Untätigkeitsklage bei Einbürgerung Wann und wie man klagen kann

Leitfaden für Einbürgerungsbewerber, deren Antrag von der Behörde nicht bearbeitet wird. Stand: April 2026

Rechtsanwalt Helmer Tieben

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob eine Untätigkeitsklage in Ihrem Fall sinnvoll ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Lassen Sie sich beraten.

Zwei Jahre. So lange warten manche Einbürgerungsbewerber auf eine Entscheidung über ihren Antrag. Manche länger. E-Mails an die Behörde bleiben unbeantwortet. Telefonisch ist niemand zu erreichen. Die Akte liegt irgendwo auf einem Stapel.

Gesetzlich hat die Einbürgerungsbehörde drei Monate Zeit, um über Ihren Antrag zu entscheiden. Drei Monate. Nicht drei Jahre. Wenn diese Frist ohne Ergebnis verstreicht, haben Sie ein Recht: die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO.

Dieser Artikel erklärt, was eine Untätigkeitsklage ist, wann sie zulässig ist, wie das Verfahren abläuft, was sie kostet und warum sie in den meisten Fällen dazu führt, dass die Behörde plötzlich doch entscheidet.

Was ist eine Untätigkeitsklage?

Die Untätigkeitsklage ist kein eigener Klagetyp, sondern eine besondere Form der Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO). Sie wird beim Verwaltungsgericht eingereicht, wenn eine Behörde über einen Antrag oder Widerspruch nicht entscheidet, obwohl sie dazu verpflichtet ist.

Im Einbürgerungsrecht bedeutet das: Sie haben einen Antrag auf Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) gestellt. Die Behörde reagiert nicht. Sie klagen, damit das Gericht die Behörde entweder zur Einbürgerung verpflichtet (bei Anspruchseinbürgerung) oder zumindest dazu zwingt, eine Entscheidung zu treffen.

Die Rechtsgrundlage ist § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): „Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig.“

Voraussetzungen: Wann ist die Klage zulässig?

Die Untätigkeitsklage hat drei Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen:

1. Antrag gestellt

Sie müssen einen Einbürgerungsantrag bei der zuständigen Behörde gestellt haben. Der Antrag ist formfrei: Er kann schriftlich, mündlich oder durch Abgabe der Formulare und Unterlagen erfolgen. Eine bloße Bitte um einen Termin oder die Aufnahme auf eine Warteliste reicht nicht aus.

Wichtig: Das OVG Saarland hat 2025/2026 ausdrücklich bestätigt, dass die Frist mit dem Eingang des Antrags beginnt, nicht erst mit einem späteren Vorsprachetermin. Behörden, die das Datum des persönlichen Erscheinens als Fristbeginn ansetzen, handeln rechtswidrig.

2. Dreimonatsfrist abgelaufen

Die Klage kann frühestens drei Monate nach Antragstellung erhoben werden (§ 75 Satz 2 VwGO). Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwGE 23, 135). Die Frist muss also spätestens dann abgelaufen sein, wenn das Gericht entscheidet.

Fristbeginn: Ab wann zählen die drei Monate?

Das ist eine der umstrittensten Fragen. Manche Behörden behaupten, die Frist beginne erst, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht sind oder wenn der Antragsteller persönlich vorgesprochen hat. Das ist falsch.

Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Beschluss vom 11.06.2024 (Az. 1 K 135/24 We) klargestellt: Die Dreimonatsfrist beginnt mit dem Eingang des Antrags bei der Behörde. Ist der Antrag unvollständig, muss die Behörde fehlende Unterlagen nachfordern (§ 25 VwVfG). Tut sie das nicht, läuft die Frist trotzdem. Sie kann sich nicht darauf berufen, der Antrag sei unvollständig gewesen, wenn sie die Unvollständigkeit selbst nie gerügt hat.

Auch das OVG Saarland hat 2025 und 2026 in mehreren Beschlüssen (Az. 2 E 196/25, 2 E 181/25) bestätigt, dass der Fristbeginn an den Antragseingang knüpft, nicht an einen späteren Vorsprachetermin.

Dokumentieren Sie daher den Tag, an dem Sie Ihren Antrag eingereicht haben. Eine Eingangsbestätigung, ein Einschreiben mit Rückschein oder eine Online-Antragsbestätigung sichern Ihnen den Nachweis.

Ausnahme: Wenn besonders dringende Umstände vorliegen, kann die Klage auch vor Ablauf der drei Monate erhoben werden. Das kommt etwa in Betracht, wenn ein Aufenthaltstitel auszulaufen droht oder eine berufliche Entscheidung von der Einbürgerung abhängt.

3. Kein zureichender Grund für die Verzögerung

Die Behörde kann sich nicht allein auf Überlastung oder Personalmangel berufen. Das OVG Münster hat klargestellt, dass Kapazitätsengpässe kein „zureichender Grund“ im Sinne des § 75 VwGO sind. Die Behörde ist gesetzlich verpflichtet, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden. Organisatorische Probleme der Verwaltung gehen nicht zulasten des Antragstellers.

Zureichende Gründe können sein: Fehlende Unterlagen, die die Behörde bei Ihnen angefordert und noch nicht erhalten hat. Eine laufende Sicherheitsüberprüfung durch Verfassungsschutzbehörden. Oder ein besonders komplexer Sachverhalt (z. B. ungeklärte Identität). Mehr zu den Anforderungen an die Identitätsfeststellung finden Sie in unserem Beitrag zur Identitätsklärung bei der Einbürgerung.

Entscheidend ist: Wenn die Behörde in der Lage ist zu entscheiden, es aber schlicht nicht tut, steht Ihnen die Klage offen.

Typisches Beispiel

Ein türkischer Staatsangehöriger lebt seit sieben Jahren in Köln, arbeitet als Ingenieur, hat B2-Sprachkenntnisse und den Einbürgerungstest bestanden. Er stellt im Januar 2025 seinen Einbürgerungsantrag mit allen Unterlagen. Im April 2025 fragt er nach dem Stand. Keine Antwort. Im Juli 2025 erneute Nachfrage. Wieder nichts. Im September 2025 lässt sein Anwalt eine Untätigkeitsabmahnung zustellen. Keine Reaktion. Im Oktober 2025 wird Untätigkeitsklage erhoben. Drei Wochen nach Zustellung der Klage meldet sich die Behörde: Der Antrag wird bearbeitet. Vier Wochen später erhält er den Einbürgerungsbescheid. Die Behörde trägt die gesamten Verfahrenskosten.

Dieses Muster wiederholt sich. Die Klage ist selten ein langwieriger Prozess. Sie ist ein Signal, das die Behörde zum Handeln bringt.

Gilt die Dreimonatsfrist auch nach dem neuen Einbürgerungsgesetz?

Ja. Das ist eine der am häufigsten gestellten Fragen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts im Juni 2024 sind die Einbürgerungsanträge stark gestiegen. Die Behörden sind überlastet, die Wartezeiten explodieren.

Es gab politische Vorstöße, die Frist auf sechs oder zwölf Monate zu verlängern. Das ist nicht geschehen. Weder das Modernisierungsgesetz von 2024 noch die Sechste Änderung des StAG von Oktober 2025 enthalten eine Sonderregelung, die die Dreimonatsfrist des § 75 VwGO für Einbürgerungsverfahren verlängert.

Die Dreimonatsfrist gilt unverändert. Auch für Anträge, die nach dem 27. Juni 2024 gestellt wurden. Einen Überblick über die Neuregelungen finden Sie in unserem Beitrag zum neuen Einbürgerungsgesetz.

Bevor Sie klagen: Die Eskalationsstufen

Nicht jeder Fall erfordert sofort eine Klage. Es gibt Zwischenstufen, die in vielen Fällen schneller und günstiger zum Ziel führen:

  1. Sachstandsanfrage: Ein höfliches Schreiben an die Einbürgerungsbehörde mit der Bitte um Mitteilung des Bearbeitungsstandes. Setzen Sie eine Frist von zwei Wochen. Dokumentieren Sie die Anfrage und die Antwort (oder deren Ausbleiben).
  2. Dienstaufsichtsbeschwerde: Bleibt die Sachstandsanfrage ohne Ergebnis, können Sie sich an die vorgesetzte Behörde wenden. Das ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne, erzeugt aber internen Druck. Die Beschwerde ist formlos möglich und kostenlos.
  3. Anwaltliche Untätigkeitsabmahnung: Ein Schreiben Ihres Anwalts, in dem die Behörde unter Fristsetzung (z. B. vier Wochen) zur Entscheidung aufgefordert wird. Gleichzeitig wird die Erhebung der Untätigkeitsklage angekündigt, falls die Frist fruchtlos verstreicht. Nach unserer Erfahrung führt diese Stufe in einem erheblichen Teil der Fälle bereits zur Entscheidung der Behörde.
  4. Untätigkeitsklage: Wenn alle Vorstufen ergebnislos geblieben sind oder wenn die Dreimonatsfrist bereits deutlich überschritten ist, ist die Klage der nächste Schritt.

Dieser Stufenweg ist nicht vorgeschrieben. Sie können auch direkt nach Ablauf der drei Monate klagen, ohne vorher eine Sachstandsanfrage oder Abmahnung zu senden. Aber die Vorstufen kosten wenig, dauern nicht lang und lösen das Problem häufig schon.

Ablauf der Untätigkeitsklage

Schritt 1: Dokumentation

Bevor Sie klagen, sollten Sie den gesamten Schriftverkehr mit der Behörde lückenlos dokumentieren: Eingangsnachweis des Antrags, Sachstandsanfragen, Antworten (oder deren Ausbleiben), anwaltliche Abmahnung. Diese Unterlagen bilden die Grundlage Ihrer Klagebegründung und den Nachweis, dass die Behörde tatsächlich untätig geblieben ist.

Schritt 2: Klageerhebung beim Verwaltungsgericht

Die Klage wird schriftlich beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht (§ 81 Abs. 1 VwGO). Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Einbürgerungsbehörde ihren Sitz hat (§ 52 Nr. 5 VwGO). In Köln ist das Verwaltungsgericht Köln zuständig.

Die Klage muss enthalten: Ihren Namen und Ihre Anschrift, die Bezeichnung der beklagten Behörde und das Klagebegehren (Verpflichtung zur Einbürgerung oder zur Entscheidung über den Einbürgerungsantrag). Sie muss eigenhändig unterschrieben sein (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) ist bei der Untätigkeitsklage nicht erforderlich. In einigen Bundesländern, darunter Nordrhein-Westfalen, ist das Vorverfahren ohnehin für viele Verwaltungsakte abgeschafft.

Vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang. Anwaltliche Vertretung ist dennoch ratsam, weil die Formulierung des Klageantrags und die Begründung über Erfolg oder Misserfolg entscheiden.

Schritt 3: Zustellung und Reaktion der Behörde

Das Gericht stellt die Klage der Behörde zu und fordert eine Stellungnahme an. Was dann passiert, hängt vom Einzelfall ab:

Variante Was passiert Ihre Situation
1 Behörde bürgert Sie ein (oder erteilt den beantragten Bescheid) Klage wird für erledigt erklärt. Behörde trägt die Kosten.
2 Behörde lehnt den Antrag ab Klage kann als Verpflichtungsklage fortgeführt werden. Gericht prüft die Ablehnung.
3 Behörde nennt zureichenden Grund für Verzögerung Gericht kann das Verfahren unter Fristsetzung aussetzen.
4 Behörde reagiert gar nicht Gericht verpflichtet die Behörde zur Einbürgerung (bei Anspruchseinbürgerung) oder zur Entscheidung.

 

Variante 1 ist der häufigste Ausgang. Allein die Tatsache, dass eine Klage eingereicht wurde, erzeugt genügend Druck, damit die Behörde endlich handelt. In Köln und vielen anderen Städten erleben wir regelmäßig, dass die Behörde den Antrag innerhalb weniger Wochen nach Klagezustellung bearbeitet.

Was passiert bei Ablehnung während des Verfahrens?

Variante 2 verdient besondere Aufmerksamkeit. Manchmal reagiert die Behörde auf die Klage, indem sie den Antrag ablehnt. Das ist kein Rückschlag, denn jetzt haben Sie endlich eine Entscheidung, gegen die Sie vorgehen können.

Sie können die Klage als gewöhnliche Verpflichtungsklage fortführen und das Gericht bitten, die Ablehnung zu überprüfen. Oder Sie erklären den Rechtsstreit für erledigt (die Behörde trägt die Kosten für die Untätigkeit) und gehen mit einem Widerspruch gegen die Ablehnung vor. Welcher Weg sinnvoller ist, hängt von den Ablehnungsgründen ab.

Klage für die ganze Familie?

Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten und Ihren Kindern die Einbürgerung beantragt haben, können Sie für alle Familienmitglieder gleichzeitig Untätigkeitsklage erheben. Die Kosten steigen dadurch, weil der Streitwert für jede Person separat berechnet wird (10.000 Euro pro Antragsteller). Allerdings ist die Klage für alle Familienmitglieder in einem Verfahren möglich, was den Aufwand begrenzt.

Bescheidungsklage oder Verpflichtungsklage?

Bei der Untätigkeitsklage stehen zwei Klageziele zur Auswahl. Der Unterschied ist erheblich und wird von vielen Antragstellern (und manchen Anwälten) unterschätzt.

Bescheidungsklage: „Entscheiden Sie endlich!“

Sie beantragen, dass das Gericht die Behörde verpflichtet, überhaupt über Ihren Antrag zu entscheiden. Welche Entscheidung die Behörde trifft (Zustimmung oder Ablehnung), bleibt ihr überlassen. Das Gericht prüft hier nur, ob die Behörde untätig war, nicht ob Sie einen Anspruch auf Einbürgerung haben.

Vorteil: Die Begründung ist einfacher. Sie müssen nicht darlegen, dass alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind, sondern nur, dass die Behörde nicht entschieden hat. Nachteil: Die Behörde kann nach dem Urteil immer noch ablehnen.

Verpflichtungsklage: „Bürgern Sie mich ein!“

Sie beantragen, dass das Gericht die Behörde zur Einbürgerung verpflichtet. Das Gericht prüft dann alle materiellen Voraussetzungen (§ 10 StAG) und entscheidet, ob Sie einzubürgern sind.

Vorteil: Sie erhalten ein Urteil, das die Behörde zur Einbürgerung zwingt. Nachteil: Das Gericht prüft die Voraussetzungen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung. Haben sich Ihre Verhältnisse zwischenzeitlich verschlechtert (Jobverlust, Straftat, abgelaufener Aufenthaltstitel), kann die Klage scheitern.

Was ist sinnvoller?

Bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG ist die Verpflichtungsklage der stärkere Weg: Die Behörde hat kein Ermessen; wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss sie einbürgern. Das Gericht kann sie dazu zwingen.

Bei der Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) ist die Bescheidungsklage oft der realistischere Weg: Das Gericht kann der Behörde nicht vorschreiben, wie sie ihr Ermessen ausübt, sondern nur, dass sie es überhaupt ausübt.

Ihr Anwalt wird den Klageantrag auf Ihre konkrete Situation zuschneiden. Häufig werden beide Klageziele hilfsweise kombiniert: primär Verpflichtung zur Einbürgerung, hilfsweise Verpflichtung zur Entscheidung.

Kosten der Untätigkeitsklage

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Bei Einbürgerungssachen beträgt der Streitwert in der Regel 10.000 Euro.

Kostenposition Betrag (ca.)
Gerichtskosten 798 €
Anwaltskosten (RVG) 1.850 €
Gesamtkosten ca. 2.650 €

 

Orientierungswerte auf Basis von RVG und GKG. Tatsächliche Kosten hängen vom Verfahrensverlauf ab.

Wer trägt die Kosten?

Hier liegt der entscheidende Punkt: Wenn die Behörde hätte entscheiden können, es aber nicht getan hat, trägt sie die Kosten. Das gilt nach § 161 Abs. 3 VwGO auch dann, wenn die Behörde den Antrag nach Klageerhebung ablehnt und Sie die Klage für erledigt erklären. Die Behörde hat die Untätigkeit verursacht; sie trägt die Konsequenzen.

Das bedeutet: Wenn die Klage begründet ist, erhalten Sie Ihre Gerichtskosten und Anwaltskosten erstattet. Das Kostenrisiko für Sie besteht nur dann, wenn das Gericht die Klage abweist, etwa weil ein zureichender Grund für die Verzögerung vorlag oder Ihr Einbürgerungsantrag materiell unbegründet war.

Prozesskostenhilfe

Wenn Sie die Kosten nicht aufbringen können, kommt Prozesskostenhilfe (PKH) nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO in Betracht. Voraussetzungen: Bedürftigkeit und hinreichende Erfolgsaussichten der Klage. Bei einer Untätigkeitsklage, bei der die Behörde offensichtlich monatelang nicht gehandelt hat, sind die Erfolgsaussichten in der Regel gut.

Achtung: Die Gerichtskosten von 798 Euro müssen normalerweise vorgestreckt werden, bevor das Gericht die Klage zustellt. Wenn Sie PKH bewilligt bekommen, entfällt die Vorschusspflicht. Der PKH-Antrag sollte daher gleichzeitig mit der Klage eingereicht werden. Im Erfolgsfall erhalten Sie die Kosten von der Behörde erstattet, unabhängig davon, ob PKH bewilligt wurde.

Wann lohnt sich die Klage, wann nicht?

Die Untätigkeitsklage ist kein Allheilmittel. Sie ist ein Druckmittel. Und wie jedes Druckmittel muss es zum richtigen Zeitpunkt eingesetzt werden.

Wann die Klage sinnvoll ist

  • Der Antrag liegt seit mehr als drei Monaten bei der Behörde, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist oder ein nachvollziehbarer Grund für die Verzögerung genannt wurde.
  • Die Behörde reagiert nicht auf Ihre Anfragen oder vertröstet Sie wiederholt ohne konkretes Datum.
  • Sie sind auf die Einbürgerung dringend angewiesen (z. B. berufliche Gründe, bevorstehende Wahlen, Familienplanung, Reisefreiheit).
  • Alle Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 StAG sind erfüllt: acht (oder fünf) Jahre Aufenthalt, gesicherter Lebensunterhalt, Sprachkenntnisse, keine Vorstrafen.

Wann Sie vorsichtig sein sollten

  • Sie haben angeforderte Unterlagen nicht nachgereicht. Wenn die Behörde Sie konkret aufgefordert hat, bestimmte Dokumente einzureichen, und Sie das nicht getan haben, hat sie einen zureichenden Grund. Aber Achtung: Hat die Behörde nie Unterlagen nachgefordert, kann sie sich später nicht auf die Unvollständigkeit berufen (VG Weimar, 11.06.2024, Az. 1 K 135/24 We).
  • Ihre berufliche Situation hat sich nach Antragstellung verändert (z. B. Jobverlust). Das Gericht prüft die Einbürgerungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ohne gesicherten Lebensunterhalt kann die Klage scheitern.
  • Eine Sicherheitsüberprüfung läuft. Wenn der Verfassungsschutz noch nicht geantwortet hat, gilt das häufig als zureichender Grund. Die Behörde kann dann nicht entscheiden.
  • Ein Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren ist anhängig. Bereits laufende Ermittlungen können der Einbürgerung entgegenstehen. Mehr dazu in unserem Beitrag zu eingestellten Ermittlungsverfahren und Einbürgerung.

Die ehrliche Rechnung: Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und die Behörde einfach nicht entscheidet, ist die Klage fast immer sinnvoll. Die Kosten trägt in der Regel die Behörde. Das Verfahren dauert wenige Wochen bis Monate. Und das Ergebnis ist eine Entscheidung, die Sie ohne Klage vielleicht noch Jahre nicht bekommen hätten.

Besonders dringende Fälle: Einstweiliger Rechtsschutz

Was tun, wenn Sie nicht einmal auf das Ergebnis der Untätigkeitsklage warten können? Wenn etwa eine berufliche Gelegenheit von der Einbürgerung abhängt, eine Wahl ansteht, an der Sie teilnehmen möchten, oder Ihr Aufenthaltstitel in Kürze abläuft?

In solchen Fällen kommt ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Betracht. Damit können Sie das Verwaltungsgericht bitten, die Behörde im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zur Bearbeitung oder sogar zur Einbürgerung zu verpflichten.

Die Hürde ist hoch. Das Gericht gewährt einstweiligen Rechtsschutz nur, wenn ein Anordnungsgrund (besondere Dringlichkeit) und ein Anordnungsanspruch (hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Einbürgerungsanspruch besteht) glaubhaft gemacht werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache (also die vorläufige Einbürgerung) wird nur in absoluten Ausnahmefällen angeordnet.

Realistischer ist ein Beschluss, der die Behörde verpflichtet, den Antrag innerhalb einer kurzen Frist (z. B. vier Wochen) zu bearbeiten. Das ist schneller als die Untätigkeitsklage im Hauptverfahren und kann bei nachweisbar dringenden Umständen erfolgreich sein.

Wie lange dauert das Verfahren?

Die Spanne reicht von wenigen Wochen bis zu einem Jahr. Der häufigste Verlauf:

  • Klage eingereicht, Behörde reagiert schnell: In vielen Fällen entscheidet die Behörde innerhalb von vier bis acht Wochen nach Zustellung der Klage. Das Gericht muss dann nur noch über die Kosten befinden. Gesamtdauer: zwei bis drei Monate.
  • Behörde nennt Gründe, Gericht setzt Frist: Das Gericht räumt der Behörde eine weitere Frist ein (z. B. drei Monate). Wenn die Behörde innerhalb dieser Frist entscheidet, endet das Verfahren. Gesamtdauer: vier bis sechs Monate.
  • Behörde reagiert nicht, Kammertermin erforderlich: Das Gericht setzt einen Verhandlungstermin an. Urteil oder Vergleich. Gesamtdauer: sechs bis zwölf Monate.

Wichtig: Die Dauer des Klageverfahrens kommt zur bisherigen Wartezeit hinzu. Wer bereits zwei Jahre auf eine Entscheidung wartet und dann noch sechs Monate für das Gerichtsverfahren einplanen muss, ist mit insgesamt zweieinhalb Jahren dabei. Je früher Sie klagen, desto kürzer ist die Gesamtwartezeit.

Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG): Was das Gericht prüft

Wenn das Gericht die Behörde zur Einbürgerung verpflichten soll (und nicht nur zur Entscheidung), müssen die materiellen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG sind das:

  • Fünf (bei besonderen Integrationsleistungen drei) Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.
  • Unbefristetes Aufenthaltsrecht oder Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU, bestimmte Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 18–21 AufenthG).
  • Gesicherter Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen.
  • Ausreichende Deutschkenntnisse (B1) und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Einbürgerungstest oder gleichwertig).
  • Keine Verurteilung wegen einer Straftat (Bagatellgrenzen beachten).
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
  • Geklärte Identität.

Seit der Reform 2024 ist die doppelte Staatsangehörigkeit grundsätzlich zulässig. Die frühere Pflicht zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entfällt. Einen umfassenden Überblick finden Sie in unserem Beitrag zum neuen Einbürgerungsgesetz.

Checkliste: Vor der Klage

  1. Antragsdatum dokumentieren: Wann wurde der Antrag gestellt? Eingangsbestätigung vorhanden? Der Antrag gilt als gestellt, sobald er bei der Behörde eingegangen ist.
  2. Vollständigkeit prüfen: Liegen alle angeforderten Unterlagen vor? Fehlende Unterlagen geben der Behörde einen zureichenden Grund.
  3. Schriftverkehr sammeln: Alle E-Mails, Briefe und Notizen zu Telefonaten mit der Behörde zusammentragen. Jede unbeantwortete Anfrage stärkt Ihre Position.
  4. Einbürgerungsvoraussetzungen prüfen: Sind alle materiellen Voraussetzungen aktuell erfüllt? Besonders: gesicherter Lebensunterhalt, keine neuen Vorstrafen, gültige Aufenthaltserlaubnis?
  5. Anwalt konsultieren: Ein Fachanwalt für Ausländerrecht kann die Erfolgsaussichten einschätzen und gegebenenfalls zunächst eine Untätigkeitsabmahnung senden, die das Problem oft ohne Klage löst.

Häufige Fragen zur Untätigkeitsklage bei Einbürgerung

Brauche ich einen Anwalt?

Rechtlich nicht. Vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang (§ 67 VwGO). Allerdings ist die korrekte Formulierung des Klageantrags entscheidend. Ein falscher Antrag kann zur Abweisung führen, obwohl die Klage in der Sache berechtigt wäre. Da die Anwaltskosten bei Erfolg von der Behörde erstattet werden, ist das finanzielle Risiko überschaubar.

Ab wann kann ich klagen?

Frühestens drei Monate nach Antragstellung (§ 75 Satz 2 VwGO). In dringenden Fällen (z. B. drohender Fristablauf) auch früher. Es gibt keine Obergrenze: Auch wenn Ihr Antrag seit zwei Jahren liegt, können Sie klagen.

Was kostet die Klage, wenn ich gewinne?

Nichts. Die Behörde trägt alle Kosten, einschließlich Ihrer Anwaltskosten. Das ergibt sich aus § 161 Abs. 3 VwGO und der ständigen Rechtsprechung.

Was passiert, wenn die Behörde nach Klageerhebung ablehnt?

Dann haben Sie zwei Optionen: Sie können die Klage für erledigt erklären (die Behörde trägt die Kosten für die Untätigkeit). Oder Sie führen die Klage als Verpflichtungsklage fort und lassen das Gericht prüfen, ob die Ablehnung rechtmäßig war.

Ist Überlastung der Behörde ein zureichender Grund?

Nein. Das haben mehrere Oberverwaltungsgerichte bestätigt. Personalmangel, hohe Antragszahlen und organisatorische Probleme sind interne Angelegenheiten der Verwaltung. Sie gehen nicht zulasten der Antragsteller.

Wie lange dauert das Verfahren?

Häufig wenige Wochen bis Monate. In vielen Fällen reagiert die Behörde bereits nach Zustellung der Klage. Wenn eine Verhandlung erforderlich wird, kann es sechs bis zwölf Monate dauern.

Kann ich auch wegen der Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis Untätigkeitsklage erheben?

Ja. Die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO gilt für alle Verwaltungsverfahren, in denen die Behörde nicht entscheidet: Einbürgerung, Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Visum. Die Voraussetzungen sind dieselben.

Was ist der Unterschied zwischen Bescheidungsklage und Verpflichtungsklage?

Bei der Bescheidungsklage fordern Sie nur eine Entscheidung der Behörde. Bei der Verpflichtungsklage fordern Sie die Einbürgerung selbst. Bei der Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) ist die Verpflichtungsklage der stärkere Weg, weil die Behörde kein Ermessen hat. Bei der Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) ist oft nur die Bescheidungsklage möglich.

Beginnt die Frist erst, wenn mein Antrag vollständig ist?

Nein. Die Dreimonatsfrist beginnt mit dem Eingang des Antrags, nicht mit der Vorlage aller Unterlagen. Das hat das VG Weimar bestätigt (Beschluss vom 11.06.2024, Az. 1 K 135/24 We). Wenn die Behörde fehlende Unterlagen nicht nachfordert, läuft die Frist trotzdem.

Beeinflusst die Klage mein Verhältnis zur Behörde?

Eine verständliche Sorge, aber unbegründet. Die Behörde ist an Recht und Gesetz gebunden. Eine Klage ist die Ausübung eines Ihnen zustehenden Rechts. Die Erfahrung zeigt, dass die Klage das Verfahren beschleunigt, ohne negative Auswirkungen auf die sachliche Prüfung zu haben.

Kann ich den Antrag auch online stellen, um die Frist zu starten?

In manchen Städten (z. B. Berlin) ist die Online-Antragstellung möglich. Der Antrag gilt als gestellt, sobald er bei der Behörde eingeht. Bewahren Sie die Bestätigung auf. Sie dient als Nachweis für den Fristbeginn. In Städten ohne Online-Verfahren kann der Antrag auch per Post eingereicht werden. Verwenden Sie Einschreiben mit Rückschein.

Muss ich die Gerichtskosten vorstrecken?

Grundsätzlich ja. Das Gericht stellt die Klage in der Regel erst zu, wenn der Gerichtskostenvorschuss (798 Euro bei Streitwert 10.000 Euro) eingegangen ist. Bei bewilligter Prozesskostenhilfe entfällt die Vorschusspflicht. Im Erfolgsfall erstattet die Behörde die Kosten.

Ihr Einbürgerungsantrag liegt seit Monaten? Wir helfen.

Wir prüfen, ob eine Untätigkeitsklage in Ihrem Fall sinnvoll ist. Konkret erhalten Sie von uns: Eine Einschätzung der Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation. Ein anwaltliches Abmahnschreiben an die Behörde, das in vielen Fällen bereits zum Ergebnis führt. Und wenn nötig: die Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht und die Vertretung im gesamten Verfahren.

Bedenken Sie: Wenn die Klage erfolgreich ist, trägt die Behörde alle Kosten.

Bild von Helmer Tieben

Helmer Tieben

Ich bin Helmer Tieben, LL.M. (International Tax), Rechtsanwalt und seit 2005 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen. Ich bin auf Mietrecht, Arbeitsrecht, Migrationsrecht und Digitalrecht spezialisiert und betreue sowohl lokale als auch internationale Mandanten. Mit einem Masterabschluss der University of Melbourne und langjähriger Erfahrung in führenden Kanzleien biete ich klare und effektive Rechtslösungen. Sie können mich auch über
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