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Ausländerrecht: Blaue Karte EU kann auch bei bestehender Niederlassungserlaubnis verlängert werden

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 14. Mai 2025 – Az. 29 K 122/24

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Drittstaatsangehöriger, der bereits eine Niederlassungserlaubnis besitzt, unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin Anspruch auf die Verlängerung seiner Blauen Karte EU hat. Beide Aufenthaltstitel – die unbefristete Niederlassungserlaubnis und die befristete Blaue Karte EU – können demnach nebeneinander bestehen, wenn jeweils eigenständige Rechte daran geknüpft sind.

Für Personen mit einer Blauen Karte EU, die in Deutschland arbeiten und sich dauerhaft aufhalten wollen, ergibt sich hieraus eine Möglichkeit, beide aufenthaltsrechtlichen Positionen gleichzeitig zu dokumentieren.

Sachverhalt: Antrag auf Verlängerung trotz neuem Aufenthaltstitel

Der Kläger, ein indischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2020 nach Deutschland ein und erhielt eine Blaue Karte EU mit Gültigkeit bis November 2024. Im Januar 2024 beantragte er fristgerecht die Verlängerung dieser Karte.

Im Mai 2024 erteilte die zuständige Behörde stattdessen eine Niederlassungserlaubnis. Die Blaue Karte EU wurde eingezogen, auf dem neuen elektronischen Aufenthaltstitel wurde lediglich der Hinweis „ehemaliger Inhaber der Blauen Karte EU“ aufgenommen.

Der Kläger wandte sich dagegen an das Verwaltungsgericht und beantragte sowohl die Verlängerung der Blauen Karte EU als auch die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels, der diese ausdrücklich dokumentiert.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin

Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Die wesentlichen Punkte der Entscheidung:

  1. Verlängerung der Blauen Karte EU ist möglich
    Das VG Berlin stellte klar, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Blauen Karte EU erfüllt sind und dass die bereits bestehende Niederlassungserlaubnis dem nicht entgegensteht. Beide Titel können rechtlich nebeneinander existieren, da sie unterschiedliche Regelungsbereiche betreffen.

  2. Unterschiedliche Funktionen der Aufenthaltstitel
    Die Niederlassungserlaubnis sichert einen unbefristeten Aufenthalt und erlaubt jede Erwerbstätigkeit. Die Blaue Karte EU hingegen ist ein europarechtlich definierter Aufenthaltstitel, der insbesondere in Bezug auf Mobilität innerhalb der EU sowie bei bestimmten Fristen im Aufenthaltsrecht Vorteile bietet.

  3. Dokumentation kann durch Zusatzblatt erfolgen
    Zwar besteht ein Anspruch auf Dokumentation der Inhaberschaft der Blauen Karte EU (§ 78 AufenthG), ein Anspruch auf eine bestimmte Form (z. B. eigener elektronischer Aufenthaltstitel) besteht jedoch nicht. Die Behörde kann die Blaue Karte EU auch auf einem Zusatzblatt zur Niederlassungserlaubnis vermerken – sofern daraus eindeutig hervorgeht, dass der Betroffene diese Karte weiterhin innehat.

Rechtliche Einordnung: Parallele Aufenthaltstitel im deutschen Aufenthaltsrecht

Das Verwaltungsgericht stützt sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 (BVerwG, Urteil vom 19.03.2013 – 1 C 12.12), das die Möglichkeit mehrerer Aufenthaltstitel nebeneinander grundsätzlich anerkannt hat. Voraussetzung ist, dass diese nicht denselben Zweck verfolgen, sondern inhaltlich trennbare Rechte gewähren.

Das VG Berlin führt diesen Grundsatz nun konsequent für die Kombination von Niederlassungserlaubnis und Blauer Karte EU fort.

Auswirkungen für Praxis und Verwaltung

Das Urteil hat praktische Bedeutung für:

  • Drittstaatsangehörige Fachkräfte, die ihre Blaue Karte EU verlängern möchten, obwohl sie bereits eine Niederlassungserlaubnis erhalten haben.

  • Arbeitgeber, die auf die spezifischen Bedingungen der Blauen Karte (z. B. in Bezug auf Qualifikationen oder Berufswechsel) angewiesen sind.

  • Ausländerbehörden, die künftig bei der Bearbeitung entsprechender Anträge berücksichtigen müssen, dass mehrere Aufenthaltstitel unter bestimmten Umständen gleichzeitig bestehen können.

Zugleich stellt das Gericht klar, dass der Vermerk „ehemaliger Inhaber“ allein nicht ausreichend ist. Die Dokumentation muss so erfolgen, dass die aktuelle Inhaberschaft der Blauen Karte EU erkennbar und nachvollziehbar bleibt.

Zusammenfassung: Rechtssicherheit bei mehrfachen Aufenthaltstiteln

Das Urteil des VG Berlin schafft Klarheit in einer bislang nicht eindeutig geregelten Frage des deutschen Aufenthaltsrechts. Es bestätigt, dass die Verlängerung der Blauen Karte EU auch dann möglich ist, wenn bereits eine Niederlassungserlaubnis besteht – vorausgesetzt, die materiellen Voraussetzungen sind erfüllt.

Die Entscheidung stärkt damit nicht nur die Rechtsklarheit für betroffene Drittstaatsangehörige, sondern trägt auch zur Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis bei.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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