Die Niederlassungserlaubnis des Elternteils ist Erwerbsvoraussetzung für die Staatsangehörigkeit des Kindes. .Ein schutzwürdiges ideeles Interesse an der rückwirkenden Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kann daher auch schon darin liegen, dem Kind den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen.
Für ein Aufenthaltsrecht nach § 32 Abs. 1 AufenthG ist erforderlich, dass beiden Eltern oder dem allein Sorgeberechtigten ein hiesiges Aufenthaltsrecht zustehen muss. Hierfür ist nicht ausreichend und deswegen ohne Belang, dass nichtverheiratete Väter nach Anerkennung der Vaterschaft für ihre Kinder in der türkischen Gerichts- oder Rechtspraxis mitsorgeberechtigt sind.
Will das ausländische Kind eines eingebürgerten Ausländers die Niederlassungserlaubnis, also einen unbefristeten Aufenthaltstitel, erhalten, muss es vorher im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 AufenthG gewesen sein.
Soll ein Ausländer aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden, muss die Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen.