Wie ältere und schwer erkrankte Antragsteller ihre Einbürgerung nach §§ 13, 14 StAG beschleunigen können — und welche Erleichterungen das Gesetz vorsieht
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die dargestellten Regelungen können sich jederzeit ändern. Für eine Einschätzung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für Ausländerrecht.
Wenn Sie zunächst eine unverbindliche Ersteinschätzung wünschen, können Sie hier Ihre deutsche Staatsangehörigkeit aus dem Ausland prüfen.
Worum es geht: Die besondere Situation älterer und kranker Antragsteller
Sie leben im Ausland, haben enge Bindungen an Deutschland — und möchten die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Gleichzeitig sind Sie in einem Alter oder gesundheitlichen Zustand, der das ohnehin langwierige Einbürgerungsverfahren zu einem Wettlauf gegen die Zeit macht. Vielleicht können Sie die geforderte Sprachprüfung nicht mehr ablegen. Vielleicht ist eine Reise zur deutschen Auslandsvertretung kaum noch möglich.
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) kennt für solche Fälle Erleichterungen — allerdings sind sie nicht leicht zu finden und noch schwerer durchzusetzen. Dieser Artikel erklärt, welche Möglichkeiten bestehen, welche Hürden bleiben und wann anwaltliche Unterstützung den Unterschied machen kann.
Rechtsgrundlage: Welcher Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit?
Wer im Ausland lebt und die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, kann sich nicht auf die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG berufen — diese setzt einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Je nach persönlicher Situation kommen unterschiedliche Rechtsgrundlagen in Betracht. Es ist wichtig, diese sorgfältig zu unterscheiden, weil die Voraussetzungen und Erfolgsaussichten erheblich voneinander abweichen.
Eigenständige Einbürgerungsansprüche bei NS-Verfolgung und Geschlechterdiskriminierung
In bestimmten Fällen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Einbürgerung — also kein bloßes Ermessen der Behörde, sondern ein Recht, das bei Erfüllung der Voraussetzungen geltend gemacht werden kann:
Art. 116 Abs. 2 GG und § 15 StAG (Wiedergutmachungseinbürgerung): Personen, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde, sowie deren Abkömmlinge haben einen Anspruch auf Einbürgerung. § 15 StAG erweitert diesen Kreis auf Personen, die aufgrund von NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben konnten. Der Einbürgerungsanspruch erstreckt sich ausdrücklich auf alle Abkömmlinge. Dies sind keine Ermessensentscheidungen, sondern Ansprüche mit Wiedergutmachungscharakter.
§ 5 StAG (Erklärungsrecht bei geschlechterdiskriminierender Benachteiligung): Für Personen, die nach dem 23. Mai 1949 geboren wurden und denen die deutsche Staatsangehörigkeit wegen der früheren geschlechterdiskriminierenden Regelungen im RuStAG nicht durch Geburt übertragen wurde (z. B. eheliche Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter vor 1975), sowie für deren Abkömmlinge besteht ein Erklärungsrecht. Die Erklärung wird wirksam mit Eingang beim BVA; eine Ermessensentscheidung findet nicht statt. Die Frist endet am 19. August 2031.
Für Personen, die vor dem 24. Mai 1949 geboren wurden und von derselben Geschlechterdiskriminierung betroffen waren, greift § 5 StAG nicht. Ihnen steht jedoch der Weg über die Einbürgerung nach § 14 StAG offen, wobei das öffentliche Interesse an der Einbürgerung bei dieser Personengruppe in der Regel bejaht wird.
Ermessenseinbürgerung aus dem Ausland: §§ 13 und 14 StAG
Wer nicht unter die genannten Anspruchsgrundlagen fällt, ist auf die Ermessenseinbürgerung angewiesen:
§ 13 StAG (Wiedereinbürgerung): Für frühere deutsche Staatsangehörige, die ihre Staatsangehörigkeit verloren haben — etwa durch den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ohne vorherige Beibehaltungsgenehmigung.
§ 14 StAG (Ermessenseinbürgerung): Für Personen, die nie deutsche Staatsangehörige waren, aber Bindungen an Deutschland vorweisen können. § 14 StAG dient als Auffangtatbestand für Fälle, die nicht unter die spezielleren Anspruchsgrundlagen (§ 5, § 15 StAG, Art. 116 Abs. 2 GG) fallen.
In beiden Fällen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Bundesverwaltungsamts (BVA) in Köln. Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht — anders als bei Art. 116 Abs. 2 GG, § 15 StAG oder § 5 StAG — nicht. Die Anforderungen sind hoch, die Verfahrensdauer oft lang.
Wichtig — aktueller Stand der Inlands-Einbürgerung: Die StAG-Reform 2024 hatte die reguläre Voraufenthaltszeit für Inlandseinbürgerungen von acht auf fünf Jahre verkürzt und zusätzlich eine sogenannte „Turbo-Einbürgerung“ nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen ermöglicht. Diese Drei-Jahres-Regelung wurde durch das Sechste Änderungsgesetz zum StAG mit Wirkung vom 30. Oktober 2025 wieder abgeschafft. Die reguläre Anspruchseinbürgerung setzt nun mindestens fünf Jahre Aufenthalt voraus. Die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit bleibt bestehen. Diese Regelungen betreffen jedoch nur Einbürgerungen im Inland. Die Voraussetzungen für die Einbürgerung aus dem Ausland nach §§ 13, 14 StAG sind unverändert. Die einzige auch für Auslands-Einbürgerungen relevante Neuerung ist: Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit wird von deutscher Seite grundsätzlich nicht mehr verlangt.
Welche Voraussetzungen gelten — und wo gibt es Erleichterungen?
Die Einbürgerung aus dem Ausland setzt voraus, dass Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Außerdem müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG erfüllt sein — mit Ausnahme des Inlandsaufenthalts. Für ältere und schwer erkrankte Antragsteller sind dabei drei Bereiche besonders relevant:
| Voraussetzung | Regelanforderung | Erleichterung bei Alter / Krankheit |
| Deutsche Sprachkenntnisse | Zertifikat Deutsch B1 (mündlich und schriftlich) | Vollständiger Verzicht möglich, wenn der Spracherwerb wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht möglich ist (§ 10 Abs. 6 StAG analog). Entscheidend ist die individuelle Unfähigkeit — nicht das Erreichen eines bestimmten Alters. |
| Einbürgerungstest | 33 Fragen zu Rechtsordnung, Geschichte, Gesellschaft | Entfällt, wenn die Anforderungen wegen Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden können (§ 10 Abs. 6 StAG analog). Ein ärztliches Attest, das die konkrete Ursache belegt, ist erforderlich. |
| Unterhaltfähigkeit | Nachweis, dass Lebensunterhalt (inkl. Kranken- und Altersvorsorge) ohne staatliche Hilfe gesichert ist | Ausnahme möglich nach § 8 Abs. 2 StAG — bei „besonderer Härte“ oder „öffentlichem Interesse“. Hohe Hürde: Die Härte muss gerade durch die Nichteinbürgerung entstehen. |
| Persönliches Erscheinen | Antragstellung über Auslandsvertretung oder direkt beim BVA; Einbürgerungstest vor Ort bei der Botschaft | Keine gesetzliche Vertretungsmöglichkeit für den Test selbst — aber bei Wegfall der Testpflicht (s. o.) entfällt auch das Erscheinen zu diesem Zweck. Antragstellung durch Bevollmächtigte (z. B. Rechtsanwalt) ist möglich. |
Die „besondere Härte“ nach § 8 Abs. 2 StAG — was das in der Praxis bedeutet
Der Begriff der „besonderen Härte“ klingt vielversprechend. In der Praxis ist die Hürde allerdings hoch — und die Rechtsprechung eng. Eine besondere Härte liegt nur vor, wenn die Versagung der Einbürgerung den Betroffenen unter Berücksichtigung aller persönlichen Umstände erheblich stärker treffen würde als andere Antragsteller in vergleichbarer Lage.
Entscheidend ist dabei: Die Härte muss gerade durch die Nichteinbürgerung entstehen oder sich durch die Einbürgerung beseitigen lassen. Ein schwerer Gesundheitszustand allein, der mit der Einbürgerung in keinem Zusammenhang steht, genügt nach der Rechtsprechung nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einer viel beachteten Entscheidung klargestellt, der sich das OVG Berlin-Brandenburg angeschlossen hat.
Wann könnte die Härteklausel greifen? Denkbar sind Fälle, in denen die Einbürgerung eine medizinische Versorgung ermöglicht, die ohne deutschen Pass nicht zugänglich wäre, oder in denen die drohende Staatenlosigkeit als Folge des Verlusts einer anderen Staatsangehörigkeit abgewendet werden soll.
Das Verfahren: Zuständigkeit, Ablauf und typische Dauer
Für Einbürgerungen aus dem Ausland ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln zuständig — nicht die örtliche Ausländerbehörde. Der Antrag kann schriftlich, online oder persönlich bei der deutschen Auslandsvertretung eingereicht werden. Im Regelfall läuft das Verfahren wie folgt ab:
- Antragstellung beim BVA (direkt oder über die Auslandsvertretung). Der Antrag kann auch durch einen Bevollmächtigten eingereicht werden — eine Vollmacht ist beizufügen.
- Prüfung durch das BVA: Das Amt prüft die Bindungen an Deutschland, die Unterhaltfähigkeit, die Straffreiheit und holt ggf. eine Stellungnahme der Auslandsvertretung ein.
- Einbürgerungstest (soweit nicht wegen Alter oder Krankheit entfallen): Der Test wird bei der zuständigen Auslandsvertretung abgelegt. Die Zusammenstellung und Auswertung erfolgt durch das BAMF.
- Entscheidung und Gebührenzahlung: Nach positiver Entscheidung wird die Einbürgerungsurkunde an die Auslandsvertretung übersandt.
- Aushändigung der Urkunde: Die Einbürgerung wird erst mit der tatsächlichen Aushändigung der Urkunde wirksam — nicht bereits mit dem Bescheid.
Die Verfahrensdauer bei Einbürgerungen aus dem Ausland beträgt in der Praxis oft ein bis drei Jahre. Für ältere oder schwer erkrankte Antragsteller kann das bedeuten, dass die Einbürgerung zu spät kommt.
Verfahrensbeschleunigung: Was möglich ist — und was nicht
Wenn über einen Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde, kann nach § 75 VwGO Klage erhoben werden (sogenannte Untätigkeitsklage). Eine solche Klage wird in der Regel frühestens drei Monate nach Antragstellung zulässig — vorausgesetzt, es liegt kein zureichender Grund für die Verzögerung vor. Bei besonderen Umständen des Einzelfalls kann auch eine kürzere Frist geboten sein.
Für das BVA-Einbürgerungsverfahren ist das Verwaltungsgericht Köln zuständig. Die Gerichte haben in jüngerer Zeit klargestellt, dass die seit 2020/2021 bestehende Überlastung der Einbürgerungsbehörden keinen „zureichenden Grund“ im Sinne des § 75 VwGO darstellt, wenn sie auf einem strukturellen Organisationsdefizit beruht.
Hohes Alter oder schwere Krankheit können ein zusätzliches Argument für die Dringlichkeit sein. § 75 Satz 2 VwGO sieht ausdrücklich vor, dass „wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten“ sein kann. Ein ärztlich attestierter, sich verschlechternder Gesundheitszustand kann ein solcher besonderer Umstand sein.
Daneben gibt es den Weg über ein anwaltliches Sachstandsschreiben an das BVA. Erfahrungsgemäß reagieren Behörden schneller, wenn anwaltliche Vertretung angezeigt wird — auch weil die Behörde eine drohende Untätigkeitsklage ernst nimmt.
Welche Unterlagen benötigt werden
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterlagen für einen Einbürgerungsantrag aus dem Ausland — mit den Besonderheiten, die bei Alter oder Krankheit relevant sind:
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular (erhältlich auf der Website des BVA)
- Lichtbilder nach biometrischem Standard
- Geburtsurkunde und ggf. Heiratsurkunde — beglaubigt und ggf. übersetzt
- Nachweis der Bindungen an Deutschland: Familienkontakte, Aufenthalte, Immobilienbesitz, Vereinsmitgliedschaften o. Ä.
- Nachweis der Unterhaltfähigkeit: Einkommensnachweise, Rentenbescheide, Versicherungsnachweise (Kranken-, Pflege-, Altersvorsorge)
- Ärztliches Attest (bei Antrag auf Befreiung von Sprach- und/oder Testpflicht): Muss konkret belegen, dass der Erwerb von Sprachkenntnissen oder die Teilnahme am Test wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht möglich ist
- Sprachnachweis B1 (falls keine Befreiung beantragt wird)
- Führungszeugnis oder Nachweis der Straffreiheit aus dem Wohnsitzstaat
- Loyalitätserklärung (Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung)
- Ggf. Vollmacht für anwaltliche Vertretung
Tipp: Das ärztliche Attest sollte nicht nur die Diagnose nennen, sondern ausdrücklich Stellung dazu nehmen, warum die betreffende Person die Sprach- und Testanforderungen dauerhaft nicht erfüllen kann. Ein allgemein gehaltenes Attest („Patient ist krank“) reicht nicht aus.
Häufige Fehler und Missverständnisse
„Das BVA muss mich einbürgern, wenn ich alle Voraussetzungen erfülle.“
Das hängt von der Rechtsgrundlage ab. Bei §§ 13, 14 StAG handelt es sich um Ermessensentscheidungen — ein Rechtsanspruch besteht nicht. Anders bei Art. 116 Abs. 2 GG, § 15 StAG oder § 5 StAG: Dort besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch.
„Mein Alter oder meine Krankheit befreit mich von allen Voraussetzungen.“
Die Befreiung betrifft nur die Sprach- und Testpflicht — und auch das nur, wenn im Einzelfall belegt ist, dass die Anforderungen wegen Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden können. Alle anderen Voraussetzungen (Bindungen, Unterhaltfähigkeit, Straffreiheit, Loyalitätserklärung) bleiben bestehen. Von der Unterhaltfähigkeit kann nur unter den strengen Bedingungen des § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden.
„Die 2024er Reform hat auch für mich im Ausland etwas geändert.“
Kaum. Die erleichterten Voraussetzungen für die Inlandseinbürgerung (Verkürzung auf fünf Jahre, Gastarbeitergeneration) galten ohnehin nur für Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Die zusätzlich eingeführte „Turbo-Einbürgerung“ nach drei Jahren wurde mit Wirkung vom 30. Oktober 2025 bereits wieder abgeschafft. Die einzige für Auslands-Einbürgerungen relevante Änderung bleibt die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit.
„Die Untätigkeitsklage löst alle Probleme.“
Die Untätigkeitsklage zwingt das BVA zur Entscheidung — aber nicht zu einer bestimmten Entscheidung. Sie ist ein Mittel zur Beschleunigung, nicht zur inhaltlichen Steuerung des Ergebnisses. Und sie sollte nicht leichtfertig eingesetzt werden: Eine verfrühte Klage kann das Verhältnis zur Behörde belasten.
Der Faktor Zeit — und warum er bei dieser Personengruppe alles verändert
Bei den meisten Einbürgerungsverfahren ist die längere Verfahrensdauer ärgerlich, aber nicht existenzbedrohend. Bei hochbetagten oder schwer erkrankten Antragstellern verhält es sich anders. Hier kann die Verzögerung dazu führen, dass die Einbürgerung zu Lebzeiten nicht mehr erteilt wird.
Das hat nicht nur emotionale Bedeutung. Die Einbürgerung wird erst mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Verstirbt der Antragsteller vor diesem Zeitpunkt, ist das Verfahren gescheitert — eine postume Verleihung kennt das deutsche Recht nicht.
Wichtig für Familien: Die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erwirbt ein Kind nur, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt deutsch war. Eine spätere Einbürgerung eines Elternteils wirkt nicht rückwirkend auf bereits geborene Kinder oder Enkel. Wer also als älterer Antragsteller die Einbürgerung anstrebt, um die Staatsangehörigkeit an seine Familie weiterzugeben, sollte wissen: Nur Kinder, die nach der wirksamen Einbürgerung geboren werden, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung. Für bereits geborene Kinder und Enkel müssten eigenständige Einbürgerungsanträge gestellt werden — mit jeweils eigenen Voraussetzungen. Anders verhält es sich bei Anspruchsgrundlagen mit Wiedergutmachungscharakter: Bei der Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG oder § 15 StAG erstreckt sich der Anspruch ausdrücklich auf alle Abkömmlinge, und bei Erklärungen nach § 5 StAG können auch Abkömmlinge eigenständig erklären.
Gerade deshalb ist es bei dieser Personengruppe besonders wichtig, den Antrag frühzeitig und vollständig einzureichen, die richtige Rechtsgrundlage zu wählen und bei Verzögerungen nicht abzuwarten, sondern aktiv zu handeln.
Wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist
Nicht jeder Einbürgerungsantrag erfordert einen Anwalt. Aber bei Einbürgerungen aus dem Ausland — insbesondere wenn Alter, Krankheit oder Zeitdruck hinzukommen — kann die anwaltliche Begleitung den Unterschied machen:
Wahl der richtigen Rechtsgrundlage: Ob § 5 StAG, § 15 StAG, Art. 116 Abs. 2 GG oder §§ 13, 14 StAG — die Anspruchsvoraussetzungen unterscheiden sich erheblich. Der richtige Weg entscheidet über die Erfolgsaussichten und die Verfahrensdauer.
Vollständige Antragstellung: Ein unvollständiger Antrag verzögert das Verfahren um Monate. Ein Rechtsanwalt prüft vorab, ob alle Unterlagen vorliegen und den Anforderungen des BVA entsprechen.
Argumentation der Erleichterungen: Die Befreiung von Sprach- und Testpflicht oder die Anwendung der Härteklausel muss nicht nur beantragt, sondern überzeugend begründet werden. Das erfordert Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und der Verwaltungsvorschriften.
Durchsetzung bei Verzögerungen: Vom Sachstandsschreiben über die Dienstaufsichtsbeschwerde bis zur Untätigkeitsklage — ein Anwalt kennt die Eskalationsstufen und weiß, wann welches Mittel angemessen ist.
Rechtsanwalt Helmer Tieben berät und vertritt Mandanten bundesweit und international in Einbürgerungsverfahren nach §§ 5, 13, 14, 15 StAG und Art. 116 Abs. 2 GG. Wenn Sie im Ausland leben und Fragen zu Ihrem Einbürgerungsantrag haben — insbesondere bei gesundheitlichen Einschränkungen oder fortgeschrittenem Alter — können Sie sich für eine Ersteinschätzung an die Kanzlei wenden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich die Einbürgerung aus dem Ausland beantragen, wenn ich noch nie in Deutschland gelebt habe?
Ja, unter den Voraussetzungen des § 14 StAG ist das möglich. Sie müssen allerdings Bindungen an Deutschland nachweisen — etwa Verwandtschaft, regelmäßige Aufenthalte, Immobilienbesitz oder kulturelle Verknüpfungen. Die Entscheidung liegt im Ermessen des BVA. Sofern Ansprüche nach Art. 116 Abs. 2 GG, § 15 StAG oder § 5 StAG bestehen, sind diese vorrangig zu prüfen.
Ab welchem Alter entfällt die Sprach- und Testpflicht?
Das Gesetz nennt kein festes Alter. Entscheidend ist, ob der Antragsteller die Anforderungen wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Es gibt keinen Automatismus ab einem bestimmten Geburtsjahrgang. Ein ärztliches Attest, das die konkrete individuelle Situation belegt, ist in jedem Fall erforderlich.
Wie lange dauert das Verfahren beim BVA?
In der Praxis dauern Einbürgerungsverfahren aus dem Ausland häufig ein bis drei Jahre. Eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO kann in der Regel frühestens drei Monate nach Antragstellung zulässig werden, wenn kein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt. Bei besonderer Dringlichkeit (schwere Krankheit, hohes Alter) kann auch eine kürzere Frist geboten sein.
Muss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben?
Seit der StAG-Reform 2024 verlangt Deutschland grundsätzlich nicht mehr die Aufgabe anderer Staatsangehörigkeiten. Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten, hängt allein vom Recht Ihres Herkunftsstaates ab.
Was kostet die Einbürgerung?
Die Verwaltungsgebühr beträgt 255 Euro pro erwachsene Person. Dazu kommen ggf. Kosten für Beglaubigungen, Übersetzungen und — falls erforderlich — anwaltliche Vertretung. Auch bei Ablehnung des Antrags wird eine Gebühr erhoben.
Kann mein Anwalt den Antrag für mich einreichen?
Ja. Sie können einen Rechtsanwalt bevollmächtigen, der den Antrag beim BVA oder über die Auslandsvertretung einreicht und die Korrespondenz führt. Für bestimmte Verfahrensschritte (z. B. Loyalitätserklärung, früher auch Einbürgerungstest) kann persönliches Erscheinen erforderlich sein.
Werden meine bereits geborenen Kinder und Enkel automatisch deutsch, wenn ich eingebürgert werde?
Nein. Die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung setzt voraus, dass ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt deutsch war. Eine spätere Einbürgerung wirkt nicht rückwirkend auf bereits geborene Kinder oder Enkel. Für sie müssten eigenständige Einbürgerungsanträge gestellt werden. Anders ist es bei Wiedergutmachungsansprüchen nach Art. 116 Abs. 2 GG oder § 15 StAG sowie beim Erklärungsrecht nach § 5 StAG, bei denen Abkömmlinge eigenständig berechtigt sind.
Was passiert, wenn der Antragsteller während des Verfahrens verstirbt?
Die Einbürgerung wird erst mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Verstirbt der Antragsteller vor diesem Zeitpunkt, ist die Einbürgerung gescheitert.
Gibt es Eilverfahren beim BVA?
Ein formales Eilverfahren im Sinne des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) ist bei Einbürgerungen grundsätzlich schwierig, weil die Einbürgerung nur durch Aushändigung der Urkunde wirksam wird und ein Gericht die Behörde nicht zur Einbürgerung selbst verpflichten kann. Der praktisch wirksamere Weg ist die Untätigkeitsklage mit Hinweis auf die besondere Dringlichkeit.
Gilt das Erklärungsrecht nach § 5 StAG auch für ältere Antragsteller?
Das Erklärungsrecht nach § 5 StAG gilt für Personen, die nach dem 23. Mai 1949 geboren wurden und denen die deutsche Staatsangehörigkeit wegen geschlechterdiskriminierender Regelungen nicht übertragen wurde, sowie für deren Abkömmlinge. Für vor dem 24. Mai 1949 Geborene kommt stattdessen die Einbürgerung nach § 14 StAG in Betracht, wobei das öffentliche Interesse bei dieser Personengruppe in der Regel anerkannt wird. Die Frist für Erklärungen nach § 5 StAG endet am 19. August 2031.