GmbH-Anteile übertragen: Notar, Ablauf, Kosten und Gesellschafterliste

Wie werden GmbH-Anteile übertragen? Durch einen notariell beurkundeten Abtretungsvertrag (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Auch der zugrunde liegende Kauf- oder Schenkungsvertrag bedarf der notariellen Form (§ 15 Abs. 4 GmbHG); ein formlos geschlossener Vertrag kann aber durch die wirksame notarielle Abtretung geheilt werden. Gegenüber der GmbH gilt der Erwerber erst dann als Gesellschafter, wenn er in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste als Gesellschafter ausgewiesen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG).

Die meisten Vollzugsprobleme entstehen nicht bei der Beurkundung selbst, sondern durch übersehene Zustimmungsvorbehalte, unklare Beteiligungsverhältnisse oder unvollständig abgestimmte Vollzugsbedingungen. Diese Fragen stehen im Mittelpunkt unserer Beratung im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Auf einen Blick

  • Grundsatz: GmbH-Anteile sind veräußerlich und vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Die Satzung kann die Abtretung aber an weitere Voraussetzungen knüpfen, insbesondere an eine Genehmigung (§ 15 Abs. 5 GmbHG).
  • Notarielle Form: für die Abtretung und für die Verpflichtung zur Abtretung, einschließlich der Nebenabreden, die nach dem Willen der Parteien Teil des Geschäfts sind.
  • Heilung: Ein formlos geschlossener Verpflichtungsvertrag wird durch die formgerechte, wirksame Abtretung gültig (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG).
  • Gesellschafterliste: Bei Mitwirkung eines Notars reicht dieser die neue Liste beim Handelsregister ein (§ 40 Abs. 2 GmbHG). Erst sie legitimiert den Erwerber gegenüber der GmbH (§ 16 Abs. 1 GmbHG).
  • Online-Beurkundung: Die Abtretung bestehender GmbH-Geschäftsanteile kann derzeit nicht online beurkundet werden.

Warum für die Übertragung von GmbH-Anteilen ein Notar nötig ist

Das GmbH-Gesetz unterscheidet zwei Geschäfte, die beide der notariellen Beurkundung bedürfen (§ 15 GmbHG):

  • Verpflichtungsgeschäft (§ 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG): der Vertrag, in dem sich der Gesellschafter verpflichtet, seinen Anteil abzutreten, etwa ein Kauf- oder Schenkungsvertrag.
  • Verfügungsgeschäft (§ 15 Abs. 3 GmbHG): die Abtretung selbst, durch die der Anteil auf den Erwerber übergeht.

In der Praxis werden beide Geschäfte meist in einer Urkunde beurkundet. Der Formzwang soll den leichten Handel mit GmbH-Anteilen erschweren und dient der Beweiserleichterung (BGH, Urteil vom 10.03.2008, II ZR 312/06). Er erfasst nicht nur Anteil und Preis: Beurkundet werden müssen grundsätzlich alle Vereinbarungen, die nach dem Willen der Parteien Bestandteil des Geschäfts sind, etwa Kaufpreisregelungen, Garantien oder Rückkaufsrechte. Wird eine solche Nebenabrede nicht mitbeurkundet, kann der gesamte Verpflichtungsvertrag formnichtig sein.

Präsenztermin und Vertretung

Die Abtretung bestehender GmbH-Geschäftsanteile kann derzeit nicht online beurkundet werden. Eine Beurkundung mittels Videokommunikation ist nur zulässig, soweit ein Gesetz sie ausdrücklich erlaubt; das ist etwa für die Gründung einer GmbH der Fall (§ 2 Abs. 3 GmbHG), nicht aber für die Abtretung nach § 15 Abs. 3 GmbHG.

Die Parteien können sich beim Notartermin vertreten lassen. Eine Vollmacht muss nach § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht dieselbe Form haben wie das Rechtsgeschäft, zu dem sie ermächtigt. Aus Nachweis-, Register- oder notarpraktischen Gründen kann eine notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmacht im Einzelfall dennoch erforderlich oder jedenfalls sinnvoll sein. Das sollte vor dem Termin mit dem Notar abgestimmt werden.

Formlos vereinbart: Heilung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG

Haben sich Verkäufer und Käufer zunächst nur per E-Mail, privatschriftlich oder mündlich geeinigt, ist diese Vereinbarung wegen Formmangels nichtig (§ 125 BGB). Keine Seite kann aus ihr die Übertragung oder die Zahlung verlangen. Das Gesetz sieht aber eine Heilung vor: Die formlose Vereinbarung wird gültig, wenn anschließend ein wirksamer, notariell beurkundeter Abtretungsvertrag geschlossen wird (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG). Drei Folgen sind dabei zu beachten:

  • Die Abtretung muss wirksam sein. Fehlt etwa eine nach der Satzung erforderliche Genehmigung, ist die Abtretung noch nicht wirksam; die Heilung tritt grundsätzlich erst ein, wenn die Abtretung wirksam wird.
  • Die Heilung erfasst die Vereinbarung insgesamt. Auch formlos getroffene Nebenabreden können dadurch wirksam werden, soweit sie Teil des Verpflichtungsgeschäfts sind und die Parteien zum Zeitpunkt der Abtretung noch daran festhalten.
  • Die formlose Einigung bindet bis zur Heilung nicht. Wer sich auf eine formnichtige Vereinbarung verlässt, hat aus ihr bis zur wirksamen Abtretung keinen durchsetzbaren Anspruch. Anders liegt es bei einem notariell beurkundeten Vertrag: Er kann die Parteien bereits binden, auch wenn eine aufschiebende Bedingung für den Übergang des Anteils, etwa die Kaufpreiszahlung, noch nicht eingetreten ist. Bei Absichtserklärungen und Vorverträgen ist deshalb vorab zu klären, ob sie bereits eine Abtretungsverpflichtung begründen und damit beurkundungspflichtig sind.

Vor dem Notartermin: Satzung und Zustimmungen prüfen

Viele Satzungen schränken die freie Übertragbarkeit ein. Typische Regelungen in Gesellschaftsvertrag und Gesellschaftervereinbarungen sind:

  • Vinkulierung: Die Abtretung ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft, der Gesellschafterversammlung oder aller Gesellschafter wirksam (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Bis zur Erteilung ist die Abtretung schwebend unwirksam.
  • Vorkaufs- und Andienungsrechte: Die übrigen Gesellschafter erhalten das Recht, den Anteil vorrangig zu erwerben, oder der Verkäufer muss ihn zunächst ihnen anbieten.
  • Mitverkaufsrechte und -pflichten: Regelungen, nach denen Minderheitsgesellschafter mitverkaufen dürfen oder müssen, finden sich häufig in Gesellschaftervereinbarungen.
  • Einziehungsklauseln: Bei bestimmten Ereignissen, etwa einem Verkauf ohne Zustimmung oder dem Tod eines Gesellschafters, kann der Anteil eingezogen werden.

Gerade Vinkulierung, Mitverkaufsrechte und Einziehung sind häufige Auslöser von Konflikten zwischen Gesellschaftern; mehr dazu im Beitrag Gesellschafterstreit in der GmbH.

Gesetzliche Zustimmungserfordernisse

Lebt der Verkäufer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann die Einwilligung des Ehegatten erforderlich sein (§ 1365 BGB). Die Vorschrift betrifft Geschäfte über das Vermögen im Ganzen. Nach der Rechtsprechung kann auch die Übertragung eines einzelnen Gegenstands erfasst sein, wenn er nahezu das gesamte Vermögen ausmacht und der Erwerber dies weiß oder zumindest die Umstände kennt, aus denen es sich ergibt. Ob das bei einem Geschäftsanteil der Fall ist, hängt von den konkreten Vermögensverhältnissen und der jeweiligen Transaktion ab und sollte vorab geprüft werden. Soll ein Anteil geteilt und nur teilweise übertragen werden, sind außerdem die Regelungen der Satzung und § 46 Nr. 4 GmbHG zu beachten.

Ablauf einer Anteilsübertragung

  1. Unterlagen sammeln: aktuelle Gesellschafterliste und Handelsregisterauszug, Satzung mit allen Änderungen, Gesellschaftervereinbarungen, gegebenenfalls frühere Abtretungsurkunden.
  2. Inhaberschaft prüfen: Ist der Verkäufer tatsächlich Inhaber des Anteils, und ist die Kette der früheren Übertragungen lückenlos? Bei größeren Transaktionen geschieht das im Rahmen einer Due Diligence.
  3. Zustimmungen einholen: nach Satzung, Gesellschaftervereinbarung und Gesetz.
  4. Vertrag verhandeln: Kaufpreis, Fälligkeit, Garantien, Stichtag für Gewinnansprüche, Wettbewerbsverbote.
  5. Notartermin: Beurkundung von Kauf- und Abtretungsvertrag. Häufig wird die Abtretung aufschiebend bedingt auf die Zahlung des Kaufpreises vereinbart, damit der Verkäufer seinen Anteil nicht vor Zahlung verliert.
  6. Anzeige an das Finanzamt: Der Notar übersendet dem zuständigen Finanzamt eine beglaubigte Abschrift der Urkunde innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung (§ 54 Abs. 2 EStDV). Diese Anzeige wartet nicht auf die Kaufpreiszahlung oder den Vollzug.
  7. Gesellschafterliste: Die neue Gesellschafterliste folgt einem anderen Zeitplan. Der Notar reicht sie erst ein, wenn die Abtretung wirksam geworden ist, bei einer aufschiebend bedingten Abtretung also nach Eintritt der Bedingung (§ 40 Abs. 2 GmbHG).
  8. Nachbereitung: Die GmbH prüft, ob die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu aktualisieren sind.

Was kostet die Übertragung von GmbH-Anteilen?

Feste Pauschalpreise gibt es nicht. Die Notarkosten sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Verhandelbar sind sie nicht; ihre Höhe hängt vor allem von folgenden Faktoren ab:

  • Geschäftswert: Bei einem Kauf ist grundsätzlich der höhere Wert maßgeblich: entweder der Kaufpreis oder der Wert des Geschäftsanteils (§ 97 Abs. 3 GNotKG). Den Anteilswert bestimmt das GNotKG nach eigenen Regeln (§ 54 GNotKG). Liegt der Kaufpreis unter diesem Wert, richten sich die Gebühren also nach dem Anteilswert.
  • Umfang der Urkunde: Kauf- und Abtretungsvertrag sowie mitbeurkundete Nebenabreden werden grundsätzlich als ein Vertrag bewertet.
  • Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten: etwa die Erstellung und Einreichung der Gesellschafterliste, das Einholen von Zustimmungen oder die Überwachung der Kaufpreiszahlung vor Wirksamwerden der Abtretung.
  • Entwurf und Beglaubigungen: Fertigt der Notar den Vertragsentwurf, den er anschließend selbst beurkundet, ist der Entwurf grundsätzlich mit der Beurkundungsgebühr abgegolten. Gesonderte Gebühren können etwa für Beglaubigungen oder für Entwürfe von Vollmachten und Zustimmungserklärungen anfallen.

Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für die rechtliche Beratung, die steuerliche Prüfung und bei größeren Transaktionen für eine Due Diligence. Eine verlässliche Kostenschätzung kann der Notar anhand des konkreten Vertragsentwurfs geben.

Die Gesellschafterliste nach der Anteilsübertragung

Die Abtretung wird nicht in das Handelsregister eingetragen, und der Erwerber selbst wird nicht im Registerblatt eingetragen. Maßgeblich ist die Gesellschafterliste, die in den Registerordner beim Handelsregister aufgenommen wird. Sie enthält unter anderem Name, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter, die Nennbeträge und laufenden Nummern der Anteile sowie die prozentuale Beteiligung (§ 40 GmbHG).

Wer reicht die Liste ein?

Hat ein Notar an der Veränderung mitgewirkt, reicht er die Liste anstelle der Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden der Veränderung ein und bescheinigt ihre Richtigkeit (§ 40 Abs. 2 GmbHG). In anderen Fällen, etwa bei einer Erbfolge, sind die Geschäftsführer zuständig (§ 40 Abs. 1 GmbHG); sie haften bei schuldhafter Pflichtverletzung (§ 40 Abs. 3 GmbHG). Zu weiteren Pflichten der Geschäftsführung siehe unseren Beitrag zur Geschäftsführerhaftung. Ist ein Gesellschafter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kann sie nur in die Liste eingetragen und ihre Eintragung nur geändert werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Welche Wirkung hat die Liste?

Im Verhältnis zur GmbH gilt nur als Gesellschafter, wer in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste als Gesellschafter ausgewiesen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Rechtshandlungen des Erwerbers, etwa seine Stimmabgabe, die er vor der Aufnahme vornimmt, gelten als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich danach aufgenommen wird. Für rückständige Einlagen haftet der Erwerber neben dem Veräußerer (§ 16 Abs. 2 GmbHG).

Gutgläubiger Erwerb

Die Liste ermöglicht unter engen Voraussetzungen auch einen Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 16 Abs. 3 GmbHG): Der Erwerber kann einen Anteil von einer Person erwerben, die zu Unrecht als Inhaber eingetragen ist, wenn die Liste insoweit seit mindestens drei Jahren unrichtig ist oder die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten zuzurechnen ist. Ausgeschlossen ist der gutgläubige Erwerb, wenn der Erwerber die Unrichtigkeit kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt oder wenn der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Geschützt wird nur das Vertrauen in die Inhaberschaft, nicht in die Existenz des Anteils oder seine Lastenfreiheit.

Steuerliche Prüfung vor der Vertragsgestaltung

Eine Anteilsübertragung kann beim Verkäufer, beim Erwerber und bei der GmbH selbst steuerliche Folgen haben, etwa für einen Veräußerungsgewinn oder bei unentgeltlichen Übertragungen für die Schenkung- und Erbschaftsteuer. Bei größeren Beteiligungsänderungen und insbesondere bei grundbesitzenden GmbHs können zusätzliche steuerliche Tatbestände entstehen. Diese sollten vor der Vertragsgestaltung mit einem Steuerberater geprüft werden.

Häufige Vollzugsprobleme und wie man sie vermeidet

Vollzugsprobleme bei der Übertragung von GmbH-Anteilen
Problem Mögliche Folge Vorbeugung
Einigung nur per E-Mail oder privatschriftlich Formnichtigkeit; keine durchsetzbaren Ansprüche bis zur Abtretung Zeitnah beurkunden; Vorverträge auf Beurkundungspflicht prüfen
Nicht mitbeurkundete Nebenabrede Formnichtigkeit des Verpflichtungsvertrags, bis eine Heilung eintritt Alle Absprachen in die Urkunde aufnehmen
Übersehene Vinkulierung Abtretung schwebend unwirksam Satzung prüfen; Zustimmung vor oder im Notartermin einholen
Abtretung vor Kaufpreiszahlung Verkäufer verliert den Anteil ohne Gegenleistung Abtretung aufschiebend bedingt auf die Zahlung vereinbaren
Veraltete oder unrichtige Gesellschafterliste Unklare Legitimation; Risiko gutgläubigen Erwerbs Dritter Liste vor dem Kauf prüfen und Unrichtigkeiten berichtigen lassen
Offene Einlagen Haftung des Erwerbers neben dem Veräußerer (§ 16 Abs. 2 GmbHG) Einzahlungsnachweise anfordern; Garantie im Vertrag

Häufige Fragen

Kann ich GmbH-Anteile ohne Notar übertragen?

Nein. Die Abtretung bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Eine formlose Übertragung ist unwirksam. Das gilt auch für Schenkungen und Übertragungen innerhalb der Familie.

Ist ein formlos geschlossener Kaufvertrag über GmbH-Anteile wirksam?

Zunächst nicht. Er ist wegen Formmangels nichtig, wird aber nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG gültig, sobald ein wirksamer notarieller Abtretungsvertrag geschlossen wird. Bis dahin kann keine Seite die Erfüllung verlangen.

Ist die Übertragung erst mit der neuen Gesellschafterliste wirksam?

Nein. Die Abtretung wird mit der Beurkundung wirksam, bei einer vereinbarten Bedingung oder erforderlichen Zustimmung entsprechend später. Gegenüber der GmbH kann der Erwerber seine Rechte aber grundsätzlich erst ausüben, wenn er in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste als Gesellschafter ausgewiesen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG).

Kann die Abtretung per Videokonferenz beurkundet werden?

Nein, nach derzeitiger Rechtslage nicht. Die Beurkundung mittels Videokommunikation ist nur zulässig, soweit ein Gesetz sie ausdrücklich erlaubt, etwa für die Gründung der GmbH. Für die Abtretung bestehender Anteile nach § 15 GmbHG besteht eine solche Erlaubnis nicht.

Brauche ich für die Vertretung beim Notar eine beglaubigte Vollmacht?

Nicht zwingend. Nach § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Vollmacht grundsätzlich nicht der Form des Rechtsgeschäfts. Aus Nachweis- oder Registergründen kann eine beglaubigte Vollmacht im Einzelfall aber erforderlich oder sinnvoll sein; das sollte vorab mit dem Notar geklärt werden.

Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

Sie planen den Kauf oder Verkauf von GmbH-Anteilen?

Wir prüfen Satzung und Gesellschaftervereinbarungen auf Zustimmungserfordernisse, beraten zur Gestaltung des Anteilskaufvertrags und begleiten die Übertragung bis zur Aktualisierung der Gesellschafterliste. Die Beurkundung selbst erfolgt beim Notar. Für eine unverbindliche Kontaktaufnahme erreichen Sie uns telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular.

Rechtsanwaltskanzlei Tieben
Sachsenring 34
50677 Köln

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Autor: Rechtsanwalt Helmer Tieben, Master of International Tax, University of Melbourne; seit 2005 zugelassen. Kanzleisitz: Sachsenring 34, 50677 Köln.

Rechtsstand: Oktober 2026.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine anwaltliche oder steuerliche Prüfung des Einzelfalls.

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Helmer Tieben

Ich bin Helmer Tieben, LL.M. (International Tax), Rechtsanwalt und seit 2005 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen. Ich bin auf Mietrecht, Arbeitsrecht, Migrationsrecht und Digitalrecht spezialisiert und betreue sowohl lokale als auch internationale Mandanten. Mit einem Masterabschluss der University of Melbourne und langjähriger Erfahrung in führenden Kanzleien biete ich klare und effektive Rechtslösungen. Sie können mich auch über
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