Das in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgeschriebene Visumverfahren dient dem Zweck, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können.
Keine Visumfreiheit für Dienstleister aus der Türkei – Türkische Staatsangehörige bedürfen trotz Inkrafttretens des Verschlechterungsverbots im Zusatzprotokoll des Assoziierungsabkommens eines Visums für die Einreise zum Zweck einer Erwerbstätigkeit
Die Ermessenseinbürgerung stelle erhöhte Anforderungen an die wirtschaftliche Integration des Ausländers, dazu gehört die Fähigkeit des Ausländers, seine im Ausland befindliche Familie zu ernähren.
Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist unter Anderem, dass der Ausländer gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8 AufenthG über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt.