Ist seit der Verfügung einer nicht vollzogenen Ausweisung ein so langer Zeitraum verstrichen, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehenden spezial- oder generalpräventiven Gründe entfallen sind, kann der Ausländer einen Anspruch haben, dass die Wirkungen seiner Abschiebung auf Null reduziert werden.
Die Stillhalteklausel Art. 13 ARB 1/80 verbietet den Vertragsstaaten der Europäischen Union vor dem Hintergrund des Ziels einer Annäherung bzw. eines späteren Beitritts der Türkei die Einführung von Regelungen, welche im Ergebnis die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit zwischen der Türkei und den Vertragsstaaten verschlechtern können.
Die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber ausländischen Staaten sowie der notwendige Respekt vor fremden Rechtsordnungen gebietet es, Auslieferungen von straffälligen Ausländern zur Strafvollstreckung im Ausland nur dann nicht zu genehmigen, wenn sie gegen völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards oder gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der deutschen öffentlichen Ordnung verstoßen würde.
Verpflichtet sich ein Dritter im Rahmen einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde oder der Botschaft für sämtliche Kosten eines einreisenden Ausländers aufzukommen, können die Folgen einer solchen Verpflichtungserklärung sehr weitreichend sein.