Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
Das Mietverhältnis ist beendet, die Schlüssel sind übergeben – und trotzdem liegt noch Post des ehemaligen Mieters im Briefkasten. Was nun? Darf der Vermieter die Briefe einfach ignorieren, in den nächsten öffentlichen Briefkasten werfen oder sogar wegwerfen?
Die Antwort ist eindeutig: Nein. Den Vermieter treffen auch nach Beendigung des Mietverhältnisses sogenannte nachvertragliche Obhutspflichten aus § 242 BGB (Treu und Glauben). Diese Pflichten umfassen unter anderem die Aufbewahrung und Weiterleitung von Postsendungen, die für den ehemaligen Mieter bestimmt sind.
In diesem Artikel erklären wir, was das konkret bedeutet: Welche Pflichten hat der Vermieter? Was darf er auf keinen Fall tun? Und welche Rechte hat der Mieter, wenn der Vermieter seine Post zurükhält oder vernichtet?
Rechtsgrundlage: Nachvertragliche Pflichten nach § 242 BGB
Auch wenn ein Mietvertrag endet, verschwinden nicht alle gegenseitigen Pflichten von heute auf morgen. Das deutsche Recht kennt das Prinzip der sogenannten culpa post contractum finitum – die Haftung für Pflichtverletzungen nach Vertragsende. Die rechtliche Grundlage dafür liefert § 242 BGB, der Grundsatz von Treu und Glauben.
Konkret bedeutet das: Bestimmte vertragliche Nebenpflichten wirken über das Ende des Mietverhältnisses hinaus fort. In der Rechtsprechung und in der juristischen Literatur ist anerkannt, dass den Vermieter als nachwirkende vertragliche Nebenpflichten insbesondere Obhuts- und Aufbewahrungspflichten treffen (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.1971, Az.: VI ZR 191/69; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, § 546 Rn. 59).
Diese Pflichten gelten nicht nur für Gegenstände, die der Mieter bei seinem Auszug in der Wohnung zurücklegt. Sie erstrecken sich auch auf Postsendungen, die nach dem Auszug des Mieters im Briefkasten des Vermieters eingehen.
Was bedeutet die Obhutspflicht für den Vermieter konkret?
Die nachvertragliche Obhutspflicht verpflichtet den Vermieter zu Folgendem:
- Aufbewahrung: Post, die erkennbar für den ehemaligen Mieter bestimmt ist und nicht offensichtlich Werbung darstellt, muss sorgfältig aufbewahrt werden.
- Benachrichtigung: Der Vermieter muss den ehemaligen Mieter zeitnah darüber informieren, dass Post eingegangen ist. Eine E-Mail, ein Anruf oder ein Brief an die neue Adresse genügt.
- Herausgabe: Auf Verlangen muss der Vermieter die Post an den ehemaligen Mieter herausgeben oder ihm die Abholung ermöglichen.
- Keine eigenmächtige Entsorgung: Der Vermieter darf die Post weder öffnen noch wegwerfen noch in einen öffentlichen Briefkasten werfen.
Was der Vermieter auf keinen Fall tun darf
Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Postsendungen des ehemaligen Mieters einfach zu entsorgen oder in einen öffentlichen Briefkasten zu werfen. Das hat das Landgericht Darmstadt in einem vielzitierten Beschluss ausdrücklich klargestellt (LG Darmstadt, Beschluss vom 30.12.2013, Az.: 25 T 138/13).
Der Grund: Wird ein Brief in einen öffentlichen Briefkasten geworfen, befördert die Deutsche Post ihn nicht ohne Weiteres an die neue Adresse weiter. Ohne Nachsendeauftrag und ohne Vermerk der neuen Adresse wird der Brief lediglich an den Absender zurückgeschickt – wenn überhaupt. Wichtige Fristen können so versäumt werden, gerichtliche Zustellungen gehen verloren, und dem ehemaligen Mieter droht ein erheblicher Schaden.
Briefgeheimnis: Öffnen fremder Post ist strafbar
Ein besonders wichtiger Punkt, der vielen Vermietern nicht bewusst ist: Das Öffnen fremder Briefe ist nach § 202 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses) strafbar. Das gilt auch dann, wenn der Brief an die Adresse des Vermieters geliefert wird – entscheidend ist, dass er an eine andere Person adressiert ist.
Wer als Vermieter Post des ehemaligen Mieters öffnet, riskiert nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, sondern auch ein Strafverfahren. Die Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Schadensersatz bei Verletzung der nachvertraglichen Pflichten
Verstößt der Vermieter gegen seine nachvertraglichen Obhutspflichten – etwa indem er Post vernichtet, nicht weiterleitet oder monatelang zurükhält –, kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch des Mieters nach § 280 Abs. 1 BGB ergeben.
Der Schaden kann erheblich sein. Einige Beispiele:
- Versäumte gerichtliche Fristen (z. B. bei Klagen, Mahn- oder Vollstreckungsbescheiden)
- Verlorene Vertragsangebote oder geschäftliche Korrespondenz
- Nicht wahrgenommene Behördentermine oder versäumte Einspruchsfristen
- Finanzielle Nachteile durch nicht rechtzeitig zugestellte Rechnungen oder Mahnungen
Der Vermieter haftet für den entstandenen Schaden, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 276 BGB). Da die Obhutspflicht eine anerkannte Nebenpflicht ist, wird das Verschulden nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet – der Vermieter muss also beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Gilt die Pflicht für Wohnraum und Gewerberaum gleichermaßen?
Die Leitentscheidung des LG Darmstadt betraf einen Gewerbemietvertrag – konkret eine Anwalts- und Notarkanzlei. Das Gericht betonte, dass die Obhutspflicht jedenfalls für erkennbar wichtige Geschäftspost gelte.
Doch die Pflicht beschränkt sich nicht auf Gewerbemietverhältnisse. Der Grundsatz des § 242 BGB gilt für alle Vertragsarten. Auch bei Wohnraummiete treffen den Vermieter nachvertragliche Obhutspflichten. Die Art der Post kann allerdings das Ausmaß der Pflicht beeinflussen:
| Kriterium | Wohnraummiete | Gewerbemiete |
| Grundpflicht | Ja – nach § 242 BGB | Ja – nach § 242 BGB |
| Umfang | Erkennbar wichtige Post (z. B. Behördenpost, Rechnungen) | Umfassend für Geschäftspost, da wirtschaftliche Schäden drohen |
| Werbesendungen | Keine Aufbewahrungspflicht | Keine Aufbewahrungspflicht |
| Schadensrisiko | Moderat (z. B. versäumte Frist) | Hoch (z. B. verlorene Aufträge, Fristversäumnisse) |
| Dringlichkeit | Normal | Erhöht – einstweilige Verfügung möglich |
Wie lange dauert die Pflicht zur Postaufbewahrung?
Eine gesetzlich festgelegte Frist, wie lange der Vermieter die Post des ehemaligen Mieters aufbewahren muss, gibt es nicht. Die Rechtsprechung hat hierzu noch keine eindeutige Obergrenze definiert.
Als Orientierung gelten folgende Grundsätze:
- Zeitnah handeln: Der Vermieter sollte den ehemaligen Mieter so schnell wie möglich über den Posteingang informieren. Eine Benachrichtigung innerhalb weniger Tage ist zumutbar.
- Angemessene Aufbewahrungsfrist: Solange der Vermieter keine neue Adresse des Mieters kennt und die Post nicht zustellbar ist, muss er sie aufbewahren. Einige Wochen werden in der Regel als angemessen angesehen.
- Nachsendeauftrag: Beide Seiten können zur Lösung beitragen. Der Mieter sollte rechtzeitig einen Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post einrichten. Der Vermieter kann beim Einwohnermeldeamt eine Anfrage zur neuen Adresse stellen (LG Hannover, Beschluss vom 03.05.2007, Az.: 13 S 21/07).
Praxistipp: Der Vermieter sollte den Posteingang schriftlich dokumentieren (Datum, Absender, Art der Sendung) und die Benachrichtigung des Mieters nachweisbar gestalten – zum Beispiel per E-Mail mit Bestätigung oder per Einschreiben.
Leitentscheidung: LG Darmstadt, Beschluss vom 30.12.2013 (Az.: 25 T 138/13)
Die bekannteste Entscheidung zu diesem Thema stammt vom Landgericht Darmstadt. Der Fall illustriert eindrucksvoll, wie schnell ein Streit um Post eskalieren kann – und wie teuer das für den Vermieter werden kann.
Der Sachverhalt
Eine Anwaltskanzlei war bis zum 31.03.2013 gewerbliche Mieterin von Geschäftsräumen. Bei ihrem Auszug übergab sie der Vermieterin alle Schlüssel, einschließlich der Briefkastenschlüssel. Das neue Büro befand sich nur rund 400 Meter entfernt.
Erst am 21.09.2013 – also fast sechs Monate später – informierte die Vermieterin die ehemalige Mieterin per E-Mail, dass sie anlässlich der Übergabe der Räume an neue Mieter noch Geschäftspost vom April 2013 im Briefkasten gefunden habe. Die E-Mail enthielt den bemerkenswerten Satz:
„Ich habe aus bekannten Gründen wahrlich keine Veranlassung mehr, Ihnen gegenüber in irgendeiner Weise hilfsbereit zu sein. Dennoch informiere ich Sie über meinen „Fund“.“
Als Mitarbeiter der Kanzlei die Post abholen wollten, verweigerte die Vermieterin die Herausgabe. Auf eine schriftliche Aufforderung reagierte sie mit den Worten, man solle sie „nicht mehr belästigen“.
Die gerichtliche Entscheidung
Die ehemalige Mieterin beantragte daraufhin im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe der Post. Das Amtsgericht Darmstadt erließ die Verfügung noch am selben Tag.
Die Vermieterin erhob Widerspruch und erklärte, sie habe die Post bereits am 23.09.2013 in einen „öffentlichen Briefkasten“ geworfen. Das Landgericht Darmstadt entschied:
- Die Vermieterin war verpflichtet, die Geschäftspost aufzubewahren und herauszugeben.
- Diese Pflicht ergibt sich aus § 242 BGB als nachwirkende Pflicht aus dem beendeten Mietvertrag.
- Das Einwerfen der Post in einen öffentlichen Briefkasten erfüllt diese Pflicht nicht.
- Die Verfahrenskosten wurden der Vermieterin auferlegt.
Praktische Tipps: Was Mieter und Vermieter tun sollten
Checkliste für Vermieter
- Nachsendeauftrag prüfen: Fragen Sie den Mieter vor dem Auszug, ob er einen Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post eingerichtet hat.
- Post aufbewahren: Bewahren Sie eingehende Post sorgfältig und unbeschadet auf. Öffnen Sie die Briefe auf keinen Fall.
- Mieter informieren: Informieren Sie den ehemaligen Mieter zeitnah per E-Mail, SMS oder Einschreiben über den Posteingang.
- Abholung ermöglichen: Bieten Sie einen Abholtermin an oder senden Sie die Post per Einschreiben an die neue Adresse weiter.
- Dokumentieren: Halten Sie schriftlich fest, wann welche Post eingegangen ist und wann Sie den Mieter informiert haben. Diese Dokumentation schützt Sie im Streitfall.
Checkliste für Mieter
- Nachsendeauftrag einrichten: Stellen Sie bei der Deutschen Post rechtzeitig einen Nachsendeauftrag (Kosten: ca. 28,90 € für 12 Monate, Stand 2025). Der Auftrag sollte idealerweise einige Tage vor dem Auszug beginnen.
- Absender informieren: Teilen Sie wichtigen Absendern (Behörden, Versicherungen, Bank, Arbeitgeber) Ihre neue Adresse mit.
- Kontaktdaten hinterlassen: Geben Sie dem Vermieter eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse, unter der Sie nach dem Auszug erreichbar sind.
- Rechte kennen: Wenn der Vermieter Ihre Post einbehält oder vernichtet, haben Sie Anspruch auf Herausgabe und gegebenenfalls Schadensersatz. Im Eilfall ist eine einstweilige Verfügung möglich.
Häufige Fragen zur Postweiterleitung nach Mietende (FAQ)
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Muss der Vermieter die Post des ehemaligen Mieters weiterleiten?
Ja. Nach § 242 BGB treffen den Vermieter auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nachvertragliche Obhutspflichten. Er muss Post, die erkennbar für den ehemaligen Mieter bestimmt ist, aufbewahren und ihm die Abholung ermöglichen oder sie weiterleiten. Diese Pflicht gilt sowohl für Wohnraum- als auch für Gewerbemietverhältnisse.
Darf der Vermieter die Post des ehemaligen Mieters öffnen?
Nein. Das Öffnen fremder Briefe ist nach § 202 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses) strafbar und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Das gilt auch dann, wenn die Post an die Adresse des Vermieters zugestellt wird – entscheidend ist, an wen der Brief adressiert ist.
Was passiert, wenn der Vermieter die Post wegwirft?
Wirft der Vermieter die Post des ehemaligen Mieters weg, verletzt er seine nachvertraglichen Obhutspflichten aus § 242 BGB. Der Mieter kann Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen. Der Umfang des Schadens hängt davon ab, was durch die verlorene Post konkret an Nachteilen entstanden ist – beispielsweise versäumte Fristen, verlorene Geschäftsmöglichkeiten oder nicht wahrgenommene Behördentermine.
Wie lange muss der Vermieter die Post aufbewahren?
Eine starre gesetzliche Frist gibt es nicht. Der Vermieter muss die Post so lange aufbewahren, wie es nach den Umständen angemessen ist. Entscheidend ist, ob er den ehemaligen Mieter bereits über den Posteingang informiert und ihm Gelegenheit zur Abholung gegeben hat. Im Regelfall gelten einige Wochen als angemessene Aufbewahrungsfrist.
Gilt die Pflicht auch für Werbesendungen?
Nein – jedenfalls nicht in vollem Umfang. Die Obhutspflicht erstreckt sich auf Post, die erkennbar von Bedeutung ist: Behördenpost, gerichtliche Schreiben, Rechnungen, Vertragsunterlagen, Geschäftspost. Offensichtliche Werbesendungen (Flyer, Kataloge, unadressierte Werbung) unterfallen der Aufbewahrungspflicht nicht.
Was kann der Mieter tun, wenn der Vermieter die Herausgabe verweigert?
Der Mieter kann zunächst eine schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung an den Vermieter richten. Reagiert der Vermieter nicht, steht dem Mieter der Weg zum Gericht offen. In dringenden Fällen – etwa bei gerichtlichen Zustellungen oder fristgebundener Geschäftspost – kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Das Amtsgericht Darmstadt hat in dem oben geschilderten Fall die einstweilige Verfügung noch am Tag der Antragstellung erlassen.
Kann der Vermieter die Post einfach in einen öffentlichen Briefkasten werfen?
Nein. Das LG Darmstadt hat ausdrücklich entschieden, dass das Einwerfen in einen öffentlichen Briefkasten die Obhutspflicht nicht erfüllt. Die Deutsche Post befördert Briefe ohne Nachsendeauftrag und ohne Angabe der neuen Adresse nicht an den Empfänger weiter. Der Brief wird bestenfalls an den Absender zurückgeschickt – schlimmstenfalls geht er verloren.
Sollte der Mieter einen Nachsendeauftrag bei der Post einrichten?
Unbedingt. Ein Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post ist die einfachste und sicherste Maßnahme, um Postzustellungsprobleme nach einem Umzug zu vermeiden. Der Auftrag gilt für 6 oder 12 Monate und sorgt dafür, dass Post automatisch an die neue Adresse weitergeleitet wird. Die Kosten betragen derzeit ca. 28,90 € für 12 Monate (Stand 2025). Der Auftrag kann online unter nachsendeauftrag.de eingerichtet werden.
Fazit
Die Pflicht des Vermieters, Post nach Mietende aufzubewahren und weiterzuleiten, ist kein Gefälligkeitsdienst – es ist eine rechtliche Pflicht aus § 242 BGB. Wer als Vermieter dagegen verstößt, riskiert Schadensersatzansprüche und im schlimmsten Fall ein Strafverfahren wegen Verletzung des Briefgeheimnisses.
Für Mieter gilt: Richten Sie rechtzeitig einen Nachsendeauftrag ein und hinterlassen Sie dem Vermieter Ihre neuen Kontaktdaten. So vermeiden Sie unnötige Komplikationen.
Wenn Sie als Mieter oder Vermieter Fragen zu nachvertraglichen Pflichten haben oder Ihnen Post vorenthalten wird, berät Sie Rechtsanwalt Helmer Tieben persönlich. Rufen Sie uns an unter 0221 – 80187670 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@mth-partner.de.
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