Asylsuchenden aus Syrien droht bei Rückkehr ungeachtet individuell geltend gemachter Gründe und deren Glaubhaftigkeit staatliche Verfolgung, womit ein beachtlicher Nachfluchtgrund gegeben ist
Syrischen Asylbewerbern, die aus Syrien illegal ausgereist sind, sich länger im westlichen Ausland aufgehalten und in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, steht bei Vorliegen dieser drei Voraussetzungen wegen drohender politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.
Nach Auffassung des Gerichts sei im Rahmen des § 16 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich im öffentlichen Interesse liege, dass Ausländer die deutsche Sprache erlernen, um damit der Förderung der deutschen Kultur Rechnung zu tragen.
Die Verpflichtung, die Kosten des Lebensunterhalts so lange zu übernehmen bis entweder der Aufenthalt des betreffenden Ausländers in Deutschland beendet ist oder der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde, endet nach dem Ergebnis der Auslegung im betreffenden Einzelfall nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG