1. Einordnung: Regelungszweck von § 2 UkraineAufenthÜV
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) stellt klar, dass § 2 der Ukraine‑Aufenthalts‑Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) keinen eigenständigen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG begründet. Die Vorschrift regelt vielmehr ausschließlich eine befristete Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (für 90 Tage ab erstmaliger Einreise), um in dieser Zeit einen längerfristigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen zu können. Eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 ist damit nicht verbunden.
2. Sachverhalt: Nigerianischer Staatsangehöriger mit befristetem Aufenthalt in der Ukraine
Dem Verfahren lag die Klage eines nigerianischen Staatsangehörigen zugrunde, der sich vor Kriegsbeginn mit einem befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel (nach seinem Vortrag: u. a. als Student) in der Ukraine aufgehalten hatte und nach Deutschland einreiste. Er begehrte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG als Vertriebener aus der Ukraine und machte u. a. geltend, er sei in der Ukraine bereits integriert gewesen und könne nicht „sicher und dauerhaft“ nach Nigeria zurückkehren.
3. Verfahrensgang: VG Augsburg und Berufungszulassung
Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die Verpflichtungsklage mit Urteil vom 16.11.2022 (Au 6 K 22.1372) ab. Der Kläger beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung. Der VGH München lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 30.01.2023 (10 ZB 23.19) ab; das erstinstanzliche Urteil wurde damit rechtskräftig.
4. Zentrale Erwägungen des VGH München
Der VGH verneinte zunächst die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Art. 2 Abs. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382, weil der Kläger keinen nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel besaß. Der Verweis auf § 2 UkraineAufenthÜV ändere daran nichts: Die Verordnung erleichtere lediglich den (kurzfristig) legalen Aufenthalt zur Antragstellung, erweitere aber nicht den Kreis der Berechtigten nach dem EU‑Beschluss.
Auch ein Anspruch als „sonstiger“ Drittstaatsangehöriger nach Art. 2 Abs. 3 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 schied aus. Nach der vom Gericht herangezogenen sui‑generis‑Prüfung (unter Bezugnahme u. a. auf § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) sei dem Kläger eine sichere und dauerhafte Rückkehr nach Nigeria möglich; sein Vortrag zu individuellen Gefahren blieb aus Sicht des Gerichts zu vage und unsubstantiiert.
5. Praxishinweise für die anwaltliche Beratung
Für die Praxis lässt sich aus dem Beschluss insbesondere Folgendes ableiten:
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§ 2 UkraineAufenthÜV ist kein „Türöffner“ zu § 24 AufenthG, sondern eine reine Übergangsregelung zur legalen Aufenthaltsnahme und Antragstellung.
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Bei Drittstaatsangehörigen ohne unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel ist eine § 24‑Perspektive regelmäßig von vornherein kritisch zu prüfen.
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Soweit Art. 2 Abs. 3 einschlägig sein kann, entscheidet die substantiiert darzulegende Unmöglichkeit einer sicheren und dauerhaften Rückkehr – pauschale Hinweise auf fehlende Bindungen oder beginnende Integration in der Ukraine genügen nach der Argumentationslinie des VGH nicht.
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 30.01.2023 – 10 ZB 23.19; Vorinstanz: VG Augsburg, Urt. v. 16.11.2022 – Au 6 K 22.1372.


