Die sogenannte Eigenbedarfskündigung kommt immer dann zum Tragen, wenn der Vermieter seine Mieträume wieder selbst nutzen möchte und das Mietverhältnis daraufhin kündigen muss. Bei der Abfassung einer solchen Kündigung sind aber bestimmte Anforderungen zu beachten.
Erbringt ein Mieter ohne Rechtsgrund und ohne Zustimmung des Vermieters Renovierungen an der Mietsache auf eigene Kosten, kann dies zur Folge haben, dass der Mieter die Kosten nicht ersetzt verlangen kann. Die Kostentragungspflicht sollte somit im Vorfeld solcher Maßnahmen geklärt sein.
Viele Vermieter nehmen es nicht so genau bei der Angabe der Quadratmeterzahl ihrer Wohnungen. Dabei sind insbesondere in Dachgeschosswohnungen die Dachschrägen zu berücksichtigen und von der Quadratmeterzahl je nach Ausprägung dieser abzuziehen.
Das deutsche Recht unterscheidet zwischen juristischen und natürlichen Personen. Juristische Personen sind zum Beispiel Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die Aktiengesellschaften bzw. Personengesellschaften wie die OHG oder die Kommanditgesellschaft. Da die juristischen Personen eine eigene Rechtspersönlichkeit sind, können Kündigungen in deren Namen erklärt werden. Insbesondere bei der Eigenbedarfskündigung kann dies zu Problemen führen.