Der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 oder Abs. 2 AufenthG steht die allgemeine Erteilungssperre nach § 11 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AufenthG entgegen, wenn es sich um einen schwer straffälligen Ausländer handelt.
Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, insbesondere der Frage der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 AufenthG) kann bei in Deutschland geborenen Kindern abgesehen werden, wenn die Eltern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen haben.
Im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz nach Art. 6 GG muss bei abgelehnten Asylbewerbern von einer einheitlichen Rückreise der gesamten Familie ausgegangen werden, somit ist auch die Frage des Abschiebungsverbotes einheitlich zu beurteilen.
Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Dies ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Somit sind auch die Möglichkeiten einer legalen Ausbildung des Ausländers in Deutschland zu beachten.