Alle Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum zustimmen, wenn diese durch die Maßnahme in einem das Maß des § 14 Ziffer 1 WEG übersteigenden Umfang beeinträchtigt sind. Die dahingehende Abstimmung sollte durch den Bauherrn sehr sorgfältig vorbereitet werden, damit die Abstimmung nicht schon wegen fehlender Informationen verloren geht.
Der Vermieter kann dem Mieter nicht generell wegen Zahlungsverzuges fristlos kündigen. Erforderlich ist, dass der Mieter mit mietvertraglich vereinbarten, regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen in Verzug ist. Dazu zählen nach der ganz herrschenden Meinung nicht der Nachzahlungsbetrag aus einer Betriebskostenabrechnung.
DIe Rohrinnensanierung von Kalt- und Warmwasserrohren durch den Vermieter fällt zwar vollkommen in dessen Sphäre, dennoch trifft den Mieter die volle Beweislast dafür, dass sich aus der Sanierung Gesundheitsgefahren für ihn ergeben.
Die in den §§ 129 InsO geregelte Insolvenzanfechtung dient dem Zweck, über die erst ab Insolvenzeröffnung eingreifende Regelung der §§ 80 ff. InsO hinaus bereits im Vorfeld der Insolvenzeröffnung eine Verkürzung der Aktivmasse wie auch eine Vermehrung der Passivmasse zu verhindern.