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Ausländerrecht: Bei unanfechtbarer Ablehnung eines Aufenthaltsantrags ist ein Wiederaufgreifen des Verfahrens möglich.

Verwaltungsgericht München, 12.10.2017, Az.: M 12 K 17.728

Nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG erhält ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 S. 1 erste Alternative AufenthG besitzt, eine Niederlassungserlaubnis, wenn er diese seit fünf Jahren innehat. Dazu werden die Zeiten des Asylverfahrens angerechnet. Weitere Voraussetzungen sind u. a. die Sicherung des Lebensunterhalts, hinreichende Deutschkenntnisse sowie das Fehlen von Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 bis 6, 8 und 9 AufenthG müssen erfüllt sein. Zudem kann nach § 26 Abs. 4 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Anforderungen des § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG erfüllt sind und der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Im vorliegenden Fall geht es um die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

Einleitung: Hintergrund des Falls

Der Kläger, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste Ende Juni 2002 nach Deutschland ein und stellte im September 2003 einen Asylantrag. Dieser wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 16. September 2003 abgelehnt, verbunden mit einer Abschiebungsandrohung. Nach der Ablehnung erhielt der Kläger am 10. Februar 2004 eine Duldung, die regelmäßig verlängert wurde.

Im Mai 2010 stellte der Kläger erneut einen Asylantrag und beantragte zugleich die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt am 21. August 2010 ebenfalls abgelehnt. Jedoch wurde das Bundesamt durch ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München am 14. Januar 2011 verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen. Dies wurde durch Bescheid vom 24. März 2011 umgesetzt.

Aufenthaltserlaubnis und ihre Verlängerung

Im Mai 2011 beantragte der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde ihm gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG am 30. Juni 2011 für ein Jahr erteilt, jedoch unter der Auflage, dass er an der Beschaffung eines Passes mitwirken müsse. Ab dem 19. Juni 2011 erhielt er zudem eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Am 14. Oktober 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr auf Ausweisersatz erteilt werde, sofern er ein biometrisches Passbild und einen aktuellen Sozialhilfebescheid vorlege. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch nicht im Besitz eines Nationalpasses.

Am 13. Februar 2014 sprach der Kläger bei der Ausländerbehörde vor, begleitet von einer Frau, die sich nicht vorstellte. Der Kläger stimmte zunächst der Bestellung eines elektronischen Aufenthaltstitels auf Ausweisersatz zu. Als ihm jedoch ein Kontrollblatt mit der Aufenthaltsdauer und dem Vermerk „Ausweisersatz“ vorgelegt wurde, verweigerte er die Abgabe seiner Fingerabdrücke. Stattdessen beklagte er seine ausländerrechtliche Situation und seine Begleiterin forderte für ihn einen deutschen Reisepass.

Antrag auf Niederlassungserlaubnis und Ablehnung

Am 18. Februar 2014 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Mit Schreiben vom 19. März 2014 teilte die Beklagte ihm mit, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Der Antrag wurde am 3. September 2014 offiziell abgelehnt.

Ein Aktenvermerk vom 19. August 2014 dokumentiert, dass der Kläger erneut bei der Behörde vorsprach und erklärte, dass seine Fiktionsbescheinigung bald auslaufe. Die Behörde informierte ihn, dass er weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG auf Ausweisersatz erhalten könne, lehnte jedoch erneut seine Anträge auf Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU ab. Der Kläger beharrte darauf, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten und verweigerte die Annahme des Ausweisersatzes.

Wiederaufgreifen des Verfahrens und erneute Klage

Im Oktober 2014 legte der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 3. September 2014 ein. Er beantragte die Aufhebung des Bescheids. Die Behörde forderte den Kläger am 24. Februar 2014 auf, verschiedene Unterlagen vorzulegen, darunter einen Nationalpass, Einkommensnachweise und den Nachweis über 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung.

Im März 2016 erklärte der Kläger, dass er die geforderten Unterlagen nicht beibringen könne und sie daher nicht erforderlich seien. Trotzdem legte er „aus gutem Willen“ einen Sprachstandsnachweis und den Nachweis über einen abgeschlossenen Orientierungskurs vor. Am 19. Mai 2016 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage des Klägers ab.

Im Oktober 2016 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Dieser Antrag wurde von der Behörde nicht weiter bearbeitet.

Entscheidung des Gerichts: Begründung der Abweisung

Das Verwaltungsgericht München entschied, dass die Klage des Klägers zulässig, aber unbegründet sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG. Das Gericht führte aus, dass für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG eine fünfjährige Besitzzeit einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich sei, die beim Kläger nicht vorliege. Darüber hinaus sei der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert, da er weiterhin öffentliche Leistungen nach dem SGB II beziehe.

Auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt-EU seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach § 9a Abs. 2 AufenthG müsse der Antragsteller ebenfalls seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein und seinen Lebensunterhalt sichern können. Diese Bedingungen waren beim Kläger ebenfalls nicht gegeben.

Schlussfolgerung und Urteil

Das Verwaltungsgericht München kam zu dem Schluss, dass die Ablehnung der Anträge des Klägers rechtmäßig war. Weder die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis noch für eine Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt-EU lagen vor. Die Klage des Klägers war daher unbegründet, und das Gericht wies sie ab. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens war nicht gerechtfertigt, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorlagen, die eine andere Entscheidung ermöglicht hätten.

Quelle: Verwaltungsgericht München

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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