Nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Antragstellers geändert hat
Eine Voraussetzung der Einbürgerung nach § 10 StAG ist grundsätzlich die Aufgabe bzw. der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit. Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn die Aufgabe der Staatsangehörigkeit unmöglich ist oder wenn diese mit schwerwiegenden Nachteilen für den Einbürgerungsbewerber verbunden ist.
Eine Aufenthaltserlaubnis erlischt ab 6 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland. Eine längere Frist kann auf Antrag erlaubt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn der Einbürgerungsbewerber wegen einer schweren Straftat verurteilt wurde oder gegen ihn mangels Schuldfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wurde (§ 8 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG)