In Neubauwohnungen, die bei Errichtung keine Feuchtigkeit aufwiesen, führt Feutigkeit bei bauseitig bedingten Mängeln zur Mietminderung. In Altbauwohnungen kann dies hingegen hinzunehmen sein.
Nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis nur dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dies ist immer nur selten