Als Spätaussiedler nach Deutschland: Voraussetzungen, Sprachtest und Ablauf des Aufnahmeverfahrens

Wer von Deutschen abstammt und in einem Staat der früheren Sowjetunion oder einem anderen Aussiedlungsgebiet lebt, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Spätaussiedler nach Deutschland kommen und dort die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Ob das gelingt, entscheidet das Bundesverwaltungsamt (BVA) in einem mehrstufigen Verfahren – auf Grundlage von Urkunden über Abstammung und Nationalität, eines Sprachnachweises und einer genauen Prüfung der Wohnsitzgeschichte.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Voraussetzungen hängen stark von Ihren Dokumenten, Ihrem Herkunftsland und Ihrer Familiengeschichte ab. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Spätaussiedler kann werden, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die gesetzlich geforderte Wohnsitzgeschichte in einem Aussiedlungsgebiet hat und dieses im Wege des Aufnahmeverfahrens verlässt (§ 4 BVFG).
  • Deutsche Volkszugehörigkeit setzt deutsche Abstammung, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die Fähigkeit voraus, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (§ 6 Abs. 2 BVFG).
  • Der Aufnahmebescheid muss grundsätzlich vor der Ausreise vorliegen. Nach der Ausreise muss der ständige Aufenthalt in Deutschland innerhalb von sechs Monaten begründet werden.
  • Ehegatten und volljährige Abkömmlinge brauchen für die Einbeziehung Grundkenntnisse der deutschen Sprache; minderjährige Abkömmlinge nicht.
  • Nach Einreise, Registrierung in Friedland und Anmeldung am Wohnort stellt das BVA die Bescheinigung nach § 15 BVFG aus. Mit ihr erwerben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 7 StAG).

Wer ist Spätaussiedler?

Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. Wer so aufgenommen wird, ist zunächst Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und erwirbt mit der Spätaussiedlerbescheinigung die deutsche Staatsangehörigkeit. Die verfassungsrechtlichen Hintergründe erklären wir in unserem Beitrag Art. 116 Abs. 1 GG: Wer ist „Deutscher“ im Sinne des Grundgesetzes?

Die Voraussetzungen im Einzelnen

  • Wohnsitzgeschichte im Aussiedlungsgebiet. Es genügt nicht, heute dort zu leben. § 4 Abs. 1 BVFG verlangt, dass Sie dort Ihren Wohnsitz hatten – entweder seit dem 8. Mai 1945, oder nach Ihrer eigenen Vertreibung oder der eines Elternteils seit dem 31. März 1952, oder seit Ihrer Geburt. Die dritte Variante gilt nur, wenn Sie vor dem 1. Januar 1993 geboren sind und von einer Person abstammen, die eine der beiden ersten Stichtagsvoraussetzungen erfüllt. Sie greift nicht, wenn Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Wer vor 1993 geboren ist, aber von einer Familie abstammt, die erst später zugezogen ist, kann deshalb trotz deutscher Herkunft scheitern.
  • Zusätzliche Voraussetzung außerhalb der früheren Sowjetunion. Wer aus Polen, Rumänien, Tschechien, Ungarn, den baltischen Staaten oder einem anderen Aussiedlungsgebiet außerhalb der früheren Sowjetunion kommt, muss glaubhaft machen, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund seiner deutschen Volkszugehörigkeit ausgesetzt war (§ 4 Abs. 2 BVFG). Das BVA verlangt dafür konkrete Nachteile von nicht nur geringem Gewicht.
  • Deutsche Abstammung. Sie müssen von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen (§ 6 Abs. 2 BVFG). Nachgewiesen wird das in der Regel durch Personenstandsurkunden über die Generationen hinweg.
  • Bekenntnis zum deutschen Volkstum. In der Regel durch eine eigene Nationalitätenerklärung „deutsch“, zum Beispiel im Inlandspass. Möglich ist auch ein Bekenntnis „auf andere Weise“, insbesondere durch den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
  • Einfaches Gespräch auf Deutsch. Das Bekenntnis muss dadurch bestätigt werden, dass Sie im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können – in Härtefällen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bereits bei Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland.
  • Kein Ausschlussgrund. § 5 BVFG schließt unter anderem Personen aus, die eine für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsame Funktion innehatten oder eine Tat begangen haben, die in Deutschland als Verbrechen anzusehen wäre. Eine strafrechtliche Verurteilung ist dafür nicht zwingend Voraussetzung.

Der Aufnahmebescheid und seine Funktion

Der Aufnahmebescheid ist die Entscheidung des BVA, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme als Spätaussiedler vorliegen (§ 27 Abs. 1 BVFG). Er ist Voraussetzung für das Visum zur Einreise als Spätaussiedler, und er ist die Grundlage dafür, dass Sie das Aussiedlungsgebiet „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ verlassen. Deshalb muss er grundsätzlich vor der Ausreise vorliegen. Lebt jemand bereits in Deutschland, kann er nur ausnahmsweise erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die übrigen Voraussetzungen vorliegen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG). Für Menschen, die wegen des Krieges aus der Ukraine oder Russland ausgereist sind, gelten Sonderregeln (siehe unten).

Antrag und Unterlagen

Der Aufnahmeantrag geht an das Bundesverwaltungsamt in Köln – entweder online über das Bundesportal oder per Post. Für Antragsteller aus den Staaten der früheren Sowjetunion (ohne Baltikum) gilt das Formular „Antrag S“, für die übrigen Aussiedlungsgebiete das Formular „Antrag A“. Der Antrag ist auf Deutsch auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben. Sie können eine in Deutschland lebende Person schriftlich bevollmächtigen. Formulare, Merkblätter und die Liste der beizufügenden Unterlagen finden Sie auf der Seite des BVA zum Aufnahmeverfahren.

Die Unterlagen dienen drei verschiedenen Zwecken. Ein Dokument kann den einen belegen und zum anderen nichts aussagen:

  • Nachweise der Abstammung. Geburtsurkunden von Ihnen, Ihren Eltern und gegebenenfalls Großeltern sowie Heiratsurkunden. Sie zeigen, über welche Linie Sie von einer deutschen Person abstammen, und machen Namensänderungen nachvollziehbar. Eine Geburtsurkunde, in der Ihr Vater als „Deutscher“ eingetragen ist, belegt die Herkunft – nicht aber Ihr eigenes Bekenntnis.
  • Nachweise Ihres eigenen Bekenntnisses. Dokumente, in denen Sie selbst mit der Nationalität „deutsch“ geführt werden, etwa ein Inlandspass. Wurde die Nationalität später geändert, gehören die Unterlagen zur Änderung dazu. Wichtig: Der sowjetische Nationalitätseintrag beschreibt die ethnische Zugehörigkeit, nicht die Staatsangehörigkeit. Der Eintrag „deutsch“ bedeutet also nicht, dass Sie oder Ihre Eltern deutsche Staatsangehörige sind.
  • Nachweise zur Sprache. Falls vorhanden, ein Sprachzertifikat. Andernfalls erfolgt der Nachweis über den Sprachtest.

Fehlen Urkunden, kann eine Anfrage bei Standesämtern und Archiven im Herkunftsland helfen. Wie solche Recherchen ablaufen, beschreibt unser Beitrag Warum Archive oft den entscheidenden Beweis liefern.

Ein eigener Weg: Stammen Sie nicht nur von deutschen Volkszugehörigen, sondern von einem deutschen Staatsangehörigen ab, kann unabhängig vom Spätaussiedlerverfahren auch ein Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Abstammung in Betracht kommen. Das ist ein eigener rechtlicher Weg mit eigenen Voraussetzungen – mehr dazu in unserem Beitrag zur deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung und im Überblick § 5, § 30 oder § 14 StAG: Welches Verfahren passt? Eine erste Einschätzung bietet unser kostenloser Staatsangehörigkeits-Check.

Der Ablauf Schritt für Schritt

Aufnahmeverfahren in sechs Stationen: Antrag, Prüfung, Aufnahmebescheid, Einreise und Friedland, Wohnsitzanmeldung und Bescheinigung

  1. Eingangsbestätigung und Vorprüfung. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen. Das BVA prüft die Unterlagen und fordert fehlende Dokumente schriftlich an. Die Bearbeitungsdauer hängt vom Antragsaufkommen ab.
  2. Sprachtest an der Auslandsvertretung. Sind die übrigen Voraussetzungen nachgewiesen, lädt das BVA Sie zum Sprachtest an die nächstgelegene deutsche Auslandsvertretung ein. Wegen begrenzter Kapazitäten kann es zu längeren Wartezeiten kommen.
  3. Aufnahmebescheid. Liegen alle Voraussetzungen vor, erteilt das BVA den Aufnahmebescheid. Bewahren Sie ihn sorgfältig auf.
  4. Visum und Einreise. Mit dem Aufnahmebescheid beantragen Sie – soweit für Ihre Einreise ein Visum erforderlich ist – bei der Auslandsvertretung das Visum und reisen nach Deutschland ein. Ab dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets läuft die Sechsmonatsfrist des § 4 Abs. 1 BVFG für die Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland – nicht ab der Erteilung des Aufnahmebescheids.
  5. Registrierung und Verteilung in Friedland. Nach der Ankunft werden Sie im Grenzdurchgangslager Friedland (Niedersachsen) registriert und nach einem festen Verteilschlüssel einem Bundesland zugewiesen. Familiäre Bindungen sowie Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten werden berücksichtigt, soweit das möglich ist. Gründe für einen bestimmten Wohnort tragen Sie dort persönlich vor.
  6. Anmeldung am Wohnort. Am neuen Wohnort melden Sie sich beim Einwohnermeldeamt an und schicken die Meldebestätigung an das BVA, Standort Friedland.
  7. Spätaussiedlerbescheinigung und Staatsangehörigkeit. Das BVA prüft und schickt Ihnen die Bescheinigung nach § 15 BVFG zu. Mit ihrer Ausstellung erwerben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 7 StAG) – ohne Einbürgerungsantrag. Bewahren Sie die Bescheinigung sorgfältig auf; bei Verlust kann eine Zweitschrift ausgestellt werden (§ 15 Abs. 3 BVFG). Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit daneben behalten, richtet sich vor allem nach dem Recht Ihres Herkunftsstaats – mehr dazu im Beitrag zur doppelten Staatsbürgerschaft in Deutschland.

Zu Schritt 7: Ein Aufnahmebescheid garantiert die Bescheinigung nicht. Das Bundesverwaltungsamt prüft im Bescheinigungsverfahren erneut, ob Sie Spätaussiedler sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat im April 2026 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach der wirksame Aufnahmebescheid insoweit bindet, als nicht mehr in Frage gestellt werden kann, ob Sie das Aussiedlungsgebiet im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben; andere Voraussetzungen erfasst diese Bindung nicht (BVerwG, Urteil vom 23. April 2026 – 1 C 23.25). Das Gespräch auf Deutsch wird im Bescheinigungsverfahren allerdings nicht wiederholt.

Der Sprachnachweis: Wer muss was können?

Sprachnachweise: Aufnahmebewerber mit Sprachtest oder B1-Zertifikat, einzubeziehende erwachsene Angehörige mit A1, Minderjährige ohne Sprachnachweis

Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Rolle in der Familie. Weitere Einzelheiten nennt das BVA auf seiner Seite zum Sprachnachweis.

Person Anforderung Nachweis
Spätaussiedler (Antragsteller aus eigenem Recht) Einfaches Gespräch auf Deutsch (§ 6 Abs. 2 BVFG) Sprachtest an der deutschen Auslandsvertretung oder Zertifikat mindestens auf Niveau B1
Ehegatte Grundkenntnisse der deutschen Sprache (§ 27 Abs. 2 BVFG) Sprachstandstest an der Auslandsvertretung oder Zertifikat A1
Volljähriger Abkömmling Grundkenntnisse der deutschen Sprache (§ 27 Abs. 2 BVFG) Sprachstandstest an der Auslandsvertretung oder Zertifikat A1
Minderjähriger Abkömmling Kein Sprachnachweis erforderlich –
Personen mit Krankheit oder Behinderung Befreiung vom Sprachnachweis, wenn sie die Kenntnisse deshalb nicht besitzen können. Der Spätaussiedler selbst muss sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum trotzdem nachweisen. Nachweis der Krankheit oder Behinderung

Zum Zeitpunkt: Maßgeblich für das einfache Gespräch ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag. In Härtefällen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG – also wenn der Aufnahmebescheid erst nach der Übersiedlung erteilt wird – kommt es dagegen auf den Zeitpunkt an, zu dem der ständige Aufenthalt in Deutschland begründet wurde, nicht auf den späteren Entscheidungszeitpunkt (§ 6 Abs. 2 BVFG). Deutschkenntnisse, die erst danach in Deutschland erworben wurden, helfen in diesen Fällen also nicht.

Ein B1-Zertifikat kann für den Spätaussiedler doppelt nützlich sein: Es kann das Bekenntnis zum deutschen Volkstum „auf andere Weise“ belegen, und das BVA akzeptiert es zugleich als Nachweis der Gesprächsfähigkeit. Das BVA nennt ausdrücklich Zertifikate etwa des Goethe-Instituts.

Wiederholung, Kosten und Volljährigkeit

  • Wiederholung. Wer den Sprachtest nicht besteht, erhält nach Angaben des BVA keine Ablehnung des Aufnahmeantrags. Sie können Ihre Deutschkenntnisse verbessern und den Test wiederholen. Ein neuer Termin wird nicht automatisch vergeben – Sie müssen sich beim BVA melden.
  • Kosten. Sprachtest und Sprachstandstest beim BVA sind kostenlos, auch bei Wiederholung. Reise- und Übernachtungskosten tragen Sie selbst; Prüfungen beim Goethe-Institut sind gebührenpflichtig.
  • Volljährigkeit vor der Ausreise. Wird ein einbezogenes Kind vor der Ausreise volljährig, wird der Einbeziehungsbescheid nach Angaben des BVA unwirksam. Die Einbeziehung muss dann erneut beantragt werden, und der junge Erwachsene muss nun selbst Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Bei Familien mit fast erwachsenen Kindern sollte der Zeitplan deshalb frühzeitig geplant werden.

Familie mitnehmen: Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG

Ehegatten und Abkömmlinge (Kinder, Enkel) können in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden. Sie müssen selbst keine deutschen Volkszugehörigen sein. Voraussetzungen sind insbesondere:

  • Ausdrücklicher Antrag. Der Spätaussiedler muss die Einbeziehung ausdrücklich beantragen.
  • Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet. Die einzubeziehenden Angehörigen müssen selbst im Aussiedlungsgebiet leben.
  • Bei Ehegatten: Die Ehe muss seit mindestens drei Jahren bestehen. Außerdem sind Grundkenntnisse der deutschen Sprache erforderlich.
  • Bei volljährigen Abkömmlingen: Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
  • Bei minderjährigen Abkömmlingen: Sie können nur gemeinsam mit ihren Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil einbezogen werden.
  • Bei allen Einbezogenen: Kein Ausschlussgrund nach § 5 BVFG.

Ehegatten oder Abkömmlinge, die zunächst im Aussiedlungsgebiet geblieben sind, können unter den übrigen Voraussetzungen nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden (§ 27 Abs. 2 BVFG). Eine Einbeziehung kann auch unwirksam werden, insbesondere wenn die Ehe vor der Ausreise beider Ehegatten aufgelöst wird oder die Bezugsperson stirbt, bevor die Einbezogenen aufgenommen wurden.

Einbezogene erwerben – wie der Spätaussiedler selbst – mit ihrer Bescheinigung die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach Angaben des BVA haben sie allerdings keine eigenen Ansprüche auf eine Rente nach dem Fremdrentengesetz.

Weitere Angehörige: § 8 BVFG ist kein Einreiserecht

Familienangehörige, die die Voraussetzungen der Einbeziehung nicht erfüllen – etwa ein Schwiegersohn oder eine Schwiegertochter –, können nach § 8 Abs. 2 BVFG in das Verteilungsverfahren einbezogen werden, wenn sie gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen. § 8 BVFG regelt also nur die gemeinsame Verteilung auf ein Bundesland. Ob diese Angehörigen einreisen und in Deutschland bleiben dürfen, richtet sich nach dem Aufenthaltsrecht und muss dort gesondert geklärt werden. Über das BVFG werden sie nicht deutsche Staatsangehörige; eine spätere Einbürgerung richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Einen Überblick gibt unser Beitrag Das neue Einbürgerungsgesetz.

Was den Antrag gefährden kann

  1. Ein früheres „Gegenbekenntnis“. Steht in einem älteren Dokument eine andere Nationalität, etwa „russisch“, verlangte die Rechtsprechung früher den Nachweis eines inneren Bewusstseinswandels und dessen äußerer Umsetzung. Seit dem 23. Dezember 2023 gilt eine neue Fassung von § 6 Abs. 2 BVFG: Eine vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets nur zum deutschen Volkstum geänderte Nationalitätenerklärung geht früheren Erklärungen vor, und auch ernsthafte Bemühungen um eine solche Änderung können genügen. Wie streng dabei zu prüfen ist, beurteilen das OVG NRW (Urteil vom 23. Mai 2025 – 11 A 2449/24) und das VG Köln (Urteil vom 7. Juli 2025 – 10 K 3795/22) unterschiedlich. Eine veröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die diese Frage abschließend klärt, war uns bei Redaktionsschluss (Oktober 2026) nicht bekannt. Hintergründe zur Reform finden Sie in unserem Beitrag zu Art. 116 Abs. 1 GG.
  2. Änderungsversuche, die von vornherein aussichtslos sind. Lässt das Herkunftsland eine Änderung des Nationalitätseintrags rechtlich gar nicht zu, zählen vergebliche Versuche nach dem OVG NRW nicht als „ernsthafte Bemühungen“ (Urteil vom 11. Juni 2026 – 11 A 2817/24). Dabei kommt es auch auf den Zeitpunkt an, zu dem die Bemühungen unternommen wurden. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob das Bekenntnis auf andere Weise nachgewiesen werden kann – etwa durch Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1.
  3. Lücken in der Abstammungslinie. Fehlt eine Urkunde in der Kette oder weicht die Schreibweise eines Namens zwischen Dokumenten ab – etwa durch unterschiedliche Transliteration aus dem Kyrillischen –, muss diese Lücke anders geschlossen werden. Gelingt das nicht, bleibt die Abstammung unbewiesen.
  4. Eine unpassende Wohnsitzgeschichte. Ist die Familie erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete gezogen, kann die Stichtagsregel des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG den Anspruch ausschließen.
  5. Ausreise ohne Aufnahmebescheid. Wer ohne Aufnahmebescheid nach Deutschland zieht, riskiert, die Möglichkeit zu verlieren, Spätaussiedler zu werden. Die Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG greift nur in Ausnahmefällen. Für kriegsbedingte Ausreisen gelten eigene Regeln (nächster Abschnitt).
  6. Benachteiligung nicht glaubhaft gemacht. Bei Antragstellern außerhalb der früheren Sowjetunion kann der Antrag daran scheitern, dass keine konkreten Benachteiligungen oder deren Nachwirkungen am 31. Dezember 1992 oder danach belegt werden können.

Kriegsbedingte Ausreise aus der Ukraine oder Russland

Wer sein Herkunftsland seit dem 24. Februar 2022 wegen des Krieges verlassen hat – womöglich bevor über den Aufnahmeantrag entschieden war –, muss die Kriegsbedingte Wohnsitzfortgeltungsverordnung (KrWoFGV) kennen. Sie wurde im August 2024 veröffentlicht, wirkt auf den Kriegsbeginn zurück und regelt, unter welchen Voraussetzungen der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet trotz der Ausreise als fortbestehend gilt. Die Verordnung unterscheidet dabei deutlich zwischen der Ukraine und Russland. Sie ist in keinem der beiden Fälle eine automatische Ausnahme.

Ausreise aus der Ukraine

  • Wer erfasst ist. Personen, die nach dem 23. Februar 2022 kriegsbedingt aus der Ukraine ausgereist und nach Deutschland eingereist sind.
  • Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete. Auch ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten außerhalb der Aussiedlungsgebiete lässt den Wohnsitz in der Ukraine unter den Voraussetzungen der Verordnung fortbestehen. Die Verordnung knüpft dies an eine Frist, die bis spätestens ein Jahr nach endgültiger Beendigung der Kriegshandlungen in der Ukraine reicht.
  • Härtefallantrag aus Deutschland. Wer in Deutschland bleiben will, kann einen Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stellen. Für diesen Antrag gilt der Wohnsitz in der Ukraine bis zum Tag der Antragstellung als fortbestehend, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Einreise gestellt wurde. Für frühere Einreisen galt als Übergangsfrist alternativ der 15. Februar 2025 – diese Frist ist abgelaufen.
  • Integrationsvoraussetzungen. Zusätzlich verweist die Verordnung auf bestimmte Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz, etwa einen gesicherten Lebensunterhalt, ausreichende Deutschkenntnisse und ausreichenden Wohnraum.

Ausreise aus Russland

Für Personen, die kriegsbedingt aus der Russischen Föderation ausgereist sind, ist die Regelung deutlich enger: Sie setzt voraus, dass die Person in Deutschland als Asylberechtigte anerkannt ist oder internationalen Schutz erhalten hat. Wer aus Russland ausgereist ist und keinen solchen Schutzstatus besitzt, kann sich auf die Wohnsitzfortgeltung nicht berufen.

In beiden Fällen kommt es auf genaue Daten an: Ausreise, Einreise, Antragstellung und gegebenenfalls Schutzstatus. Kritiker wie der Bund der Vertriebenen weisen zudem darauf hin, dass längere Aufenthalte in Drittstaaten problematisch sein können. Wer kriegsbedingt ausgereist ist, sollte deshalb früh prüfen lassen, ob und wie die Verordnung im eigenen Fall greift. Das BVA hat dazu ein eigenes Merkblatt zur KrWoFGV veröffentlicht.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Gegen einen ablehnenden Bescheid des BVA können Sie sich rechtlich wehren. Welcher Rechtsbehelf zulässig ist und innerhalb welcher Frist – in der Regel ein Monat ab Bekanntgabe –, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Eine versäumte Frist lässt sich nur in Ausnahmefällen heilen. Bleibt es bei der Ablehnung, ist für eine Klage gegen das BVA regelmäßig das Verwaltungsgericht Köln zuständig.

Ein anderes Problem ist ein Verfahren, das schlicht nicht vorankommt. Entscheidet eine Behörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist, kann eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Betracht kommen – grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung. Ob eine lange Bearbeitungszeit beim BVA einen „zureichenden Grund“ hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Wie Gerichte mit Arbeitsüberlastung von Behörden umgehen, zeigt unser Beitrag Erhöhte Arbeitsbelastung ist kein zureichender Grund für langsame Bearbeitung.

Wurde Ihr Antrag vor der Gesetzesänderung von Dezember 2023 wegen eines Gegenbekenntnisses abgelehnt und ist der Bescheid bestandskräftig, kann ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens in Betracht kommen; § 27 Abs. 3 BVFG sieht dafür keine Frist vor. Welcher Weg in Ihrem Fall sinnvoll ist, hängt vom Inhalt des alten Bescheids und Ihren heutigen Unterlagen ab.

Wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist

Einen Aufnahmeantrag können Sie ohne Anwalt stellen; das BVA stellt Formulare und Merkblätter bereit. Rechtlicher Rat ist vor allem dann sinnvoll, wenn Ihr Fall von der Regel abweicht: bei einem früheren Gegenbekenntnis, bei lückenhaften Urkunden oder einer schwierigen Wohnsitzgeschichte, nach einer kriegsbedingten Ausreise, bei einer Ablehnung oder wenn das BVA die Einbeziehung von Familienangehörigen ablehnt.

Rechtsanwalt Helmer Tieben berät im Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht, prüft Bescheide des Bundesverwaltungsamts und vertritt Antragsteller in Widerspruchs- und Klageverfahren. Haben Sie bereits einen Bescheid des BVA erhalten, senden Sie ihn uns über das Kontaktformular – achten Sie dabei auf die Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung.

Stand: Oktober 2026. Verfahrensabläufe und Rechtsprechung können sich ändern; maßgeblich sind die aktuellen Fassungen von BVFG, KrWoFGV und StAG sowie die Hinweise des Bundesverwaltungsamts.

Bild von Helmer Tieben

Helmer Tieben

Ich bin Helmer Tieben, LL.M. (International Tax), Rechtsanwalt und seit 2005 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen. Ich bin auf Mietrecht, Arbeitsrecht, Migrationsrecht und Digitalrecht spezialisiert und betreue sowohl lokale als auch internationale Mandanten. Mit einem Masterabschluss der University of Melbourne und langjähriger Erfahrung in führenden Kanzleien biete ich klare und effektive Rechtslösungen. Sie können mich auch über
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