Freizügigkeit, EU-Bürgerrechte und praktische Bedeutung für Familien im Ausland
Sie leben mit Ihrer Familie in Südafrika, Argentinien oder den USA – und jemand hat Ihnen gesagt, dass Sie möglicherweise Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Vielleicht über einen Großelternteil, der Deutschland vor Jahrzehnten verlassen hat. Vielleicht über eine Verfolgungsgeschichte im Nationalsozialismus. Die Frage, die sich dann stellt, ist nicht nur „Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen?“ – sondern vor allem: „Was bringt sie mir und meiner Familie konkret?“
Diese Frage ist berechtigt. Denn ein Antrag auf Feststellung oder Einbürgerung bedeutet Aufwand: Dokumente beschaffen, Formulare ausfüllen, mitunter monatelang auf Behördenantworten warten. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, was am Ende tatsächlich mit dem deutschen Pass kommt.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Staatsangehörigkeitsrecht ist komplex, und die Rechtslage im Einzelfall kann erheblich von den hier dargestellten Grundsätzen abweichen. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich bitte an einen im Staatsangehörigkeitsrecht erfahrenen Rechtsanwalt.
1. Der deutsche Reisepass: Einer der stärksten der Welt
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat Anspruch auf einen deutschen Reisepass. Und dieser Pass gehört seit Jahren zu den leistungsstärksten Reisedokumenten weltweit.
Im aktuellen Henley Passport Index (Stand 2025/2026) belegt der deutsche Pass einen der vordersten Plätze. Deutsche Staatsangehörige können derzeit rund 189 bis 194 Länder ohne Visum oder mit Visum bei Ankunft bereisen – je nach Zählmethode. Damit liegt Deutschland gleichauf mit Frankreich, Italien und Spanien und nur knapp hinter Singapur, Japan und Südkorea.
Was bedeutet das praktisch? Kein aufwändiges Visumsverfahren vor Geschäftsreisen nach Japan. Kein Termin bei der Botschaft vor dem Familienurlaub in Brasilien. Keine Unsicherheit, ob der Visumantrag rechtzeitig bearbeitet wird. Für Familien, die regelmäßig international reisen, ist das ein erheblicher Unterschied im Alltag.
2. EU-Freizügigkeit: Mehr als nur Reisefreiheit
Die deutsche Staatsangehörigkeit ist gleichzeitig der Schlüssel zur Unionsbürgerschaft. Jeder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats ist automatisch auch EU-Bürger (Art. 20 Abs. 1 AEUV). Und die Unionsbürgerschaft kommt mit einem Bündel konkreter Rechte, die weit über Reisefreiheit hinausgehen.
Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV
EU-Bürger haben das Recht, sich in jedem der 27 EU-Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses Recht ist durch die Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) konkretisiert. In der Praxis bedeutet das:
- Kein Visum, keine Arbeitserlaubnis: Sie dürfen in jedem EU-Land leben, arbeiten, studieren oder ein Unternehmen gründen – ohne gesonderte Genehmigung.
- Familiennachzug: Auch nicht-EU-Familienangehörige (Ehepartner, minderjährige Kinder) können unter bestimmten Voraussetzungen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht erhalten – ein wichtiger Punkt für international zusammengesetzte Familien.
- Aufenthalt über drei Monate: Nach Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG genügt es, erwerbstätig zu sein, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen oder an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben zu sein.
- Daueraufenthaltsrecht: Nach fünf Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts in einem EU-Mitgliedstaat entsteht ein Recht auf Daueraufenthalt, das grundsätzlich nicht mehr an Bedingungen geknüpft ist.
Diese Rechte gelten über die EU hinaus auch in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie – auf Grundlage bilateraler Abkommen – mit Einschränkungen in der Schweiz.
3. Konkrete Vorteile für Familien im Ausland
Gesundheitsversorgung
Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) haben EU-Bürger bei vorübergehenden Aufenthalten in anderen EU-Ländern Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen – zu denselben Bedingungen wie Einheimische. Wer als deutscher Staatsangehöriger in Spanien im Urlaub erkrankt, wird im öffentlichen Gesundheitssystem behandelt, ohne vorher eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen haben zu müssen.
Wichtig: Die EHIC deckt notwendige Behandlungen bei vorübergehenden Aufenthalten ab – nicht die volle Gesundheitsversorgung bei dauerhafter Niederlassung. Wer in ein anderes EU-Land umzieht, muss sich dort regulär krankenversichern.
Bildung und Studium
EU-Bürger zahlen an öffentlichen Universitäten in EU-Mitgliedstaaten in der Regel dieselben Studiengebühren wie Inländer. In vielen Ländern – etwa Deutschland, Österreich oder Frankreich – bedeutet das: keine oder nur geringe Gebühren. Für Familien mit Kindern im Hochschulalter kann das eine Ersparnis von mehreren zehntausend Euro gegenüber den Gebühren bedeuten, die Nicht-EU-Bürger zahlen.
Hinzu kommt der Zugang zum Erasmus+-Programm, das seit seiner Einführung mehr als drei Millionen Studierenden Auslandsaufenthalte ermöglicht hat.
Konsularischer Schutz
Wer sich als EU-Bürger in einem Land außerhalb der EU aufhält, in dem das eigene Land keine Botschaft oder kein Konsulat unterhält, kann sich an die diplomatische Vertretung jedes anderen EU-Mitgliedstaats wenden (Art. 23 AEUV). Das ist ein subsidiäres Recht – es greift also dann, wenn der eigene Staat vor Ort nicht vertreten ist. Für Familien, die in entlegenen Regionen reisen oder leben, kann das ein wichtiges Sicherheitsnetz sein.
Wahlrecht und politische Teilhabe
EU-Bürger haben das Recht, an Kommunalwahlen und an Wahlen zum Europäischen Parlament in dem EU-Mitgliedstaat teilzunehmen, in dem sie ihren Wohnsitz haben – auch wenn sie nicht dessen Staatsangehörige sind. Wer als deutscher Staatsangehöriger in den Niederlanden lebt, darf dort kommunal und europäisch wählen.
Eigentumsrecht und wirtschaftliche Freiheit
EU-Bürger können in jedem EU-Mitgliedstaat Immobilien erwerben, ohne zusätzliche Genehmigungen einholen zu müssen. In einigen Ländern gelten für Nicht-EU-Bürger dagegen erhebliche Einschränkungen. Auch die Gründung eines Unternehmens in einem anderen EU-Land steht EU-Bürgern grundsätzlich zu denselben Bedingungen offen wie Inländern.
4. Weitergabe an die nächste Generation: Was Familien wissen müssen
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird grundsätzlich durch Abstammung weitergegeben (ius sanguinis, § 4 Abs. 1 StAG): Wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsch ist, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit – unabhängig davon, wo es geboren wird.
Aber: Es gibt eine wichtige Einschränkung, den sogenannten „Generationenschnitt“ (§ 4 Abs. 4 StAG).
Wenn der deutsche Elternteil selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seinen gewöhnlichen Aufenthalt ebenfalls im Ausland hat, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch – sofern es durch Geburt eine andere Staatsangehörigkeit erhält.
Ausnahme: Das Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend, wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt beim zuständigen Standesamt oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister stellen (§ 36 Personenstandsgesetz). Diese Jahresfrist ist zwingend – wird sie versäumt, geht die Staatsangehörigkeit für das Kind verloren.
Für Familien im Ausland ist das eine der wichtigsten Fristen im gesamten Staatsangehörigkeitsrecht. Wer sie verpasst, kann die Entscheidung nicht nachholen.
5. Mehrstaatigkeit: Seit 2024 kein Hindernis mehr
Bis zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die am 27. Juni 2024 in Kraft getreten ist, mussten Einbürgerungsbewerber in der Regel ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, um die deutsche zu erhalten. Diese Pflicht zur Aufgabe war für viele Menschen ein entscheidendes Hindernis – insbesondere für diejenigen, die sich mit ihrem Herkunftsland verbunden fühlten.
Seit dem 27. Juni 2024 ist die Mehrstaatigkeit grundsätzlich zulässig. Wer sich einbürgern lässt, muss seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Und wer bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, verliert sie nicht mehr durch den Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit.
Für Familien im Ausland bedeutet das: Die deutsche Staatsangehörigkeit kann erworben oder festgestellt werden, ohne dass man dafür seinen bisherigen Pass verliert. Die Kinder können mit beiden Staatsangehörigkeiten aufwachsen.
6. Vergleich: Mit und ohne deutsche Staatsangehörigkeit
Die folgende Tabelle veranschaulicht den praktischen Unterschied, den die deutsche Staatsangehörigkeit – und damit die EU-Bürgerschaft – im Alltag machen kann:
| Bereich | Ohne deutsche / EU-Staatsangehörigkeit | Mit deutscher / EU-Staatsangehörigkeit |
| Reisen | Visum erforderlich für viele Länder; aufwändige Antragsverfahren | Visumfrei in ca. 190 Ländern; einer der stärksten Pässe weltweit |
| Leben & Arbeiten in der EU | Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis erforderlich; zeitlich begrenzt | Unbeschränktes Recht auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in 27 EU-Staaten + EWR |
| Studium in der EU | International fees; eingeschränkter Zugang zu Stipendien | Inländer-Gebühren; Zugang zu Erasmus+ und EU-Förderprogrammen |
| Gesundheitsversorgung | Reisekrankenversicherung erforderlich | EHIC bei vorübergehenden Aufenthalten in EU-Ländern |
| Familiennachzug | Komplexe aufenthaltsrechtliche Verfahren | Abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige nach RL 2004/38/EG |
| Weitergabe an Kinder | Entfällt | Automatisch durch Abstammung (§ 4 Abs. 1 StAG); Jahresfrist bei Auslandsgeburt beachten |
| Mehrstaatigkeit | Variiert je nach Herkunftsland | Seit 27.06.2024 grundsätzlich zulässig |
| Konsularischer Schutz | Nur eigene Botschaft | Jede EU-Botschaft als subsidiäre Anlaufstelle |
7. Wege zur deutschen Staatsangehörigkeit im Überblick
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auf verschiedenen Wegen erworben oder festgestellt werden. Die wichtigsten für Familien im Ausland sind:
- Abstammung (§ 4 StAG): Das Kind eines deutschen Elternteils ist in der Regel von Geburt an deutsch – unabhängig vom Geburtsort. Bei Auslandsgeburt gelten die oben dargestellten Besonderheiten.
- Wiedergutmachungseinbürgerung (Art. 116 Abs. 2 GG): Nachkommen von Personen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde, haben einen Einbürgerungsanspruch.
- Erklärungserwerb (§ 5 StAG): Personen, die vor dem 01.01.1975 als eheliche Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters geboren wurden, können die Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben. Weitere Erklärungstatbestände bestehen für Kinder, die nach früherer Rechtslage die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben.
- Einbürgerung (§ 10 StAG): Seit dem 27.06.2024 ist eine Einbürgerung bereits nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland möglich; bei besonderen Integrationsleistungen nach drei Jahren.
- Wiedereinbürgerung (§ 15 StAG): Ehemalige deutsche Staatsangehörige, die ihre Staatsangehörigkeit verloren haben, können unter bestimmten Voraussetzungen wiedereingebürgert werden. Dies betrifft auch Nachkommen von NS-Verfolgten in bestimmten Konstellationen.
Welcher Weg in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab: von der Familiengeschichte, vom Zeitpunkt der Geburt, vom Wohnsitz und von der bisherigen Staatsangehörigkeit.
8. Wann ein Rechtsanwalt hilft
Nicht jeder Fall ist kompliziert. Aber das Staatsangehörigkeitsrecht ist ein Rechtsgebiet, in dem kleine Details große Konsequenzen haben können. Eine verpasste Jahresfrist bei der Geburtsregistrierung im Ausland, ein falscher Antragspfad, ein übersehener Verlusttatbestand – solche Fehler lassen sich im Nachhinein schwer oder gar nicht korrigieren.
Ein im Staatsangehörigkeitsrecht erfahrener Rechtsanwalt kann beurteilen, ob und auf welchem Weg ein Anspruch besteht, welche Unterlagen erforderlich sind und wie ein Antrag so gestellt wird, dass er von der zuständigen Behörde – in den meisten Fällen das Bundesverwaltungsamt (BVA) – effizient bearbeitet werden kann.
Die Kanzlei Rechtsanwalt Tieben in Köln berät und vertritt Mandanten in Angelegenheiten des Staatsangehörigkeitsrechts – einschließlich Anträgen nach § 5 StAG, Art. 116 Abs. 2 GG und § 15 StAG. Für eine erste Einschätzung Ihres Falls können Sie sich direkt an uns wenden.


