Ein Aufenthaltstitel erlischt, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorüber gehenden Grunde aus dem Bundesgebiet ausreist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand für dauernd in das Heimatland zurückkehrt. Soll der Aufenthaltstitel nicht erlöschen, kann dies bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Die Ausländerbehörde ist nicht wegen eines vermeintlichen Wertungswiderspruchs zur Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StAG gehindert, Bagatellstraftaten im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber bringt durch § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG zum Ausdruck, dass die Sicherung des Lebensunterhalts und hinreichende mündliche Deutschkenntnisse als Ausdruck einer nachhaltigen Integration als Voraussetzung von grundlegendem staatlichem Interesse anzusehen sind.