Die Flächenberechnung für Gewerbeobjekte erfolgt häufig nach der DIN 277. Diese stellt allein auf die Grundfläche ab (Brutto- und Nettofläche) und unterscheidet zwischen Nutz-, Verkehrs- und Funktionsfläche.
Im Mietrecht gilt der Grundsatz, dass bei einem Eigentümerwechsel die bestehenden Mietverhältnisse unverändert fortgeführt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Untervermieter das Mietshaus erwirbt und damit selbst zum Vermieter des Hauses wird.
Wenn eine der Parteien bei Abschluss des Vertrages vertreten werde, genügt es, dass für den durch § 550 BGB vorrangig geschützten Erwerber die Tatsache der Vertretung aus der Vertragsurkunde ersichtlich wird.
Grundsätzlich ist ein Mieter berechtigt, ein Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Mietsache aufgrund eine Mangels nicht mehr benutzbar ist. War ihm die Mangelhaftigkeit der Mietsache bei Abschluss des Mietvertrages allerdings bekannt, ist eine fristlose Kündigung wegen des Mangels nicht mehr möglich.