Arbeitsrecht: Ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen zur Wirksamkeit deutschen Anforderungen genügen
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Arbeitsrecht
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von: Helmer Tieben

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 24.06.2010, Az.: 11 Sa 178/10.

Arbeitnehmer sind mit Beginn einer Erkrankung, die die Arbeitsausübung unmöglich macht, verpflichtet, den Arbeitgeberohne schuldhaftes Zögern (“unverzüglich“) über ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Eine solche Verpflichtung besteht auch bei Arbeitnehmern, die sich im Urlaub befinden. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Arbeitstage dauert, hat der Arbeitnehmer gem. § 5 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz am folgenden Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Diese Bescheinigung muss schriftlich, von einem approbierten Arzt ausgestellt und von diesem auch unterschrieben worden sein. Sie muss die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers und deren voraussichtliche Dauer darlegen. Ist der Mitarbeiter in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, muss die Bescheinigung darüber hinaus eine Erklärung des behandelnden Arztes enthalten, dass diese unverzüglich eine Meldung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit erhält. Unterlässt der Arbeitnehmer die Krankmeldung oder die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ist der Arbeitgeber bei Vertretenmüssen berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen, die im Wiederholungsfall eine ordentliche Kündigung, evtl. sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Arbeitnehmer war seit über 25 Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt

In dem oben genannten Fall war ein Arbeitnehmer, der spätere Kläger, seit über 25 Jahren bei der Beklagten beschäftigt. In der Ferienzeit beantragte der Arbeitnehmer einen vierwöchigen Urlaub bei dem Arbeitgeber, der jedoch abgelehnt wurde. Genehmigt wurde ihm letztendlich ein dreiwöchiger Urlaub in derselben Zeit. Der Arbeitnehmer fuhr daraufhin in sein Heimatland Türkei.

Am Ende des Türkeiurlaubs übersandte der Kläger das Attest eines türkischen Arztes – Arbeitgeber zweifelt an

Gegen Ende seines Urlaubs erschien der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit, sondern legte das Attest eines türkischen Krankenhauses mit deutscher Übersetzung vor. Das Attest empfahl 30 Tage Bettruhe nach Entlassung des Arbeitnehmers aus dem Krankenhaus. Da die Arbeitgeberin den Wahrheitsgehalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifelte, verweigerte sie die Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Klage. Diese wurde vom Arbeitsgericht Ludwigshafen abgewiesen.

Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz:

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Zahlungsklage des Klägers ab

Auch die Berufung wurde durch das LAG Rheinland-Pfalz abgewiesen. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass er im Anschluss an die Krankenhausbehandlung arbeitsunfähig erkrankt sei. Zwar habe der Kläger ein im Krankenhaus wegen „Arbeits­unfähigkeit“ erstelltes, nicht vorgedrucktes Attest vorgelegt. Trotz dieser vorgelegten Bescheinigung, die nicht notwendig in deutscher Sprache abgefasst sein müsse, bestanden im vorliegenden Fall jedoch Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.

Attest des Arbeitnehmers genügte deutschen Anforderungen nicht

Der darlegungspflichtige Arbeitgeber habe im Streitfall nämlich Tatsachen vorgetragen, die zu ernsten Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit Anlass geben. Dies habe dazu geführt, dass der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur noch ein geringer Beweiswert zukam. Insofern oblag es dem Arbeitnehmer, für die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeit weiteren Beweis zu erbringen. Diesen Beweis habe der Kläger jedoch nicht erbringen können.

Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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