Landgericht Berlin, 22.06.2016, Az.: 65 S 386/15
Sachverhalt: Der Vermieter klagte in diesem Fall auf Räumung der Wohnung mittels Eigenbedarfskündigung. Die Wohnungsmieter geben an, dass der Eigenbedarf nicht vorhanden sei und die Gründe dafür nur vorgeschoben. Der Vermieter habe die Eigenbedarfskündigung am 02.10.2014 erklärt und die Wohnung schon Anfang Oktober 2014 verkaufen wollen. Der geplante Umzug des Vermieters, um näher bei seinen Töchtern zu wohnen, sei keine Rechtfertigung für den Umzug des Vermieters, da er nur gelegentlichen Umgang zu den Töchtern hätte.
Landgericht Berlin: Im Gegensatz zur ersten Instanz hob das Landgericht Berlin das Ausgangsurteil auf und wies die Klage ab. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass es sich um eine unzulässige Vorratskündigung handeln würde. Weiterhin vertrat das Gericht die Auffassung, dass das erstinstanzliche Gericht den Einwänden der Mieter hätte nachkommen müssen. Der Eigenbedarfswunsch sei demnach von den Mietern nicht grundlos bestritten worden. Die Mieter verfügten vielmehr über konkrete Anhaltspunkte, die vorgetragen wurden und einen erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der vom Vermieter vorgebrachten Gründe für die Kündigung begründeten. Das Landgericht Berlin führe daher eine Beweisaufnahme durch und kam zu dem Ergebnis, dass ein berechtigtes Interesse beim Vermieter i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht gegeben war. Der Vermieter habe vielmehr die Absicht, die Wohnung zu veräußern. Zum anderen sei der Eindruck gewonnen worden, dass das Verhältnis zu den Töchtern belastet sei und nicht als Begründung für einen Umzug ausreiche.
Quelle: Landgericht Berlin
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