Können mehrere Familienmitglieder gemeinsam die deutsche Staatsangehörigkeit aus dem Ausland beantragen?

Stellen Sie sich vor: Ihre Großmutter war Deutsche, Ihr Vater hat die Staatsangehörigkeit nie erhalten – und jetzt möchten Sie, Ihre Geschwister und vielleicht auch Ihre eigenen Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen. Alle leben im Ausland. Und die erste Frage, die sich stellt, ist fast immer dieselbe: Können wir das als Familie gemeinsam tun?

Die kurze Antwort: Einen einzigen „Familienantrag“ gibt es im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht nicht. Jede Person braucht ihren eigenen Antrag und erhält – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – ihre eigene Einbürgerungsurkunde. Aber das bedeutet keineswegs, dass Familien nicht koordiniert und parallel vorgehen können. Im Gegenteil: Die Abstimmung innerhalb der Familie ist oft der Schlüssel zu einem reibungslosen Verfahren.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die rechtlichen Voraussetzungen hängen vom Einzelfall ab. Für Ihre konkrete Situation sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt für Staatsangehörigkeitsrecht wenden.

Warum gibt es keinen gemeinsamen Familienantrag?

Bis vor einigen Jahren hat das Bundesverwaltungsamt (BVA) noch sogenannte Gemeinschaftsurkunden ausgestellt, in denen Eltern und deren minderjährige Kinder gemeinsam aufgeführt waren. Das ist vorbei. Seit der Neuregelung erhält jede Person – auch jedes minderjährige Kind – eine eigene Einbürgerungsurkunde.

Dahinter steht ein Grundgedanke des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts: Die Einbürgerung ist ein höchstpersönlicher Verwaltungsakt. Das BVA prüft für jede einzelne Person, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Ergebnis für ein Familienmitglied bindet die Behörde nicht automatisch für ein anderes.

In der Praxis heißt das: Jeder Antragsteller füllt seinen eigenen Antragsvordruck aus. Für Erwachsene (ab 16 Jahren) gibt es einen Vordruck, für minderjährige Kinder einen anderen. Personen ab 16 handeln im Staatsangehörigkeitsverfahren eigenständig (§ 34 StAG). Für Kinder unter 16 stellen die sorgeberechtigten Eltern den Antrag.

Die vier Wege zur Einbürgerung aus dem Ausland – und was sie für Familien bedeuten

Wer im Ausland lebt und die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, hat je nach persönlicher Geschichte unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Für Familien ist entscheidend: Nicht alle Wege stehen allen Familienmitgliedern gleichermaßen offen.

Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher (§ 13 StAG)

Wer früher einmal die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und sie verloren hat – etwa durch Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit vor der Reform von 2024 – kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder eingebürgert werden. Das gilt laut § 13 StAG ausdrücklich auch für die minderjährigen Kinder des Antragstellers.

Was heißt das konkret? Wenn Sie als ehemaliger Deutscher einen Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen, kann Ihr minderjähriges Kind in Ihren Antrag einbezogen werden. Das Kind muss aber die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StAG erfüllen – vor allem müssen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sein.

Für Familien wichtig: Erwachsene Kinder (ab 18) sind keine „minderjährigen Kinder“ im Sinne dieser Vorschrift. Sie müssen einen eigenen Antrag nach § 13 StAG stellen – was allerdings nur geht, wenn sie selbst einmal die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben. Haben sie das nicht, kommt für sie möglicherweise § 14 StAG in Betracht.

Einbürgerung mit Bindungen an Deutschland (§ 14 StAG)

Personen, die nie die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, aber enge Bindungen an Deutschland nachweisen können, fallen unter § 14 StAG. Das ist die breiteste Ermessensvorschrift für die Auslandseinbürgerung – und gleichzeitig die mit den höchsten Hürden.

Das BVA verlangt „Bindungen an Deutschland in mehrfacher Hinsicht“: langjährige Kontakte zu Verwandten oder Freunden in Deutschland, regelmäßige Aufenthalte, Eigentum an Immobilien, berufliche Verbindungen. Dazu kommen die allgemeinen Voraussetzungen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG – Unterhaltsfähigkeit, Straffreiheit, Identitätsklärung, Deutschkenntnisse auf B1-Niveau und ein Einbürgerungstest.

Für Familien wichtig: Es gibt hier keine ausdrückliche „Miteinbürgerung“ wie bei § 13 StAG. Jedes Familienmitglied braucht seinen eigenen Antrag und muss die Voraussetzungen selbstständig erfüllen. Der entscheidende Unterschied zur Inlandseinbürgerung: Es gibt keine verkürzten Aufenthaltsfristen für Ehegatten oder Kinder, weil es gar keine Aufenthaltsfrist gibt – stattdessen dreht sich alles um die Bindungen an Deutschland.

Die gute Nachricht: Wenn mehrere Familienmitglieder parallel Anträge stellen, können sie die Bindungen an Deutschland teilweise gemeinsam nachweisen. Verwandte in Deutschland, gemeinsame Besuche, ein Familienhaus in Deutschland – all das kommt allen Anträgen zugute. Und bei Ehegatten deutscher Staatsangehöriger sieht § 14 Satz 2 StAG eine Erleichterung vor: Der Auslandsaufenthalt muss im öffentlichen Interesse liegen, zum Beispiel bei einer Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber.

Erklärungserwerb bei geschlechterdiskriminierender Ungleichbehandlung (§ 5 StAG)

Dieser Weg steht Personen offen, die nach dem 23. Mai 1949 geboren wurden und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben konnten, weil die damaligen Regeln Frauen und Männer ungleich behandelt haben. Der klassische Fall: Ein Kind wurde vor 1975 als eheliches Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters geboren – und erhielt nach dem damals geltenden Recht die Staatsangehörigkeit nicht vom Vater, aber auch nicht von der Mutter.

Der Erklärungserwerb steht auch den Abkömmlingen dieser Personen zu. Das bedeutet: Wenn Ihre Mutter unter § 5 Nr. 1 StAG fällt, können Sie als deren Abkömmling nach § 5 Nr. 4 StAG die Erklärung abgeben.

Für Familien wichtig: Der Erklärungserwerb ist kein Einbürgerungsverfahren im klassischen Sinne. Es gibt kein Ermessen des BVA – wenn die Voraussetzungen vorliegen, tritt der Erwerb kraft Erklärung ein. Aber: Jede Person muss ihre eigene Erklärung abgeben. Ein Ehegatte, der keine Abstammungslinie zu einem deutschen Vorfahren hat, kann den Erklärungserwerb nicht nutzen.

Achtung Frist: Das Erklärungsrecht kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Vierten Änderungsgesetzes ausgeübt werden. Die Frist läuft am 19. August 2031 ab. Wer die Erklärung nicht rechtzeitig beim BVA einreicht, verliert diesen Anspruch unwiderruflich.

Wiedergutmachungseinbürgerung für NS-Verfolgte und ihre Abkömmlinge (§ 15 StAG)

Dieser Weg richtet sich an Personen, die im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Verfolgung zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Entzug, sondern auf andere Weise verloren haben oder nie erwerben konnten – und an deren Abkömmlinge.

Im Unterschied zu Art. 116 Abs. 2 GG, der die Wiederherstellung bei direktem Entzug regelt, erfasst § 15 StAG die Fälle, die durch die Maschen des Grundgesetzes gefallen sind: etwa Personen, die nicht eingebürgert wurden, weil sie als „rassisch minderwertig“ galten, obwohl sie alle Voraussetzungen erfüllt hätten.

Für Familien wichtig: Die Einbürgerung nach § 15 StAG ist ein Anspruch – nicht Ermessen. Es gelten stark erleichterte Voraussetzungen: keine Sprachprüfung, kein Wohnsitzerfordernis, kein Einbürgerungstest, keine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Die Einbürgerung ist gebührenfrei. Jeder Abkömmling hat seinen eigenen Anspruch und stellt seinen eigenen Antrag. Aber – und das ist die große praktische Erleichterung – die Abstammungsdokumentation überschneidet sich innerhalb der Familie erheblich. Wenn ein Geschwister die Geburtsurkunde der verfolgten Großmutter bereits vorgelegt hat, wird das BVA diese Unterlagen häufig auch für die Geschwisteranträge heranziehen.

Vergleich: Welcher Weg passt für wen?

Die folgende Tabelle zeigt die vier Wege zur Einbürgerung aus dem Ausland und wie sie jeweils mit der Familiensituation zusammenspielen.

§ 13 StAG § 14 StAG § 5 StAG § 15 StAG
Personenkreis Ehemalige Deutsche Personen mit Bindungen an Deutschland Geschlechter­diskriminierung nach 1949 NS-Verfolgte und Abkömmlinge
Rechtscharakter Ermessen Ermessen Anspruch (Erklärung) Anspruch
Minderjährige Kinder Miteinbürgerung ausdrücklich vorgesehen Eigener Antrag erforderlich Nur eigener Erklärungserwerb als Abkömmling Eigener Antrag als Abkömmling
Ehegatte ohne dt. Vorfahren Nicht begünstigt Eigener Antrag mit eigenen Bindungen Nicht berechtigt Nicht berechtigt
Sprachkenntnisse B1 erforderlich B1 erforderlich Keine Keine
Gebühren 255 € / 51 € (Kind) 255 € / 51 € (Kind) Gebührenfrei Gebührenfrei
Frist Keine Keine Bis 19.08.2031 Keine

 

Gemeinsam beantragen: Was Familien in der Praxis beachten sollten

Auch wenn es keinen gemeinsamen Familienantrag gibt, können Familien ihre Anträge so koordinieren, dass der Aufwand für alle sinkt und das Verfahren schneller läuft. Dafür gibt es einige bewährte Vorgehensweisen.

  1. Abstammungskette einmal sauber dokumentieren. Die Geburts-, Heirats- und ggf. Sterbeurkunden der gemeinsamen Vorfahren müssen für den ersten Antrag ohnehin beschafft werden. Wenn alle Familienmitglieder parallel beantragen, genügt in der Regel ein Satz beglaubigter Kopien. Das BVA kann bereits vorliegende Unterlagen aus einem laufenden Verfahren für die Anträge der Geschwister oder Kinder heranziehen.
  2. Anträge zeitgleich einreichen. Wenn Eltern und minderjährige Kinder gleichzeitig beantragen, kann das BVA die Verfahren zusammen bearbeiten. Das spart Nachfragen und Doppelarbeit – sowohl für die Familie als auch für die Behörde.
  3. Referenzaktenzeichen angeben. Wenn ein Familienmitglied bereits ein laufendes Verfahren beim BVA hat, sollten alle weiteren Antragsteller dieses Aktenzeichen in ihrem Antrag angeben. So erkennt das BVA den Zusammenhang sofort.
  4. Sorgerecht klären und dokumentieren. Bei minderjährigen Kindern unter 16 muss der sorgeberechtigte Elternteil den Antrag stellen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Einverständniserklärung des anderen Elternteils erforderlich. Dieses Dokument sollte frühzeitig vorbereitet und beglaubigt werden.
  5. Für jeden Weg die richtige Rechtsgrundlage wählen. In einer Familie können verschiedene Mitglieder auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen antragsberechtigt sein. Das Kind einer ehemaligen Deutschen fällt unter § 13 StAG, deren Ehegatte möglicherweise unter § 14 StAG, und das Enkelkind unter § 5 StAG. Die richtige Zuordnung erspart Ablehnungen und Neuanträge.

Häufige Fehler bei Familienanträgen aus dem Ausland

In der Praxis scheitern Einbürgerungsverfahren aus dem Ausland oft an vermeidbaren Fehlern. Gerade bei Familienkonstellationen gibt es Stolperstellen, die sich mit sorgfältiger Vorbereitung umgehen lassen.

  • Einen nicht antragsberechtigten Ehegatten auf der falschen Rechtsgrundlage beantragen lassen. Wenn Ihr Ehepartner keinen deutschen Vorfahren hat, kann er weder den Erklärungserwerb nach § 5 StAG noch die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG nutzen. Für ihn oder sie kommt nur die Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG in Betracht – mit eigenständigen, hohen Voraussetzungen.
  • Fristen unterschätzen. Die Erklärungsfrist nach § 5 StAG läuft am 19. August 2031 ab. Das klingt nach viel Zeit, aber die Beschaffung von Urkunden – besonders aus Ländern mit schlecht geführten Registern – kann Jahre dauern. Beginnen Sie frühzeitig mit der Dokumentenrecherche.
  • Den Generationenschnitt übersehen. Nach § 4 Abs. 4 StAG erwerben Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 31. Dezember 1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden, grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt – es sei denn, die Geburt wird innerhalb eines Jahres im deutschen Geburtenregister beurkundet. Diese Frist ist bei vielen Familien bereits verstrichen. Der Erklärungserwerb nach § 5 StAG bietet hier oft die letzte Chance.
  • Urkunden nicht übersetzen lassen. Alle fremdsprachigen Unterlagen müssen in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Einzige Ausnahme: englischsprachige Urkunden. Wer Originale in einer anderen Sprache einreicht, muss mit Rückfragen und Verzögerungen rechnen.
  • Die Unterhaltsfähigkeit nicht nachweisen. Bei Ermessenseinbürgerungen (§§ 13 und 14 StAG) muss der Antragsteller belegen, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine Familie im aktuellen Wohnsitzstaat eigenständig sichern kann – einschließlich Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge. Wer hier keine aussagekräftigen Nachweise vorlegt, riskiert eine Ablehnung.

Doppelte Staatsangehörigkeit seit 2024

Seit dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes am 27. Juni 2024 verlangt die Einbürgerung aus dem Ausland nach §§ 13 und 14 StAG nicht mehr die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG und Art. 116 Abs. 2 GG haben Mehrstaatigkeit schon immer akzeptiert.

Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit tatsächlich behalten können, hängt allerdings vom Recht Ihres aktuellen Heimatstaates ab. Manche Staaten entziehen die Staatsangehörigkeit automatisch bei freiwilligem Erwerb einer anderen. Das BVA kann dazu keine Auskunft geben – informieren Sie sich rechtzeitig bei den Behörden Ihres Herkunftslandes.

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Wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist

Ein Einbürgerungsantrag aus dem Ausland ist komplexer als ein Inlandsantrag. Die Dokumentenbeschaffung ist aufwendiger, die Rechtsgrundlagen sind verschachtelter, und das BVA hat ein weites Ermessen. Bei einfach gelagerten Fällen – etwa einem Erklärungserwerb nach § 5 StAG mit lückenloser Urkundenvorlage – ist der Antrag auch ohne Anwalt machbar.

Bei Familien, in denen verschiedene Mitglieder auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen antragsberechtigt sind, bei unklarer Abstammungslage oder bei fehlenden Urkunden aus schwer zugänglichen Archiven kann ein auf Staatsangehörigkeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt den Unterschied zwischen einem erfolgreichen und einem gescheiterten Antrag machen.

Rechtsanwalt Helmer Tieben berät Mandanten weltweit zu allen Fragen der Einbürgerung aus dem Ausland – von der Prüfung der Rechtsgrundlage über die Dokumentenbeschaffung bis zur Vertretung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt. Wenn Sie als Familie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen möchten, ist eine frühzeitige rechtliche Einschätzung der sicherste Weg, Fehler und Zeitverluste zu vermeiden.

Kontakt: Kanzlei MTH Partner – Rechtsanwalt Helmer Tieben, Sachsenring 34, 50677 Köln. Telefon: +49 221 20426165. E-Mail: info@mth-partner.de

Fazit: Kein Familienantrag – aber eine Familienstrategie

Das deutsche Recht kennt keinen gemeinsamen Einbürgerungsantrag für Familien aus dem Ausland. Aber das Recht kennt durchaus die Realität, dass Einbürgerung oft ein Familienprojekt ist. Die Möglichkeit der Miteinbürgerung minderjähriger Kinder bei § 13 StAG, die gemeinsame Dokumentennutzung bei § 15 StAG und die parallele Antragstellung bei § 14 StAG zeigen, dass koordinierte Familienanträge nicht nur möglich, sondern vom Gesetzgeber mitgedacht sind.

Entscheidend ist, dass jedes Familienmitglied die für sich richtige Rechtsgrundlage identifiziert, die erforderlichen Unterlagen frühzeitig beschafft und – wo mehrere Anträge gestellt werden – die Verfahren beim BVA miteinander verknüpft. Wer das sorgfältig macht, spart Geld, Zeit und vor allem Nerven.

Bild von Helmer Tieben

Helmer Tieben

Ich bin Helmer Tieben, LL.M. (International Tax), Rechtsanwalt und seit 2005 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen. Ich bin auf Mietrecht, Arbeitsrecht, Migrationsrecht und Digitalrecht spezialisiert und betreue sowohl lokale als auch internationale Mandanten. Mit einem Masterabschluss der University of Melbourne und langjähriger Erfahrung in führenden Kanzleien biete ich klare und effektive Rechtslösungen. Sie können mich auch über
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