In Deutschland besteht kein verlässlicher Weg mit eindeutigen Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Kauf von Immobilien, wie er in anderen Staaten etwa durch die „Golden Visa“ ermöglicht wird.
Es gibt viele Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und aus bestimmten Gründen wieder in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden wollen.
Gemäß § 10 Abs. 6 StAG wird von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 (u.a. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) schon dann abgesehen, wenn der Ausländer diese im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag wegen einer Behinderung oder krankheits- oder altersbedingt nicht erfüllen kann
Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesverwaltungsamt die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde. Dieses entscheidet auch über die Einbürgerung durch Erklärung nach § 5 StAG