Impressum erstellen: Pflichtangaben, häufige Fehler und der kostenlose Impressum-Generator

Die neue Website ist fertig. Das Angebot steht, die Startseite gefällt, die ersten Besucher könnten kommen. Kurz vor dem Livegang bleibt eine Frage offen: Was gehört eigentlich in das Impressum – und was nicht?

Ein Impressum ist mehr als eine formale Unterseite. Es ist die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung, an der Besucher, Kunden und Behörden erkennen können, wer hinter einer Website steht. Fehlerhafte, unvollständige oder schwer auffindbare Angaben können teure Abmahnungen, Bußgelder und Streit mit Wettbewerbern nach sich ziehen. Und viele Websitebetreiber sind zu Recht unsicher, welche Angaben für ihre Rechtsform, Tätigkeit und Zielgruppe erforderlich sind.

Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, was ein rechtssicheres Impressum ausmacht, wer die Impressumspflicht trifft und welche Fehler in der Praxis besonders häufig vorkommen. Am Ende können Sie mit dem kostenlosen Impressum-Generator von Rechtsanwalt Helmer Tieben Schritt für Schritt einen strukturierten Impressumstext erstellen – zugeschnitten auf Ihre konkrete Anbieterform.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich bitte an einen im Internetrecht erfahrenen Rechtsanwalt.

Was ist ein Impressum?

Der Begriff „Impressum” stammt ursprünglich aus dem Presserecht. In Druckerzeugnissen mussten schon lange bestimmte Angaben zur Verantwortlichkeit gemacht werden. Dieses Prinzip hat der Gesetzgeber auf digitale Dienste übertragen. Rechtlich korrekt spricht man deshalb auch von einer „Anbieterkennzeichnung”.

Das Impressum sorgt für Transparenz: Nutzer sollen zweifelsfrei erkennen können, wer für ein Online-Angebot verantwortlich ist und wie sie diese Person oder dieses Unternehmen kontaktieren können. Es ist damit weder Werbetext noch Datenschutzerklärung noch AGB. Diese drei Elemente werden in der Praxis oft vermischt – zu Unrecht. Das Impressum identifiziert den Anbieter. Die Datenschutzerklärung erklärt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Die AGB regeln die Vertragsbeziehung zum Kunden. Jede dieser Seiten verfolgt einen anderen Zweck und muss eigenständig auf der Website vorhanden sein.

Wer benötigt in Deutschland ein Impressum?

Die zentrale Vorschrift steht seit dem 14. Mai 2024 in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Sie hat § 5 des früheren Telemediengesetzes (TMG) inhaltlich weitgehend übernommen. Wer sich also auf § 5 TMG beruft oder in seinem Impressum darauf verweist, arbeitet mit einer veralteten Rechtsgrundlage.

Nach § 5 Abs. 1 DDG treffen die Informationspflichten alle Anbieter „geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste”. Der Begriff ist bewusst weit gefasst. Erfasst werden typischerweise:

  • Unternehmens- und Kanzleiwebsites
  • Websites von Selbstständigen, Freiberuflern und Handwerkern
  • Onlineshops und Marktplatzangebote
  • geschäftlich genutzte Blogs
  • Vereinswebsites
  • journalistisch-redaktionelle Angebote wie Online-Magazine und professionelle Podcasts
  • geschäftlich genutzte Social-Media-Profile auf Instagram, Facebook, LinkedIn, XING oder YouTube
  • Affiliate-Websites, die durch Provisionen refinanziert werden
  • Landingpages und Websites zur Kundengewinnung

Rein private Angebote ohne wirtschaftlichen Bezug können unter Umständen anders zu beurteilen sein. Die Grenze zur geschäftsmäßigen Nutzung ist jedoch schneller überschritten, als viele annehmen. Nach ständiger Rechtsprechung reichen bereits Werbebanner, Affiliate-Links oder gesponserte Beiträge, um ein sonst privates Angebot in die Impressumspflicht zu ziehen. Im Zweifel ist es sicherer, ein vollständiges Impressum bereitzuhalten.

Welche Angaben gehören in ein Impressum?

  • 5 Abs. 1 DDG listet die Pflichtangaben abschließend auf. Nicht jede Angabe ist für jeden Anbieter relevant – welche Informationen erforderlich sind, hängt insbesondere von der Rechtsform, der Tätigkeit, einer etwaigen Registereintragung, dem Berufsrecht und der Art der veröffentlichten Inhalte ab.

Zu den typischen Angaben nach § 5 DDG gehören:

  • der vollständige Name beziehungsweise die vollständige Firma
  • eine ladungsfähige Anschrift (kein Postfach)
  • eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit, insbesondere eine E-Mail-Adresse
  • weitere Kontaktdaten wie Telefonnummer, sofern eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht wird
  • bei juristischen Personen: Rechtsform und vertretungsberechtigte Personen
  • das zuständige Register und die Registernummer, soweit vorhanden
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG, soweit vorhanden
  • die Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit vergeben und anzugeben
  • die zuständige Aufsichtsbehörde bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
  • die Kammerzugehörigkeit, gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat der Verleihung bei reglementierten Berufen
  • die berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind
  • bei journalistisch-redaktionellen Inhalten der Verantwortliche nach § 18 Abs. 2 des Medienstaatsvertrags (MStV)
  • Angaben zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG), soweit anwendbar

Diese Angaben eines Impressums müssen vollständig, aktuell und wahrheitsgemäß sein. Widersprüche zwischen den Angaben im Impressum, im Handelsregister und auf anderen Seiten der Website führen regelmäßig zu Beanstandungen.

Pflichtangaben nach Anbieterform

Privatperson und privater Blog

Rein private Websites ohne kommerziellen Bezug unterliegen grundsätzlich nicht der Impressumspflicht nach § 5 DDG. Sobald jedoch Werbung geschaltet, Affiliate-Links eingebunden oder Produkte beworben werden, ist der geschäftsmäßige Bereich erreicht. Auch ein Blog mit gelegentlichen Kooperationen fällt in der Regel unter die Impressumspflicht. Wer unsicher ist, sollte im Zweifel ein Impressum vorhalten. Der Aufwand ist gering, das Risiko einer Abmahnung wegen fehlender Anbieterkennzeichnung deutlich größer.

Einzelunternehmer und Gewerbetreibende

Einzelunternehmer und Gewerbetreibende müssen ihren bürgerlichen Vor- und Nachnamen im Impressum angeben. Eine Fantasie- oder Geschäftsbezeichnung wie „MusterMedia” oder „Studio Blau” darf den Namen nicht ersetzen, sondern nur ergänzen. Neben dem Namen sind eine ladungsfähige Anschrift und eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit anzugeben. Eine Postfachadresse genügt nicht.

Freiberufler

Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten oder Ingenieure müssen zusätzlich die Kammer nennen, der sie angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat der Verleihung sowie die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen. Auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist anzugeben, soweit vorhanden.

GbR und eingetragene GbR (eGbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert grundsätzlich die Angabe aller vertretungsberechtigten Gesellschafter mit ladungsfähiger Anschrift. Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts kann eine GbR zusätzlich als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein. In diesem Fall gehören auch das Registergericht und die Registernummer in das Impressum.

GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG sind besonders präzise Angaben erforderlich:

  • vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz (z. B. „GmbH”, „UG (haftungsbeschränkt)”)
  • Sitz und ladungsfähige Anschrift der Gesellschaft
  • alle Geschäftsführer mit vollständigem Namen
  • das zuständige Registergericht
  • die Handelsregisternummer
  • bei Abwicklung oder Liquidation ein entsprechender Hinweis

Ausgeschiedene Geschäftsführer oder falsche Registernummern sind ein häufiger Abmahnungsgrund.

Vereine und Stiftungen

Eingetragene Vereine geben den Vereinsnamen mit dem Zusatz „e. V.”, den Vorstand als vertretungsberechtigtes Organ, das Registergericht und die Vereinsregisternummer an. Bei rechtsfähigen Stiftungen sind der vollständige Stiftungsname, der Sitz, die vertretungsberechtigten Personen und – soweit einschlägig – die zuständige Stiftungsaufsicht zu nennen.

Reglementierte Berufe

Bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Architekten, Vermittlern nach § 34c oder § 34d GewO und weiteren erlaubnispflichtigen Tätigkeiten kommen berufsrechtliche Angaben hinzu. Erforderlich sind insbesondere die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat der Verleihung, ein Verweis auf die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen sowie – bei Erlaubnispflicht – die zuständige Aufsichtsbehörde mit Anschrift.

Wo muss das Impressum erreichbar sein?

  • 5 Abs. 1 DDG verlangt, dass die Anbieterkennzeichnung „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” ist. Konkret bedeutet das nach der Rechtsprechung: Das Impressum sollte von jeder Unterseite aus in wenigen Klicks erreichbar sein, üblicherweise über einen eindeutig bezeichneten Link im Footer. Bezeichnungen wie „Impressum” oder „Kontakt & Impressum” sind unproblematisch. Bezeichnungen wie „Info”, „Backstage” oder „About” sind riskant, weil Nutzer dort keine Anbieterkennzeichnung erwarten.

Auch geschäftlich genutzte Social-Media-Profile benötigen einen gut erkennbaren Impressumshinweis. Auf Plattformen wie Instagram, Facebook, LinkedIn oder XING eignen sich die dafür vorgesehenen Felder in der Bio oder Infobox. Ein bloßer Link „Website” ohne klare Kennzeichnung genügt regelmäßig nicht.

Die häufigsten Fehler im Impressum

Fehler im Impressum sind ein Klassiker im Abmahnrecht. Aus der Beratungspraxis in der anwaltlichen Prüfung im Internetrecht tauchen immer wieder dieselben Punkte auf:

  • Verwendung einer Postfachadresse statt einer ladungsfähigen Anschrift
  • fehlender vollständiger Name bei Einzelunternehmern
  • unvollständige oder falsche Firmenbezeichnung ohne Rechtsformzusatz
  • veraltete Angaben zu Geschäftsführern oder Registernummern
  • Verweis auf § 5 TMG statt auf § 5 DDG
  • ungeprüfte Übernahme eines fremden Impressums von einer anderen Website
  • veralteter Hinweis auf die frühere EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (dazu unten mehr)
  • fehlende berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen
  • fehlender Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV bei journalistisch-redaktionellen Angeboten
  • Widersprüche zwischen Handelsregister, Impressum und Angaben im Footer
  • schwer auffindbarer Impressumslink oder unklare Bezeichnung
  • Vermischung von Impressum, Datenschutzerklärung und AGB auf einer Seite
  • pauschale Haftungsausschlüsse, die dem Nutzer eine falsche Sicherheit vermitteln

Ein besonderer Punkt betrifft die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform). Die Europäische Kommission hat den Betrieb der OS-Plattform mit Wirkung zum 20. Juli 2025 endgültig eingestellt. Der bisherige Link auf ec.europa.eu/consumers/odr führt ins Leere. Impressumstexte, die diesen Link noch enthalten, sind veraltet und sollten korrigiert werden.

Und der wohl häufigste Fehler: das ungeprüfte Kopieren eines fremden Impressums. Die Rechtsform passt nicht, die Registernummer stimmt nicht, die zuständige Aufsichtsbehörde ist eine andere. Wer ein fremdes Impressum übernimmt, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern verletzt in der Regel auch das Urheberrecht des ursprünglichen Autors.

Eine ausführliche Übersicht über die gesetzlichen Angaben nach dem DDG und den Anpassungsbedarf finden Sie in unserem separaten Beitrag.

Impressum kostenlos mit dem Generator erstellen

Der kostenlose Impressum-Generator der Kanzlei Tieben orientiert sich an den typischen Pflichtangaben nach § 5 DDG, § 18 Abs. 2 MStV und § 36 VSBG. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, unterstützt Sie aber dabei, die relevanten Angaben strukturiert zusammenzustellen – ohne, dass Sie zwischen verschiedenen Musterimpressa hin- und herkopieren müssen.

Der Ablauf ist in neun geführte Schritte gegliedert:

  1. Auswahl der Anbieterform (Privatperson, Einzelunternehmer, Freiberufler, GbR, GmbH, UG, Verein und weitere)
  2. Eingabe der Stammdaten mit Name, Anschrift und Kontaktdaten
  3. Angaben zu vertretungsberechtigten Personen bei juristischen Personen
  4. Register- und Steuerangaben
  5. Zusätzliche Angaben bei reglementierten Berufen
  6. Prüfung, ob journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlicht werden
  7. Angaben zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG
  8. Auswahl optionaler Hinweise
  9. Ausgabe des fertigen Textes

Der Generator ist vollständig kostenlos nutzbar. Nicht benötigte Felder werden je nach gewählter Anbieterform automatisch ausgeblendet, damit die Eingabemaske übersichtlich bleibt. Musterdaten stehen zum unverbindlichen Testen bereit. Das fertige Ergebnis erhalten Sie sowohl als kopierbaren Text als auch als HTML-Code, den Sie direkt in Ihre Website einbinden können. Wahlweise steht der Generator in deutscher und in englischer Sprache zur Verfügung.

Wichtig ist: Ein Generator kann nur so gut sein wie die Daten, die Sie eingeben. Prüfen Sie deshalb jede Angabe sorgfältig, verwenden Sie ausschließlich aktuelle und richtige Daten und passen Sie das Ergebnis an Ihr tatsächliches Geschäftsmodell an. Bei besonderen Konstellationen empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Prüfung.

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Wann reicht ein Generator nicht aus?

Ein strukturierter Generator eignet sich für viele typische Website- und Unternehmenskonstellationen. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen eine individuelle rechtliche Prüfung sinnvoll ist. Dazu gehören insbesondere:

  • mehrere Unternehmen oder Anbieter auf einer Website
  • internationale Unternehmensstrukturen mit mehreren Standorten
  • ausländische Diensteanbieter mit deutscher Zielgruppe
  • erlaubnispflichtige oder stark regulierte Tätigkeiten wie Finanzvermittlung, Versicherungsvermittlung oder Heilberufe
  • besondere Plattform- und Vermittlungsmodelle
  • journalistisch-redaktionelle Angebote mit mehreren Verantwortlichen
  • komplexe Konzernstrukturen mit mehreren Rechtsträgern
  • unklare Verantwortlichkeiten zwischen mehreren Beteiligten
  • bereits erhaltene Abmahnung oder streitige Impressumsfragen
  • mehrere berufsrechtliche Zulassungen (z. B. Doppelqualifikation als Rechtsanwalt und Steuerberater)

In diesen Fällen genügt es meist nicht, Standardfelder auszufüllen. Die Struktur des Impressums muss zur tatsächlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Situation passen. Eine anwaltliche Prüfung im Internetrecht kann hier gezielt die Punkte identifizieren, an denen ein Standardtext nicht ausreicht.

Fazit

Ein korrektes Impressum erstellen bedeutet mehr, als Standardfelder auszufüllen. Es geht darum, für Ihre konkrete Rechtsform, Tätigkeit und Zielgruppe die richtigen Angaben in der richtigen Struktur zusammenzustellen. Die zentrale gesetzliche Grundlage ist heute § 5 DDG. Ältere Vorlagen, die noch auf § 5 TMG oder auf die frühere EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verweisen, sollten überarbeitet werden.

Der kostenlose Impressum-Generator der Kanzlei Tieben führt Sie in neun Schritten durch die typischen Pflichtangaben und liefert das Ergebnis wahlweise als Text oder als HTML. Er ersetzt keine anwaltliche Beratung, hilft aber vielen Websitebetreibern, die Grundstruktur ihres Impressums verlässlich aufzustellen. Bei besonderen oder unklaren Konstellationen sollten Sie den Text zusätzlich anwaltlich prüfen lassen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  1. Wer braucht in Deutschland ein Impressum?

Nach § 5 Abs. 1 DDG benötigen alle Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste ein Impressum. Der Begriff ist bewusst weit gefasst. Erfasst werden Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler, Onlineshops, geschäftlich genutzte Blogs, Vereine, journalistisch-redaktionelle Angebote und geschäftlich genutzte Social-Media-Profile. Auch scheinbar private Angebote können unter die Impressumspflicht fallen, sobald Werbung, Affiliate-Links oder gesponserte Beiträge eingebunden sind. Rein private Websites ohne wirtschaftlichen Bezug sind ausgenommen. Da die Grenze in der Praxis schnell überschritten ist, empfiehlt sich im Zweifel ein vollständiges Impressum. Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann Abmahnungen und Bußgelder auslösen.

  1. Kann ich ein Impressum kostenlos erstellen?

Ja. Der Impressum-Generator der Kanzlei Tieben ist kostenlos nutzbar und führt Sie in neun geführten Schritten durch die typischen Pflichtangaben nach § 5 DDG, § 18 Abs. 2 MStV und § 36 VSBG. Sie wählen zunächst Ihre Anbieterform aus, geben die relevanten Stammdaten ein und erhalten am Ende einen kopierbaren Text sowie einen HTML-Code für die direkte Einbindung. Nicht benötigte Felder werden automatisch ausgeblendet. Wichtig: Der Generator unterstützt bei der strukturierten Zusammenstellung, ersetzt aber bei besonderen oder unklaren Konstellationen keine individuelle Rechtsberatung durch einen im Internetrecht erfahrenen Rechtsanwalt.

  1. Welche Angaben müssen nach § 5 DDG in das Impressum?
  • 5 Abs. 1 DDG verlangt insbesondere: den vollständigen Namen oder die Firma, eine ladungsfähige Anschrift, eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit einschließlich E-Mail, bei juristischen Personen Rechtsform und vertretungsberechtigte Personen, das Registergericht und die Registernummer, die Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer (sofern vergeben), die zuständige Aufsichtsbehörde bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, bei reglementierten Berufen Kammer, Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung und berufsrechtliche Regelungen, bei journalistisch-redaktionellen Inhalten den Verantwortlichen nach § 18 Abs. 2 MStV sowie Angaben zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG. Welche dieser Angaben konkret erforderlich sind, hängt von Rechtsform, Tätigkeit und Registerpflichten ab.
  1. Braucht eine rein private Website ein Impressum?

Eine rein private Website ohne wirtschaftlichen Bezug unterliegt grundsätzlich nicht der Impressumspflicht nach § 5 DDG. Die Grenze zur geschäftsmäßigen Nutzung ist in der Praxis jedoch schnell überschritten. Sobald Werbebanner, Affiliate-Links, gesponserte Beiträge, ein eigener Shop oder eine Verlinkung zu eigenen kommerziellen Angeboten hinzukommen, gilt die Impressumspflicht. Auch Websites, die zwar keinen direkten Umsatz erzeugen, aber ein wirtschaftliches Interesse verfolgen – etwa als Marketingkanal – fallen regelmäßig darunter. Aus Vorsicht sollten viele Betreiber auch bei privaten Angeboten ein vollständiges Impressum vorhalten. Das Abmahnrisiko übersteigt den Aufwand deutlich.

  1. Benötigt ein Instagram-, Facebook- oder LinkedIn-Profil ein Impressum?

Geschäftlich genutzte Social-Media-Profile fallen ebenso unter § 5 DDG wie klassische Websites. Wer über ein Profil Produkte oder Dienstleistungen bewirbt, ein Unternehmen präsentiert oder als Selbstständiger oder Content-Creator auftritt, muss die Anbieterkennzeichnung „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” bereithalten. In der Praxis eignen sich die von der Plattform vorgesehenen Bereiche wie Bio, Infobox oder „About”. Ein bloßer Link auf die eigene Website unter der Bezeichnung „Website” ist riskant, weil Nutzer dort keine Anbieterkennzeichnung erwarten. Besser ist eine klare Kennzeichnung als „Impressum” mit einem direkt anklickbaren Link.

  1. Darf ich meine Privatadresse im Impressum vermeiden?
  • 5 DDG verlangt eine ladungsfähige Anschrift. Ein reines Postfach reicht nicht aus. Wer als Einzelunternehmer, Freiberufler oder Blogger keine separate Geschäftsadresse hat, muss grundsätzlich die private Wohnanschrift angeben. Zulässig sind allerdings alternative Geschäftsadressen, etwa über ein Business-Center, einen Coworking-Space mit Postannahme oder eine Kanzlei- oder Steuerberateranschrift, sofern dort tatsächlich Post entgegengenommen wird und eine förmliche Zustellung möglich ist. Wichtig ist, dass die angegebene Adresse eine echte Zustellung zulässt. Reine Briefkastenlösungen ohne Anwesenheit oder Postannahme genügen den gesetzlichen Anforderungen regelmäßig nicht.
  1. Muss der frühere Link zur EU-Streitbeilegungsplattform noch angegeben werden?

Nein. Die Europäische Kommission hat den Betrieb der EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung mit Wirkung zum 20. Juli 2025 endgültig eingestellt. Grund war die geringe tatsächliche Nutzung der Plattform. Impressumstexte, die noch einen Verweis auf ec.europa.eu/consumers/odr enthalten, sind damit inhaltlich veraltet und sollten überarbeitet werden. Der bisher übliche Standardsatz zur OS-Plattform sollte entfernt werden. Bestehen bleiben die allgemeinen Informationspflichten nach § 36 VSBG zur Bereitschaft oder Verpflichtung, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Für kleine Unternehmen mit maximal zehn Beschäftigten gelten hier reduzierte Anforderungen nach § 36 Abs. 3 VSBG.

  1. Reicht ein Impressum-Generator für jede Website aus?

Für viele typische Konstellationen ist ein strukturierter Generator eine gute Grundlage. Er hilft dabei, die gängigen Pflichtangaben nach § 5 DDG systematisch abzudecken, ohne zwischen unterschiedlichen Vorlagen kopieren zu müssen. Ein Generator prüft aber nicht jeden Sonderfall abschließend rechtlich. Bei mehreren Anbietern auf einer Website, ausländischen Unternehmensstrukturen, erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, komplexen Vermittlungs- oder Plattformmodellen, journalistisch-redaktionellen Angeboten mit mehreren Verantwortlichen oder bereits erhaltenen Abmahnungen empfiehlt sich zusätzlich eine anwaltliche Prüfung. Der Generator liefert die Struktur, die anwaltliche Beratung stellt sicher, dass die Struktur zur konkreten Situation passt.

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Helmer Tieben

Ich bin Helmer Tieben, LL.M. (International Tax), Rechtsanwalt und seit 2005 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen. Ich bin auf Mietrecht, Arbeitsrecht, Migrationsrecht und Digitalrecht spezialisiert und betreue sowohl lokale als auch internationale Mandanten. Mit einem Masterabschluss der University of Melbourne und langjähriger Erfahrung in führenden Kanzleien biete ich klare und effektive Rechtslösungen. Sie können mich auch über
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