Bei der Eingruppierungsfeststellungsklage obliegt dem Beschäftigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Tätigkeit die durch die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Vergütungsgruppe geforderten Anforderungen erfüllt.
Voraussetzung für die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung ist stets die zukünftige Beeniträchtigung des Arbeitsverhältnisses. Die Zukunftsbezogenheit der Kündigungsgründe ergibt sich aus dem Wesen des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis.
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
Da Auszubildende in den allermeisten Fällen jugendlich bzw. heranwachsend sind, kann man von diesen im Ausbildungsverhältnis nicht die gleiche Sorgafalt erwarten, wie sie Arbeitnehmern obliegt. Die fristlose Kündigung eines Auszubildenden sollte deswegen vorab sehr gut vorbereitet werden.