Wird die eheliche Wohnung beibehalten, muss der Trennungswille nach außen erkennbar sein und auch der betroffene Partner selbst muss von diesem ausdrücklichen Trennungswillen erfahren haben. „Funkstille“ zwischen den Lebenspartnern reicht nicht aus.
Nach § 7 Abs. 2 AufenthG Ist eine Aufenthaltserlaubnis zu befristen, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Dies gilt zum Beispiel für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG, wenn die Ehe nicht mehr besteht.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG setzt bei der Einbürgerung voraus, dass der Ausländer weder wegen einer rechtwidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Dabei ist bezüglich der verwirklichten Tatbestände jedoch eine Unterscheidung vorzunehmen.