Ein Sachmangel eines Grundstücks ist immer dann gegeben, wenn das Grundstück / Gebäude eine Ist-Beschaffenheit aufweist, die von der vertraglich vereinbarten „Soll-Beschaffenheit“ abweicht. oder dem verkauften Grundstück/Gebäude eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Sowohl Verkäufer als auch Käufer sollten daher besonderes Augenmerk auf die Regelungen des Kaufvertrages hinsichtlich der Sachmängelhaftung richten.
Wenn der Hauseigentümer es duldet, dass Passanten das Privatgrundstück betreten, treffen den Hauseigentümer ebenfalls Verkehrssicherungspflichten, wie z. B. die Räum- und Streupflicht. An diese Pflichten sind allerdings keine sehr hohen Anforderungen zu stellen.
Verstößt ein Mieter gegen seine mietrechtlichen Pflichten bedarf es eines Räumungstitels, damit der Vermieter die Wohnung wieder in Besitz nehmen kann. Dafür ist zunächst eine Räumungsklage durchzuführen und anschließend der Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Keinesfalls sollte der Vermieter selbstständig die Wohnung des Mieters leerräumen.
Wenn ein Vermieter trotz Glatteises seiner Verpflichtung zum Winterdienst nicht nachkommt, kann es zu erheblichen Schadersnersatz- und Schmerzensgeldforderungen durch den Geschädigten kommen. Um diese Verpflichtung auf einen dritten, zum Beispiel eine Hausverwaltung abzuwälzen, bedarf es der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.