Will man einen Mietvertrag auf Vermieterseite kündigen, braucht man einen wichtigen Grund. Einen solchen Grund stellt die Verweigerung des Mieters, den Vermieter in die Wohnung zu lassen, nicht dar.
Das Amtsgericht Berlin- Mitte urteilte, dass die Vermieterin für die Instandsetzung der Entwässerung der Wohnung sorgen zu tragen hat. Die Mieterin hat einen Anspruch auf einen vertragsgemäß vereinbarten Gebrauch der Mietsache in einem geeigneten Zustand.
Wird in einem Aufhebungsvertrag der Auszug des Mieters vereinbart, dieser Vertrag nicht unterschrieben und der Mieter zieht dennoch aus, ist der Vertrag durch konkludentes Handeln wirksam vereinbart worden.
Die Beeinträchtigungen für die Beklagte im Falle des Verlustes ihrer Wohnung würden im Ausmaß der Verletzung ihrer Menschenwürde gleichstehen, die durch Art. 1 I GG geschützt werde.