Zuwendungen sind alle Vorteile, die den Empfänger materiell oder immateriell objektiv besser stellen und auf die er keinen Rechtsanspruch hat. Neben Geld- und Sachwerten gehören dazu auch geldwerte Leistungen – beispielsweise Gutscheine, Eintrittskarten, Einladungen ins Restaurant oder zu Veranstaltungen durch einen Geschäftspartner. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes dürfen grundsätzlich keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile annehmen. Machen sie dies doch, drohen erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Wird ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie aufgrund der Krankheit arbeitsunfähig sind oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.
Selbst verschuldet ist eine Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitnehmer die Sorgfalt verletzt hat, die ein verständiger Mensch normalerweise im eigenen Interesse anzuwenden pflegt, er sich also die zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit durch unverständiges, leichtfertiges oder gegen die guten Sitten im Rechtssinne verstoßendes Verhalten zugezogen hat.