Zur Kündigung des Vermieters wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB), wenn die Mieträume nicht wie vorgesehen, als Spielhalle genutzt werden können und die vertragliche Übertragung des Konzessionsrisikos auf den Mieter unwirksam ist.
Das Betreten der vermieteten Wohnung durch den Vermieter stellt einen Grundrechtseingriff in die Grundrechte des Mieters dar, da das Besitzrecht der Mieters gem. Art. 14 GG geschützt ist. Einen eben solchen Grundrechtseingriff stellt auch das Abfotografieren der Wohnung durch den Vermieter dar.
Zwar gibt es Tendenzen in der Rechtsprechung, dass das Rauchen eines Nachbarn im Mietverhältnis zu einem Mangel führen kann, dennoch muss das Rauchen weiterhin ertragen werden.
Werden einzelne Mitglieder eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch eine Maßnahme der WEG nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, muss der dahingehende Beschluss einstimmig erfolgen. Ansonsten kann der Beschluss durch das Mitglied angefochten werden.