Wann haftet ein GmbH-Geschäftsführer persönlich? Nicht automatisch, sondern nur, wenn ein eigener Haftungstatbestand erfüllt ist. Das kommt vor allem in Betracht bei einer Verletzung der Geschäftsführerpflichten (§ 43 GmbHG), bei einem verspäteten Insolvenzantrag (§ 15a InsO), bei unzulässigen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO), bei Verstößen gegen steuerliche Pflichten, bei nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und bei eigenem deliktischem Handeln.
Die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt grundsätzlich die Gesellschafter. Geschäftsführer können dagegen persönlich haften, wenn sie eigene gesetzliche oder organschaftliche Pflichten verletzen: gegenüber der Gesellschaft, in der Krise gegenüber Insolvenzverwalter und Gläubigern, und unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber Finanzamt und Sozialversicherungsträgern für nicht abgeführte Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge. Ein Teil dieser Risiken lässt sich durch Organisation, Dokumentation und rechtzeitigen Rat deutlich verringern.
Auf einen Blick
- Innenhaftung: Gegenüber der GmbH haftet der Geschäftsführer für die Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 GmbHG). Bei unternehmerischen Ermessensentscheidungen auf angemessener Informationsgrundlage schützt ihn die Business Judgment Rule.
- Beweislast: Die Gesellschaft muss Schaden und ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten darlegen; der Geschäftsführer muss beweisen, dass er pflichtgemäß oder schuldlos gehandelt hat.
- Insolvenzantrag: Ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a InsO). Das sind Höchstfristen, keine Wartefristen. Die Pflicht ist strafbewehrt.
- Zahlungsverbot: Wer nach Eintritt der Insolvenzreife entgegen § 15b Abs. 1 InsO Zahlungen leistet, ist der Gesellschaft grundsätzlich zur Erstattung verpflichtet. Der Geschäftsführer kann einen geringeren Gläubigerschaden nachweisen (§ 15b Abs. 4 InsO).
- Ausscheiden schützt nicht automatisch: Ein ausgeschiedener Geschäftsführer kann unter den vom BGH entwickelten Voraussetzungen auch für Schäden späterer Neugläubiger haften, wenn die durch seine Insolvenzverschleppung geschaffene Gefahrenlage nach seinem Ausscheiden fortbesteht (BGH, Urteil vom 23.07.2024, II ZR 206/22).
- D&O-Versicherung: Eine verspätete Antragstellung lässt nicht automatisch darauf schließen, dass jede spätere Zahlung wissentlich pflichtwidrig war (BGH, Urteil vom 19.11.2025, IV ZR 66/25). Maßgeblich bleiben die konkreten Versicherungsbedingungen.
Wann haftet ein GmbH-Geschäftsführer persönlich?
Wichtig: GmbH-Schulden sind nicht automatisch Geschäftsführer-Schulden. Der Geschäftsführer haftet nicht allein deshalb persönlich, weil die GmbH ihre Rechnungen nicht bezahlen kann. Persönliche Haftung setzt grundsätzlich einen eigenen Haftungstatbestand voraus – etwa eine Pflichtverletzung nach § 43 GmbHG, eine Verletzung insolvenzrechtlicher Pflichten oder eine eigene unerlaubte Handlung.
Zwei Begriffe helfen bei der Einordnung. Innenhaftung ist die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH selbst, also gegenüber der Gesellschaft, die er leitet. Außenhaftung ist die persönliche Haftung gegenüber Dritten, etwa gegenüber Gläubigern der GmbH, dem Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern.
Die wichtigsten Haftungsbereiche lassen sich so zusammenfassen:
- Haftung gegenüber der GmbH: Der Geschäftsführer verletzt schuldhaft seine Pflichten als Organ und der Gesellschaft entsteht dadurch ein Schaden (Geschäftsführer → GmbH → § 43 GmbHG).
- Haftung in der Unternehmenskrise und Insolvenz: Der Geschäftsführer stellt trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag oder leistet nach Eintritt der Insolvenzreife unzulässige Zahlungen (Geschäftsführer → Insolvenzreife → §§ 15a, 15b InsO).
- Haftung gegenüber Finanzamt und Sozialversicherung: Steuern der Gesellschaft werden infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht entrichtet (Geschäftsführer → Finanzamt → §§ 34, 69 AO), oder Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden vorsätzlich vorenthalten (Geschäftsführer → Sozialversicherungsträger → § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB).
- Haftung gegenüber einzelnen Gläubigern: Gläubiger erleiden einen Schaden, weil der Insolvenzantrag verspätet gestellt wurde (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO).
- Persönliche deliktische Haftung: Der Geschäftsführer begeht selbst eine unerlaubte Handlung, etwa eine Täuschung von Vertragspartnern, und haftet dafür neben der Gesellschaft.
Haftung gegenüber der GmbH nach § 43 GmbHG
Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haben Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, haften sie der Gesellschaft für den entstandenen Schaden; mehrere Geschäftsführer haften als Gesamtschuldner (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Maßstab ist nicht das individuelle Können des Geschäftsführers, sondern das, was von einem ordentlichen Geschäftsleiter in vergleichbarer Lage erwartet werden kann.
Unternehmerisches Ermessen: die Business Judgment Rule
Nicht jede Entscheidung, die sich im Nachhinein als Fehler herausstellt, ist eine Pflichtverletzung. Die Rechtsprechung wendet den Gedanken des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG auch auf den GmbH-Geschäftsführer an: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Geschäftsführer bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. Voraussetzung sind eine ausreichende Informationsgrundlage, das Fehlen von Interessenkonflikten und eine Entscheidung, die nicht unvertretbar ist.
Die Business Judgment Rule betrifft nur unternehmerische Ermessensentscheidungen, also Fragen, bei denen es mehrere vertretbare Wege gibt – etwa eine Investition, die Erschließung eines neuen Marktes oder die Wahl eines Lieferanten. Sie schützt nicht, wenn das Gesetz eine bestimmte Handlung klar vorschreibt oder verbietet. Dazu gehören insbesondere die Insolvenzantragspflicht, die steuerlichen Pflichten, die Kapitalerhaltungsvorschriften und das Zahlungsverbot nach Eintritt der Insolvenzreife. Hier gibt es keinen Ermessensspielraum, auf den sich der Geschäftsführer berufen könnte.
Wer muss was beweisen?
Entsprechend § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG muss die Gesellschaft darlegen und beweisen, dass ihr ein Schaden entstanden ist, der auf ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers zurückgeht. Der Geschäftsführer muss dann beweisen, dass er pflichtgemäß gehandelt hat oder ihn kein Verschulden trifft. Deshalb ist eine sorgfältige Dokumentation wichtiger Entscheidungen für Geschäftsführer mehr als eine Formalie.
Weisungen, Einverständnis und Entlastung
Handelt der Geschäftsführer auf Weisung der Gesellschafterversammlung oder mit dem Einverständnis aller Gesellschafter, haftet er der Gesellschaft insoweit grundsätzlich nicht. Das gilt allerdings nur, soweit die Weisung rechtmäßig ist und ihre Befolgung nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder Gläubigerschutzvorschriften verstößt. Eine gesetzwidrige Weisung muss der Geschäftsführer nicht befolgen, und sie entlastet ihn nicht. Diese Entlastungswirkung endet dort, wo der Gläubigerschutz beginnt: Für Zahlungen entgegen den Kapitalerhaltungsvorschriften (§ 30 GmbHG) und für den verbotenen Erwerb eigener Anteile (§ 33 GmbHG) bleibt der Geschäftsführer ersatzpflichtig, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 43 Abs. 3 GmbHG). Die Entlastung durch die Gesellschafterversammlung schließt grundsätzlich Ersatzansprüche aus, die bei sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbar waren.
Geltendmachung und Verjährung
Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer entscheidet die Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 8 GmbHG); in der Insolvenz macht der Insolvenzverwalter die Ansprüche geltend. Die Ansprüche aus § 43 GmbHG verjähren in fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG).
Mehrere Geschäftsführer: Was eine Ressortverteilung leistet
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, können sie die Aufgaben untereinander aufteilen. Eine Ressortverteilung kann entlasten, beseitigt die Verantwortung aber nicht vollständig. Nach dem Bundesgerichtshof setzt eine wirksame Ressortverteilung eine klare und eindeutige Abgrenzung der Aufgaben voraus, die von allen Geschäftsführern mitgetragen wird, die vollständige Wahrnehmung der Aufgaben durch fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und die Zuständigkeit der Gesamtgeschäftsführung für nicht delegierbare Angelegenheiten wahrt (Urteil vom 06.11.2018, II ZR 11/17).
Eine Schriftform ist danach nicht zwingend vorgeschrieben. Die schriftliche Dokumentation ist aber regelmäßig das geeignete Mittel, um die Aufteilung im Streitfall beweisen zu können; ohne sie bleibt der Geschäftsführer leicht beweisfällig. Auch bei wirksamer Aufteilung bleibt jeder Geschäftsführer verpflichtet, die anderen zu überwachen. Für die Beobachtung der wirtschaftlichen Lage und die Insolvenzantragspflicht trägt jeder Geschäftsführer die Verantwortung selbst; in der Krise steigen die Kontrollpflichten deutlich.
Geschäftsführerhaftung in Krise und Insolvenz: §§ 15a, 15b InsO
Besondere Haftungsrisiken entstehen, wenn die Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Schon vor der Insolvenzreife verpflichtet § 1 StaRUG die Geschäftsleitung, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können, und bei Bedarf Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) und Zahlungsverbot (§ 15b InsO) sind zwei verschiedene Pflichten: Die erste betrifft den rechtzeitigen Antrag, die zweite den Umgang mit dem Gesellschaftsvermögen ab Eintritt der Insolvenzreife.
Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO
Wird die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen – spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Die Fristen sind Höchstfristen, keine allgemeinen Wartefristen: Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, solange eine Sanierung ernsthaft und mit begründeter Aussicht auf Erfolg betrieben wird. Steht vorher fest, dass die Insolvenzreife nicht rechtzeitig beseitigt werden kann, ist der Antrag sofort zu stellen. Wer den Antrag vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, macht sich strafbar (§ 15a Abs. 4 und 5 InsO).
Zahlungsunfähig ist die Gesellschaft, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Überschuldet ist sie, wenn ihr Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung ist in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 InsO).
Zahlungsverbot nach § 15b InsO
Ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darf der Geschäftsführer keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft leisten, es sei denn, sie sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar (§ 15b Abs. 1 InsO). Die Vorschrift hat seit dem 1. Januar 2021 den früheren § 64 GmbHG abgelöst; die Rechtsprechung zum alten Recht wird in weiten Teilen fortgeführt. Der Begriff der Zahlung ist weit zu verstehen und erfasst auch andere Vermögensabflüsse, etwa Einzahlungen auf ein im Soll geführtes Konto.
Das Gesetz unterscheidet zwei Phasen:
- Innerhalb der Antragsfrist: Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, gelten als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar, solange der Geschäftsführer Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder die Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der gebotenen Sorgfalt betreibt (§ 15b Abs. 2 InsO).
- Nach Ablauf der Antragsfrist: Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, sind Zahlungen in der Regel nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar (§ 15b Abs. 3 InsO).
Wer entgegen § 15b Abs. 1 InsO Zahlungen leistet, ist der Gesellschaft grundsätzlich zur Erstattung verpflichtet (§ 15b Abs. 4 InsO). Anders als nach altem Recht kann der Geschäftsführer nachweisen, dass den Gläubigern ein geringerer Schaden entstanden ist; dann ist seine Haftung auf diesen Schaden beschränkt. Die Beweislast dafür liegt beim Geschäftsführer. Die Ansprüche verjähren grundsätzlich in fünf Jahren; bei börsennotierten Gesellschaften beträgt die Frist zehn Jahre (§ 15b Abs. 7 InsO). In der Praxis macht sie der Insolvenzverwalter geltend – häufig Jahre nach den betreffenden Zahlungen.
Insolvenzverschleppung: Haftung gegenüber Gläubigern
Verletzt der Geschäftsführer die Antragspflicht, haftet er den Gläubigern außerdem persönlich nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO. Gläubiger, deren Forderungen schon bei Eintritt der Insolvenzreife bestanden (Altgläubiger), können den sogenannten Quotenschaden verlangen, also den Betrag, um den sich ihre Insolvenzquote durch die Verschleppung verringert hat. Wer erst danach mit der Gesellschaft kontrahiert (Neugläubiger), kann grundsätzlich verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den Vertrag nicht geschlossen.
Diese Haftung endet nicht zwingend mit dem Ausscheiden aus dem Amt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden in Vertragsbeziehungen zur Gesellschaft getreten sind – vorausgesetzt, die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage besteht bei Schadensentstehung noch fort (Urteil vom 23.07.2024, II ZR 206/22). Dass der Nachfolger ebenfalls gegen die Antragspflicht verstößt, entlastet ihn nicht. Anders liegt es, wenn sich die Gesellschaft zwischenzeitlich nachhaltig erholt hatte. Eine Amtsniederlegung in der Krise beseitigt die Haftung für bereits begangene Pflichtverletzungen deshalb nicht.
Geschäftsführerhaftung für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
Steuern: §§ 34, 69 AO
Der Geschäftsführer hat die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass Steuern aus den Mitteln der Gesellschaft entrichtet werden (§ 34 AO). Persönlich haftet er nach § 69 AO nur, soweit Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet werden. Das Finanzamt nimmt ihn dann durch Haftungsbescheid in Anspruch. Streng behandelt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Lohnsteuer: Reichen die Mittel nicht für die vollen Löhne einschließlich Lohnsteuer, sind die Löhne grundsätzlich so zu kürzen, dass die darauf entfallende Lohnsteuer abgeführt werden kann. Bei mehreren Geschäftsführern verlangt der Bundesfinanzhof für eine steuerliche Entlastung durch Ressortverteilung eine schriftliche Regelung.
Für den Konflikt mit dem Zahlungsverbot enthält § 15b Abs. 8 InsO eine besondere Kollisionsregel: Werden Steuern zwischen Eintritt der Insolvenzreife und der Entscheidung des Insolvenzgerichts nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, liegt keine Verletzung steuerlicher Pflichten vor, sofern der Geschäftsführer seinen Antragspflichten nach § 15a InsO nachkommt.
Sozialversicherung: § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB
Das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ist nach § 266a StGB strafbar. Sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, haftet der Geschäftsführer den Sozialversicherungsträgern über § 823 Abs. 2 BGB zudem persönlich für die vorenthaltenen Beiträge. Erforderlich ist insbesondere Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt. Ob und wie Beitragszahlungen in der Krise mit dem Zahlungsverbot des § 15b InsO zu vereinbaren sind, ist im Einzelfall zu prüfen; zum früheren § 64 GmbHG hat die Rechtsprechung die Abführung der Arbeitnehmeranteile als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar angesehen.
Weitere Haftungsfallen im Alltag
- Fehlender Rechtsformzusatz: Die Firma der GmbH muss die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine verständliche Abkürzung enthalten (§ 4 GmbHG), bei der UG (haftungsbeschränkt) den Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Tritt der Geschäftsführer ohne diesen Zusatz auf, kann er nach Rechtsscheingrundsätzen persönlich haften, weil der Vertragspartner von einer unbeschränkten Haftung ausgehen durfte (für die UG: BGH, Urteil vom 12.06.2012, II ZR 256/11).
- Handeln vor der Eintragung: Wer vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister in ihrem Namen handelt, haftet persönlich (§ 11 Abs. 2 GmbHG).
- Auszahlungen an Gesellschafter: Zahlungen an Gesellschafter aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen sind verboten (§ 30 GmbHG); der Geschäftsführer haftet für den Ersatz (§ 43 Abs. 3 GmbHG). Führt eine Zahlung an Gesellschafter zur Zahlungsunfähigkeit, greift zusätzlich § 15b Abs. 5 InsO.
- Deliktische Haftung: Wer als Geschäftsführer selbst eine unerlaubte Handlung begeht, etwa einen Betrug gegenüber Vertragspartnern, haftet dafür persönlich neben der Gesellschaft.
Die Haftungsgrundlagen im Überblick
| Grundlage | Anspruchsteller | Auslöser | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| § 43 GmbHG (Innenhaftung) | GmbH (in der Insolvenz: Verwalter) | Schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung | Business Judgment Rule nur bei Ermessensentscheidungen; Beweislast beim Geschäftsführer; Verjährung fünf Jahre |
| § 15b InsO | Insolvenzverwalter | Zahlungen entgegen § 15b Abs. 1 InsO nach Insolvenzreife | Nachweis eines geringeren Gläubigerschadens möglich; Verjährung grundsätzlich fünf Jahre, bei börsennotierten Gesellschaften zehn Jahre |
| § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO (Außenhaftung) | Einzelne Gläubiger | Verspäteter Insolvenzantrag | Altgläubiger: Quotenschaden; Neugläubiger: Vertrauensschaden; Haftung nach Ausscheiden bei fortbestehender Gefahrenlage möglich |
| §§ 34, 69 AO (Außenhaftung) | Finanzamt | Nicht entrichtete Steuern | Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; Haftungsbescheid |
| § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB (Außenhaftung) | Sozialversicherungsträger | Vorenthaltene Arbeitnehmeranteile | Vorsatz erforderlich; zugleich Straftat |
Wann haftet ein Geschäftsführer nicht persönlich?
Ein Geschäftsführer wird nicht automatisch persönlich haftbar, nur weil
- die GmbH Verluste macht;
- sich eine Geschäftsentscheidung später als nachteilig herausstellt;
- die Gesellschaft einen bestimmten Gläubiger nicht bezahlen kann;
- eine unternehmerische Entscheidung wirtschaftlich keinen Erfolg hatte.
Je nach Einzelfall kann eine persönliche Haftung ausscheiden, wenn die Business Judgment Rule greift, der Geschäftsführer auf angemessener Informationsgrundlage gehandelt hat, keine gesetzliche Pflicht verletzt wurde, eine wirksame Ressortverteilung bestand und die verbleibenden Überwachungspflichten erfüllt wurden oder kein eigenes deliktisches Verhalten vorliegt.
Zwingende insolvenzrechtliche, steuerrechtliche und gläubigerschützende Pflichten lassen sich allerdings nicht durch interne Absprachen, Weisungen der Gesellschafter oder Regelungen im Anstellungsvertrag abbedingen.
D&O-Versicherung für Geschäftsführer: Was sie leistet und wo ihre Grenzen liegen
Die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die die Gesellschaft für ihre Organe abschließt. Sie deckt je nach Bedingungen Ansprüche der Gesellschaft und Dritter gegen den Geschäftsführer und übernimmt die Kosten der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Für den Geschäftsführer kann sie ein wichtiger finanzieller Schutz sein – aber in der Regel kein vollständiger. Welche Ansprüche gedeckt sind, ergibt sich aus dem konkreten Versicherungsvertrag.
Viele Versicherungsbedingungen schließen wissentliche Pflichtverletzungen regelmäßig aus. Einige Oberlandesgerichte hatten angenommen, dass bei einer verspäteten Insolvenzantragstellung auch die anschließenden Zahlungen nach Insolvenzreife als wissentlich pflichtwidrig anzusehen seien und der Versicherer deshalb leistungsfrei werde. Der Bundesgerichtshof ist dem entgegengetreten (Urteil vom 19.11.2025, IV ZR 66/25):
- Die Wissentlichkeit muss sich auf die konkrete haftungsauslösende Pflichtverletzung beziehen.
- Eine verspätete Antragstellung indiziert nicht automatisch die Wissentlichkeit hinsichtlich jeder späteren Zahlung.
- Die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss trägt grundsätzlich der Versicherer.
Die Entscheidung erging zum früheren § 64 GmbHG. Wie weit sie auf Ansprüche nach § 15b InsO übertragbar ist, ist nicht abschließend geklärt und wird in der Fachliteratur unterschiedlich beurteilt.
Worauf Geschäftsführer bei der D&O-Versicherung achten sollten:
- Deckungssumme im Verhältnis zu Umsatz und Risiken der Gesellschaft;
- ob Ansprüche nach § 15b InsO ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen sind;
- Regelungen zur Nachhaftung für ausgeschiedene Geschäftsführer;
- Obliegenheiten zur Schadenmeldung, die bei ersten Anzeichen einer Inanspruchnahme zu beachten sind.
So begrenzen Sie Ihr persönliches Haftungsrisiko
- Wirtschaftliche Lage fortlaufend überwachen. Eine rollierende Liquiditätsplanung und eine aktuelle Übersicht über fällige Verbindlichkeiten sind die Grundlage, um Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung rechtzeitig zu erkennen (§ 1 StaRUG).
- Entscheidungen dokumentieren. Halten Sie bei wesentlichen Entscheidungen fest, welche Informationen vorlagen, welche Alternativen geprüft wurden und warum Sie sich entschieden haben. Das ist Ihre Grundlage für die Business Judgment Rule und für den Entlastungsbeweis.
- Ressortverteilung schriftlich regeln. Bei mehreren Geschäftsführern: klare, vollständige und von allen getragene Aufgabenverteilung, regelmäßige gegenseitige Information und Überwachung.
- Fachkundigen Rat einholen und prüfen. Wer sich von einem unabhängigen, fachlich qualifizierten Berater unter vollständiger Darstellung der Verhältnisse beraten lässt und dessen Rat einer eigenen Plausibilitätskontrolle unterzieht, kann sich entlasten (BGH, Urteil vom 20.09.2011, II ZR 234/09). Eine bloße informelle Rückfrage genügt dafür nicht.
- Gesellschafter einbinden. Bei riskanten Entscheidungen einen rechtmäßigen Beschluss oder eine rechtmäßige Weisung der Gesellschafterversammlung einholen. Das schützt im Verhältnis zur Gesellschaft, nicht aber gegenüber Gläubigern und nicht bei Verstößen gegen Kapitalerhaltung oder Insolvenzpflichten.
- In der Krise Zahlungen nicht schematisch steuern. In der Krise dürfen Zahlungen nicht schematisch priorisiert werden. Für Steuerverbindlichkeiten enthält § 15b Abs. 8 InsO eine besondere Kollisionsregel; bei Sozialversicherungsbeiträgen bestehen daneben straf- und haftungsrechtliche Risiken nach § 266a StGB. Bei drohender oder eingetretener Insolvenzreife sollte die Zahlungssteuerung deshalb unverzüglich insolvenzrechtlich geprüft und die Antragsfristen im Blick behalten werden.
- D&O-Versicherung prüfen. Umfang, Deckungssumme und Nachhaftung vor der Krise klären, nicht erst danach.
Viele dieser Weichen werden schon bei der Gründung gestellt. Hinweise zur Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsführerregelungen finden Sie in unserem Beitrag zur GmbH-Gründung in Köln.
Sie werden in Anspruch genommen: die ersten Schritte
Meldet sich der Insolvenzverwalter, das Finanzamt oder die Gesellschaft mit Ersatzforderungen, sollten Sie strukturiert vorgehen:
- Fristen im Schreiben notieren und nichts vorschnell anerkennen;
- die D&O-Versicherung unverzüglich informieren, soweit eine besteht;
- eigene Unterlagen sichern: Liquiditätsplanungen, Protokolle, E-Mails, Beraterschreiben, Geschäftsverteilung;
- Verjährung und Zeitpunkt der behaupteten Insolvenzreife prüfen lassen – er ist in vielen Verfahren der zentrale Streitpunkt;
- bei Haftungsbescheiden des Finanzamts die Einspruchsfrist von einem Monat beachten.
Häufige Fragen
Haftet der Geschäftsführer für die Schulden der GmbH?
Nein, nicht automatisch. Schuldnerin ist die GmbH. Der Geschäftsführer haftet nur, wenn er selbst einen Haftungstatbestand erfüllt, etwa nach § 43 GmbHG, §§ 15a, 15b InsO, § 69 AO oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB.
Haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Ist ein persönlicher Haftungstatbestand erfüllt, haftet der Geschäftsführer grundsätzlich persönlich. Eine D&O-Versicherung kann das wirtschaftliche Risiko je nach Versicherungsbedingungen und Deckungsumfang ganz oder teilweise abfedern.
Kann ich meine Haftung im Anstellungsvertrag beschränken?
Nur in engen Grenzen. Haftungsbeschränkungen im Innenverhältnis zur GmbH können in bestimmten Grenzen vereinbart werden. Ihre Wirksamkeit hängt jedoch von der konkreten Pflicht, der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung, der Satzung und dem Anstellungsvertrag ab; zwingende Gläubigerschutzvorschriften lassen sich nicht abbedingen. Die Haftung nach §§ 15a, 15b InsO lässt sich vertraglich nicht einfach ausschließen, und insolvenzrechtliche, steuerrechtliche und deliktische Außenhaftung lässt sich durch den Geschäftsführeranstellungsvertrag nicht beseitigen.
Schützt mich eine Amtsniederlegung vor der Haftung?
Nein, nicht für bereits begangene Pflichtverletzungen. Nach dem BGH-Urteil vom 23.07.2024 (II ZR 206/22) kann ein ausgeschiedener Geschäftsführer unter den dort entwickelten Voraussetzungen auch für Schäden späterer Neugläubiger haften, wenn die durch seine Insolvenzverschleppung geschaffene Gefahrenlage nach seinem Ausscheiden fortbesteht.
Haftet auch ein Geschäftsführer, der für Finanzen gar nicht zuständig war?
Möglicherweise ja. Eine Ressortverteilung kann entlasten, beseitigt die Verantwortung aber nicht vollständig. Sie wirkt nur, wenn sie den Anforderungen der Rechtsprechung genügt (BGH, Urteil vom 06.11.2018, II ZR 11/17), und auch dann bleibt jeder Geschäftsführer zur Überwachung verpflichtet. Die Insolvenzantragspflicht trifft jeden Geschäftsführer persönlich.
Zahlt die D&O-Versicherung auch bei Insolvenzverschleppung?
Das hängt von den Versicherungsbedingungen ab. Viele Policen schließen wissentliche Pflichtverletzungen aus. Der BGH hat mit Urteil vom 19.11.2025 (IV ZR 66/25) klargestellt, dass eine verspätete Antragstellung nicht automatisch jede spätere Zahlung zu einer wissentlichen Pflichtverletzung macht. Die Entscheidung betraf das frühere Recht; ihre Übertragung auf § 15b InsO ist nicht abschließend geklärt.
Wie lange kann ich als Geschäftsführer in Anspruch genommen werden?
In der Regel mehrere Jahre. Ansprüche aus § 43 GmbHG verjähren in fünf Jahren. Ansprüche aus § 15b InsO verjähren grundsätzlich ebenfalls in fünf Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften in zehn Jahren (§ 15b Abs. 7 InsO). Für die Außenhaftung gegenüber Gläubigern gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Für die steuerliche Haftung gelten die Fristen der Abgabenordnung.
Sie sind Geschäftsführer und möchten Ihr Risiko einschätzen?
Wir beraten Geschäftsführer zu ihren gesellschaftsrechtlichen Pflichten und prüfen Haftungsansprüche, die gegen Geschäftsführer erhoben werden. Soweit im Einzelfall erforderlich, prüfen wir auch Fragen der D&O-Deckung. Einen Überblick über unsere Beratung im Handels- und Gesellschaftsrecht finden Sie auf unserer Leistungsseite. Für eine unverbindliche Kontaktaufnahme erreichen Sie uns telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular.
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Rechtsanwaltskanzlei Tieben
Sachsenring 34
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Autor: Rechtsanwalt Helmer Tieben, Master of International Tax, University of Melbourne; seit 2005 zugelassen. Kanzleisitz: Sachsenring 34, 50677 Köln.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.