Gemäß § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Zahlungsverzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten habe. Dies gilt auch für den Mieter, der keine Kenntnis davon hat, dass das für ihn zuständige Jobcenter die Miete nicht an den Vermieter leistet.
Bei Kündigung und bei Räumung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Als grundgesetzlich geschützte Positionen stehen sich das Eigentumsrecht des Vermieters sowie das Bestandsinteresse der Mieters gegenüber.
Ein Betreuer welcher den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten hat, hat die Aufgaben, sich um den Abschluss und die Erhaltung von Mietverträgen zu kümmern. Er hat sich unter Anderem zur Abwehr einer Wohnungskündigung mit dem Vermieter auseinanderzusetzen und vertritt den Betreuten bei Kündigungs- und Räumungsverfahren.
Verliert ein Mieter einen Generalschlüssel des von ihm gemieteten Mietobjektes, können die anderen Mieter argumentieren, dass aufgrund der abstrakten Gefahr eines Einbruches die gesamte Schließanlage ausgetauscht werden muss. Dies kann für den betroffenen Mieter sehr teuer werden.