Landesarbeitsgericht Köln, 12.03.2015, Az.: 7 Sa 973/14
Es gibt bereits einige Gerichtsentscheidungen dahingehend, dass die Berechtigung zur Privatnutzung eines Dienstwagens mit dem Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung bei Krankheit endet.
Ab diesem Zeitpunkt, d.h. bei einer längeren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, kann der Arbeitgeber den Dienstwagen daher vom Arbeitgeber herausverlangen (außer in dem Fall, in dem der Arbeitsvertrag ausdrücklich vorsieht, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch über den sechswöchigen Zeitraum hinaus nutzen darf)
Wie steht es aber mit dem Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes, zum Beispiel während der Zeit des Mutterschutzes? Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht in der hier besprochenen Entscheidung zu beschäftigen.
Sachverhalt und Streitpunkt
Die Klägerin war als Arbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt und erhielt ein Monatsgehalt von 2.000 € brutto sowie ein Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung. Im Mai 2012 führten beide Parteien Gehaltsgespräche, bei denen die Klägerin behauptet, eine Gehaltserhöhung von 150 € brutto monatlich vereinbart zu haben. Die Beklagte hingegen stellte dar, dass dieser Betrag als „Nichtkrankheits-Prämie“ gezahlt wurde, abhängig davon, ob die Klägerin in einem bestimmten Zeitraum nicht krankheitsbedingt ausfiel.
Im Berufungsverfahren stritten die Parteien um den Anspruch der Klägerin auf die Zahlung von 150 € brutto zusätzlich für die Monate Februar bis Mai 2014. Zudem forderte die Beklagte im Wege der Widerklage die Zahlung von Vorhaltekosten für das von der Klägerin genutzte Firmenfahrzeug, welches sie trotz Aufforderung während ihres Mutterschutzes nicht zurückgegeben hatte.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass die Berufung der Beklagten unbegründet sei und bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Köln. Es wurde festgestellt, dass der Klägerin für den Zeitraum von Februar bis Mai 2014 eine monatliche Vergütung von 2.150 € brutto zustehe. Die zusätzlichen 150 € brutto, die ab Juni 2012 regelmäßig gezahlt wurden, waren nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Der Beklagte habe nicht substantiiert darlegen können, dass es sich um eine Prämienzahlung handelte, die an Bedingungen geknüpft war.
Da die zusätzlichen Zahlungen über einen langen Zeitraum ohne Beanstandungen geleistet wurden, hätte der Beklagte beweisen müssen, dass die Zahlung an besondere Umstände geknüpft war. Dies gelang ihm nicht, auch nicht in der Berufungsinstanz.
Ablehnung der Widerklage
Auch die Widerklage der Beklagten auf Zahlung von Vorhaltekosten für das Firmenfahrzeug wurde vom Gericht abgewiesen. Der Beklagte forderte 9 € pro Kalendertag für den Zeitraum vom 09.04. bis 24.06.2014, da die Klägerin das Dienstfahrzeug während ihres Mutterschutzes nicht zurückgegeben hatte.
Das Gericht entschied, dass der Klägerin das Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen wurde und es sich dabei um einen Teil der Vergütung in Form eines Sachbezugs handelt. Dieser Anspruch auf Privatnutzung bestehe auch während eines Beschäftigungsverbots wie dem Mutterschutz fort.
Fazit
Das Landesarbeitsgericht bestätigte, dass der Klägerin die Gehaltserhöhung zusteht und wies die Forderung der Beklagten auf Vorhaltekosten für das Dienstfahrzeug ab. Weder konnte der Beklagte die Zahlung der 150 € als Prämie nachweisen, noch bestand ein Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs während des Mutterschutzes.
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln
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