Wesentlichen Deutsche ohne Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland.
- 1. Januar 2000 bis 27. August 2007: Der Verlust trat unabhängig von einem Wohnsitz in Deutschland ein.
- Ab 28. August 2007: Kein Verlust mehr beim Erwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz; eine Beibehaltungsgenehmigung war dafür nicht nötig. Für andere Staaten blieb es beim Verlust ohne Genehmigung.
- Ab 27. Juni 2024: Der Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit führt generell nicht mehr zum Verlust. Die Neuregelung wirkt nicht zurück; frühere Verluste bleiben bestehen.
Wurde die fremde Staatsangehörigkeit nicht auf Antrag, sondern kraft Gesetzes erworben, trat kein Verlust ein. Kinder, die vor der Einbürgerung des Elternteils geboren wurden, haben die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig erworben. Ob ein minderjähriges Kind sie später zusammen mit dem Elternteil verlor, hängt von der Art seines eigenen Erwerbs ab: Ein Verlust kam in Betracht, wenn die fremde Staatsangehörigkeit auf einen Antrag des gesetzlichen Vertreters erworben wurde, und auch dann nur unter zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen. Eine automatische Erstreckung der Einbürgerung auf das Kind führte in der Regel nicht zum Verlust.
- Heirat einer deutschen Frau mit einem Ausländer. Bei einer Heirat vor dem 23. Mai 1949 trat der Verlust auch dann ein, wenn die Frau dadurch staatenlos wurde. Bei einer Heirat zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 31. März 1953 verlor sie die Staatsangehörigkeit nur, wenn sie nicht staatenlos wurde, also in der Regel die Staatsangehörigkeit des Ehemanns erwarb. Seit dem 1. April 1953 ist die Heirat kein Verlustgrund mehr.
- Legitimation durch einen ausländischen Vater. Nichteheliche Kinder deutscher Mütter verloren früher die Staatsangehörigkeit, wenn die Eltern später heirateten. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. November 2006 (Az. 5 C 5.05) entschieden, dass diese Verlustvorschriften rückwirkend ab dem 1. April 1953 nicht mehr anzuwenden sind. Wer nach dem 31. März 1953 legitimiert wurde, hat die Staatsangehörigkeit also nicht verloren; für ihn kann § 30 statt § 5 der richtige Weg sein.
- Adoption durch ausländische Eltern. Vom 1. Januar 1977 bis zum 26. Juni 2024 konnte ein deutsches Kind die Staatsangehörigkeit verlieren, wenn es von ausländischen Eltern adoptiert wurde und dabei deren Staatsangehörigkeit erwarb. Vor 1977 adoptierte Kinder haben sie regelmäßig nicht verloren. Seit dem 27. Juni 2024 ist die Adoption kein Verlustgrund mehr; auch diese Änderung wirkt nicht zurück.
- Langer Auslandsaufenthalt vor 1914. Nach dem bis Ende 1913 geltenden Staatsangehörigkeitsgesetz von 1870 konnten Deutsche ihre Staatsangehörigkeit unter bestimmten Umständen durch einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Ausland verlieren. Bei Familien, die vor der Jahrhundertwende ausgewandert sind, sollte dieser Punkt früh geprüft werden.
§ 5 StAG: Erklärungserwerb
Hintergrund
Das frühere Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz knüpfte die Weitergabe der Staatsangehörigkeit lange an den Vater und benachteiligte Frauen bei der Heirat mit Ausländern. Frühere Korrekturen blieben lückenhaft. Mit dem am 20. August 2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde ein zehnjähriges Erklärungsrecht geschaffen. Es gilt für Personen, die nach dem 23. Mai 1949 geboren wurden, und für ihre Abkömmlinge. Mehr zu Einzelfragen finden Sie in unserem Ratgeber zum Erklärungserwerb nach § 5 StAG.
Die Prüfung erfolgt in zwei Schritten: Gehören Sie zu einer berechtigten Gruppe? Und liegt ein gesetzlicher Ausschlussgrund vor?
Schritt 1: Gehören Sie zu einer berechtigten Gruppe?
- Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht deutsch wurden. Das sind vor dem 1. Januar 1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 1. Juli 1993 nichtehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter. Bei einem nicht mit der Mutter verheirateten deutschen Vater gilt auch hier: Die Vaterschaft muss nach deutschem Recht wirksam anerkannt oder festgestellt sein, und die Anerkennung muss vor dem 23. Geburtstag des Kindes erklärt oder das Feststellungsverfahren bis dahin eingeleitet worden sein.
- Kinder einer Mutter, die vor der Geburt durch Heirat mit einem Ausländer ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. Der Verlust muss vor dem 1. April 1953 eingetreten sein. Ob er eingetreten ist, hängt vom Heiratsdatum ab (siehe Verlustgründe oben).
- Kinder, die ihre durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit durch Legitimation verloren haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft das nur Legitimationen vor dem 1. April 1953.
- Abkömmlinge der Personen aus den Gruppen 1 bis 3.
Zusätzlich kann die Erklärung abgeben, wer unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nicht erworben oder verloren hat.
Schritt 2: Liegt ein gesetzlicher Ausschlussgrund vor?
- Späterer Erwerb und erneuter Verlust. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Geburt oder nach dem Verlust erworben hatte, etwa durch Einbürgerung, und sie danach wieder verlor, etwa durch Verzicht oder den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, kann die Erklärung nicht abgeben. Das gilt auch für danach geborene oder angenommene Kinder.
- Erwerbsmöglichkeit nach dem Generationenschnitt. Nicht erklärungsberechtigt ist, wer die Staatsangehörigkeit durch einen fristgerechten Antrag auf Beurkundung der Geburt hätte erwerben können, sie aber nicht erworben hat, oder sie auf diesem Weg noch erwerben kann.
- Straftaten. Ausgeschlossen ist, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt wurde, bei wem bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde oder bei wem ein Ausschlussgrund nach § 11 StAG vorliegt.
Davon zu trennen ist die Frage, ob der Nachteil überhaupt auf einer der in § 5 genannten Regeln beruht. Ging die Staatsangehörigkeit in einer Linie aus einem anderen Grund verloren, etwa durch die Einbürgerung eines Vorfahren im Ausland, lässt sich dieser Verlust nicht über § 5 ausgleichen. Das schließt einen Anspruch über eine andere Linie der Familie, zum Beispiel über die Mutter statt über den Vater, aber nicht aus.
Rechtsfolgen, Frist und Kosten
§ 5 setzt keine Deutschkenntnisse, keinen Einbürgerungstest, keinen Wohnsitz in Deutschland und keinen Nachweis des Lebensunterhalts voraus.
Liegen alle Voraussetzungen vor und ist die Erklärung wirksam, wird die Staatsangehörigkeit mit dem Eingang der Erklärung beim BVA erworben, unabhängig von der Verfahrensdauer. Die spätere Urkunde bescheinigt das Erwerbsdatum. Die bloße Einreichung des Formulars begründet die Staatsangehörigkeit also nicht. Die Bearbeitungsdauer verschiebt aber nicht den Erwerbszeitpunkt, sondern den Nachweis, den Sie etwa für einen deutschen Reisepass benötigen.
Rechtzeitiger Eingang beim BVA. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können die Erklärung unmittelbar beim BVA oder bei der zuständigen Auslandsvertretung abgeben, die sie an das BVA weiterleitet. Für die Frist und für den Erwerb kommt es nach dem Merkblatt des BVA allein auf den Eingang beim Bundesverwaltungsamt an. Nach dem 19. August 2031 dort eingehende Erklärungen führen nicht mehr zum Erwerb. Wer über eine Auslandsvertretung einreicht, sollte deshalb ausreichend Vorlauf für die Weiterleitung einplanen. Per E-Mail kann die Erklärung nicht wirksam eingereicht werden.
Eine eigene Erklärung für jede Person. Jedes Familienmitglied, das die Staatsangehörigkeit erwerben möchte, gibt eine eigene Erklärung auf dem Vordruck des BVA ab. Die Erklärung eines Elternteils erfasst die Kinder nicht automatisch. Wer 16 Jahre oder älter ist, handelt im Staatsangehörigkeitsverfahren selbst und unterschreibt selbst. Für Kinder unter 16 Jahren unterschreiben alle gesetzlichen Vertreter. Die Vordrucke sind auf Deutsch auszufüllen; das BVA stellt englische Übersetzungshilfen bereit.
Führungszeugnis. Mit der Erklärung ist ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis bzw. ein Strafregisterauszug des Aufenthaltsstaates im Original einzureichen. Es darf nicht älter als sechs Monate sein und muss den gesamten Staat abdecken, nicht nur einzelne Bundesstaaten oder Provinzen. Wer in den USA lebt, benötigt nach dem BVA-Merkblatt eine Auskunft des FBI. Einzelne Auslandsvertretungen verlangen ein Führungszeugnis bereits für Jugendliche ab 14 Jahren und zusätzlich für frühere Aufenthaltsstaaten; klären Sie die Anforderungen für Ihren Wohnsitzstaat vorab.
Der Erklärungserwerb ist nach § 38 Abs. 3 Nr. 4 StAG gebührenfrei; Kosten für Urkunden, Übersetzungen, Beglaubigungen und Führungszeugnisse tragen Sie selbst.
Wer vor dem 24. Mai 1949 geboren wurde, kann die Staatsangehörigkeit nicht nach § 5 erwerben. Für diese Personen und ihre Abkömmlinge kommt die Einbürgerung nach § 14 in Verbindung mit dem Abstammungserlass in Betracht.
§ 13 und § 14 StAG: Einbürgerung aus dem Ausland
§ 13 StAG: Einbürgerung ehemaliger Deutscher
Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StAG erfüllt sind. Auch das ist eine Ermessensentscheidung. Für volljährige Nachkommen, die selbst nie deutsch waren, gilt § 13 nicht. Details erläutert unser Beitrag zu § 13 StAG.
§ 14 StAG: Allgemeine Voraussetzungen
Die Einbürgerung einer Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist nach Darstellung des BVA eine Ausnahme und liegt in seinem Ermessen. Einen Anspruch gibt es nicht. Nach den Hinweisen des BVA müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein, wobei im Einzelfall Abweichungen möglich sind:
- Öffentliches Interesse: Die Einbürgerung muss auch im Interesse Deutschlands liegen.
- Bindungen an Deutschland in mehrfacher Hinsicht: etwa langjähriger enger Kontakt zu Verwandten und Freunden, längere oder regelmäßige Aufenthalte oder Immobilieneigentum in Deutschland.
- Unterhaltsfähigkeit: Lebensunterhalt der Familie im Wohnsitzstaat ohne staatliche Hilfe, einschließlich Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
- Deutschkenntnisse: in der Regel auf dem Niveau B1, mündlich und schriftlich.
- Straffreiheit und staatsbürgerliche Kenntnisse: Wer nicht in Deutschland aufgewachsen ist, muss unter Umständen einen Einbürgerungstest ablegen.
Der Abstammungserlass vom 30. August 2019
Nach den Hinweisen der deutschen Auslandsvertretungen hat das Bundesinnenministerium mit Erlass vom 30. August 2019 (sogenannter Abstammungserlass) den Kreis der Einbürgerungsberechtigten nach § 14 erweitert. Erfasst sind die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie die nichtehelichen Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die nach dem damals geltenden Recht nicht deutsch wurden, und ihre Abkömmlinge. Die Auslandsvertretungen nennen außerdem vor dem 23. Mai 1949 Geborene, deren deutscher Elternteil die Staatsangehörigkeit vor ihrer Geburt aufgrund geschlechterdiskriminierender Vorschriften verloren hat.
Die nachzuweisenden Sprachkenntnisse wurden für diese Fallgruppe auf das Niveau B1 gesenkt. Die Möglichkeit besteht nur bis zum Generationenschnitt nach § 4 Abs. 4 StAG. Nach Angaben der Auslandsvertretungen ist bei einem Antrag nach § 14 ein Einbürgerungstest abzulegen.
Für diese Nachkommen gilt also ein eigener, gegenüber der allgemeinen Ermessenseinbürgerung modifizierter Maßstab. Welche weiteren Anforderungen im Einzelfall gelten, ergibt sich aus dem Erlass und den Merkblättern des BVA und sollte vor Antragstellung geklärt werden. Zu unterscheiden sind davon die Erlassregelungen für Nachkommen von NS-Verfolgten, die inzwischen weitgehend durch den gesetzlichen Anspruch nach § 15 StAG ergänzt wurden. Mehr dazu in unserem Ratgeber zu § 14 StAG.
Wirkung und Kosten
Die Staatsangehörigkeit wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erworben, in der Regel über die zuständige Auslandsvertretung. Die Gebühr beträgt 255 Euro. Für ein minderjähriges Kind, das zusammen mit einem Elternteil eingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte hat, ermäßigt sie sich auf 51 Euro. Bei Ablehnung fallen für Erwachsene 25 bis 255 Euro an.
Fünf vereinfachte Konstellationen
Die Beispiele beschreiben Muster, keine realen Fälle. Schon eine abweichende Einzelheit kann das Ergebnis ändern.
1. Deutsche Mutter, ausländischer Vater, verheiratet, Geburt 1968
Das Kind wurde nach damaligem Recht in der Regel nicht durch Geburt deutsch. Es kann nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 erklärungsberechtigt sein, ebenso seine Abkömmlinge, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt. Anders liegt es, wenn für das Kind zwischen 1975 und 1977 die damalige Erklärung abgegeben wurde. Dann ist es seitdem deutsch, und § 30 ist zu prüfen.
2. Gleiche Familie, Geburt 1976
Seit dem 1. Januar 1975 geben auch deutsche Mütter ehelichen Kindern die Staatsangehörigkeit weiter. Das Kind hat sie durch Geburt erworben; einschlägig ist § 30. Zu prüfen bleibt, ob später ein Verlusttatbestand eingetreten ist, etwa der Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag vor dem 27. Juni 2024.
3. Deutscher Vater, nicht mit der Mutter verheiratet, Geburt 1985
Vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder deutscher Väter wurden nicht durch Geburt deutsch. § 5 Abs. 1 Nr. 1 greift aber nur, wenn die Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam anerkannt oder festgestellt ist und die Anerkennung vor dem 23. Geburtstag erklärt oder das Feststellungsverfahren bis dahin eingeleitet wurde. Für eine 1985 geborene Person muss dieser Schritt also vor ihrem 23. Geburtstag im Jahr 2008 erfolgt sein. Es geht deshalb zunächst darum, Nachweise über eine frühere Anerkennung oder ein früheres Verfahren zu finden. Ob eine im Ausland abgegebene Anerkennung nach deutschem Recht wirksam ist, ist eine eigene Rechtsfrage.
4. Deutsche Großmutter heiratet 1950 einen Brasilianer, Mutter wird 1952 ehelich geboren
Ob die Großmutter durch die Heirat ihre Staatsangehörigkeit verlor, lässt sich aus diesen Angaben allein nicht beantworten. Bei einer Heirat zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 31. März 1953 kommt es darauf an, ob sie dadurch staatenlos geworden wäre. Erwarb sie die Staatsangehörigkeit ihres Ehemanns, trat der Verlust ein; die Mutter kann dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 berechtigt sein. Verlor die Großmutter die deutsche Staatsangehörigkeit nicht, war die Mutter als vor 1975 geborenes eheliches Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters vom Geburtserwerb ausgeschlossen; dann kommt § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Betracht. In beiden Varianten können auch die Abkömmlinge der Mutter berechtigt sein. Der entscheidende Nachweis betrifft den Staatsangehörigkeitsstatus der Großmutter nach der Heirat.
5. Urgroßvater wandert 1923 aus, wird 1930 auf eigenen Antrag eingebürgert, Großvater wird 1932 geboren
Bei der Geburt des Großvaters war der Urgroßvater nicht mehr deutsch. Der Großvater hat die Staatsangehörigkeit nicht erworben, und der Grund ist nicht geschlechterdiskriminierend. § 30 und § 5 greifen daher nicht; § 13 scheidet aus, weil der Großvater und seine Nachkommen nie deutsch waren. Eine Einbürgerung nach § 14 kann geprüft werden, setzt aber die dort genannten Anforderungen voraus. Deutsche Abstammung allein begründet keine Aussicht auf Erfolg. Wäre der Großvater vor 1930 geboren, hätte er die Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben. Dann käme es darauf an, ob er sie mit der Einbürgerung seines Vaters verlor, und das hängt von der Art seines eigenen Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit ab.
Unterlagen und fehlende Urkunden
Was typischerweise benötigt wird
- Eigene Identität: aktuelle Pässe oder Personaldokumente aller Staatsangehörigkeiten.
- Geburtsurkunden für jede Generation bis zum deutschen Vorfahren, möglichst mit Angabe beider Eltern.
- Heiratsurkunden der Eltern und Großeltern. Bei Frauen, die vor dem 1. April 1953 einen Ausländer geheiratet haben, zusätzlich Nachweise zu ihrem Staatsangehörigkeitsstatus nach der Heirat.
- Nachweise zur Vaterschaft bei nichtehelicher Geburt, einschließlich des Datums der Anerkennung oder der Einleitung eines Feststellungsverfahrens.
- Nachweise der deutschen Staatsangehörigkeit des Vorfahren: etwa alte Reisepässe, Heimatscheine, Staatsangehörigkeitsausweise oder Melderegisterauszüge.
- Einbürgerungsunterlagen des Aufnahmestaates mit Datum und Art des Erwerbs, oder Nachweise, dass keine Einbürgerung stattfand.
- Führungszeugnis des Aufenthaltsstaates für jede erklärende Person, soweit verlangt (Einzelheiten im Abschnitt zu § 5).
- Form: Das BVA verlangt Nachweise grundsätzlich im Original oder als amtlich oder notariell beglaubigte Kopien. Die Vordrucke sind in deutscher Sprache auszufüllen.
- Übersetzungen: Ob und in welcher Form eine Übersetzung nötig ist, hängt von Sprache und Dokument ab. Das BVA-Merkblatt zum Erklärungserwerb sieht für fremdsprachige Unterlagen grundsätzlich Übersetzungen durch vereidigte Übersetzer vor; deutsche Auslandsvertretungen weisen aber etwa darauf hin, dass englischsprachige Urkunden keine Übersetzung benötigen. Maßgeblich sind das jeweils aktuelle Merkblatt des BVA und die Hinweise der für Sie zuständigen Auslandsvertretung.
- Für jede Person ein eigener Satz: Reichen mehrere Familienmitglieder ein, braucht jede Person eigene Vordrucke und eigene personenbezogene Nachweise. Unterlagen zu gemeinsamen Vorfahren müssen nicht in jedem Fall mehrfach vorgelegt werden, wenn das BVA sie aus einem verbundenen Verfahren beiziehen kann.
Wenn eine Urkunde nicht auffindbar ist
Die Recherche nach Dokumenten liegt in der Verantwortung der Antragsteller; die Auslandsvertretungen führen sie nicht durch. Mögliche Quellen sind Standesämter und Kirchenbücher, Stadt- und Staatsarchive mit Melderegistern oder Auswandererlisten, Einbürgerungsakten des Aufnahmestaates sowie Passagierlisten.
Lässt sich eine Urkunde nachweislich nicht mehr beschaffen, ist das nicht zwangsläufig das Ende des Verfahrens. Für die Feststellung genügen nach § 30 Abs. 2 StAG auch andere schriftliche Beweismittel, wenn sie Erwerb und Fortbestand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegen. Dokumentieren Sie, welche Stellen Sie angefragt haben, und legen Sie negative Auskünfte von Archiven bei. Hat ein Verwandter mit denselben Vorfahren bereits ein Verfahren beim BVA geführt, können unter Umständen dessen Unterlagen herangezogen werden.
Änderungen während des Verfahrens
- Umzug: Teilen Sie dem BVA eine neue Anschrift unter Angabe des Aktenzeichens mit. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz nach Deutschland, ist das BVA nicht mehr zuständig; die Unterlagen werden an die Staatsangehörigkeitsbehörde am neuen Wohnort abgegeben.
- Mehrere Verfahren: Läuft beim BVA bereits ein anderes Staatsangehörigkeitsverfahren, etwa eine Feststellung oder Einbürgerung, sind bestimmte Anlagen nicht erneut einzureichen. Geben Sie bestehende Aktenzeichen immer an.
BVA-Statistik: Stand 30. Juni 2026
Häufige Fragen
Muss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben?
Nach deutschem Recht nicht, weder beim Erklärungserwerb noch bei der Einbürgerung. Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten, richtet sich ausschließlich nach dem Recht des anderen Staates. Informieren Sie sich vor Antragstellung bei den dortigen Behörden; das BVA berät nicht zu ausländischem Recht.
Muss ich für den Erklärungserwerb nach § 5 Deutsch sprechen?
Nein. § 5 StAG enthält keine Sprachanforderung und keinen Einbürgerungstest. Das unterscheidet ihn von der Einbürgerung nach § 14, bei der in der Regel Kenntnisse auf dem Niveau B1 verlangt werden, auch nach dem Abstammungserlass.
Was gilt, wenn meine § 5-Erklärung erst nach dem 19. August 2031 bearbeitet wird?
Für die Frist kommt es darauf an, dass die Erklärung bis zum 19. August 2031 beim BVA eingegangen ist, nicht auf die Entscheidung. Das gilt auch, wenn Sie die Erklärung über eine Auslandsvertretung einreichen: Maßgeblich ist der Eingang in Köln. Liegen die Voraussetzungen vor, gilt die Staatsangehörigkeit ab dem Eingang als erworben, und die Urkunde bescheinigt dieses Datum. Sorgen Sie deshalb für einen nachweisbaren, rechtzeitigen Eingang, für jedes Familienmitglied mit einer eigenen Erklärung.
Brauche ich vor einem deutschen Reisepass einen Staatsangehörigkeitsausweis?
Nicht zwingend. Nach Angaben des BVA genügen bei vielen Behördenangelegenheiten gültige deutsche Personaldokumente oder ein abgelaufener Staatsangehörigkeitsausweis. Klären Sie vorab mit der Auslandsvertretung, ob ein aktueller Ausweis tatsächlich verlangt wird. Nach einem Erklärungserwerb dient die Erwerbsurkunde als Nachweis.
Wann rechtliche Beratung sinnvoll ist
Klare Konstellationen mit vollständigen Urkunden über eine oder zwei Generationen lassen sich oft ohne anwaltliche Hilfe beantragen; das BVA stellt die Vordrucke bereit und fordert fehlende Unterlagen nach. Eine rechtliche Prüfung vor dem Antrag lohnt sich vor allem, wenn mehrere Generationen oder eine Auswanderung vor 1914 zu beurteilen sind, wenn eine Einbürgerung im Ausland zeitlich nah an einer Geburt liegt, wenn Heirats- oder Vaterschaftsnachweise fehlen oder wenn ein Antrag abgelehnt wurde. Maßgeblich für Rechtsbehelfe ist die Rechtsbehelfsbelehrung im jeweiligen Bescheid.
Eine erste Orientierung bietet unser Staatsangehörigkeits-Check. Für eine Prüfung Ihrer Unterlagen können Sie sich an die Kanzlei von Rechtsanwalt Helmer Tieben in Köln wenden.
Quellen
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), insbesondere §§ 4, 5, 8, 13, 14, 30, 38: gesetze-im-internet.de/stag
- Bundesverwaltungsamt: Erklärungserwerb nach § 5 StAG, Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, Einbürgerung nach § 14 StAG sowie die jeweiligen Gebührenseiten
- Auswärtiges Amt: Staatsangehörigkeitsrecht; Deutsche Vertretungen in den USA: Personen, die noch nie die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben; Hinweise der Auslandsvertretungen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, z. B. Botschaft London
- Bundesverwaltungsamt: Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten; Erklärungserwerb – Erklärung abgeben sowie Merkblatt zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung
- Hinweise der Auslandsvertretungen zum Verlust durch Erwerb einer EU- oder schweizerischen Staatsangehörigkeit ab 28.08.2007, z. B. Deutsche Vertretungen in Frankreich, und zum Erklärungserwerb, z. B. Deutsche Vertretungen in Brasilien
- BT-Drucksache 19/28674 (Begründung zu § 30 Abs. 1 StAG n. F.)
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.11.2006, Az. 5 C 5.05
- Bundesrat, Drucksache 249/21 (Begründung zum Vierten Gesetz zur Änderung des StAG)
- BVA-Arbeitsstatistiken und IFG-Bescheid vom 06.08.2026, siehe Datenbox


