Nach § 58 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint
Nach § 6 Satz 1 StAG kann ein Kind die Staatsangehörigkeit mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwerben, wenn es zum Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Mit dieser Regelung befasst sich dieses Urteil.
Für subsidiär Schutzberechtigte, die nach dem 17.3.2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG bekommen haben, ist der Familiennachzug bis zum 16.3.2018 ausgesetzt. Damit beschäftigt sich dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.
Ein Einbürgerungsbewerber kann auch dann einen Anspruch auf die Ermessenseinbürgerung haben, wenn er die vorhergehenden Aufenthaltstitel nur deswegen erhalten hat, weil er über seine Identität täuschte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung geurteilt.