Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf gleiche Bezahlung und die gleichen Arbeitsbedingungen wie die Stammbelegschaft eines Unternehmens. Dieser Anspruch wird in der Realität allerdings oftmals nicht durchgesetzt.
Viele Fragen, welche der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Vorstellungsgesprächen stellt, können unzulässig sein. Werden solche Fragen von dem Bewerber dennoch beantwortet, ist der Arbeitgeber aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten später einmal verpflichtet, diese zu löschen.
Jüngere Menschen bzw. Berufseinsteiger werden oftmals damit konfrontiert, dass Ihnen nur befristete Verträge angeboten werden. Mit derartigen Verträgen kann der Arbeitgeber sein Budget besser planen und bindet sich nicht langfristig. Eine Kettenbefristung anstelle eines unbefristeten Vertrages ist allerdings in einem bestimmten Umfang nicht zulässig.
Der Arbeitgeber kann über das Arbeitsverhältnis durch seiner Weisungen und die von ihm zu besorgende Ausstattung maßgeblich bestimmen. Es wäre somit ungerecht, wenn die normalen Haftungsregeln des BGB auch auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden wären. Daher kommt im Rahmen des Arbeitsverhältnisses das dreistufige Haftungsmodell zum Tragen.